11-08-2011, 12:28
Hallo,
Düsseldorfer Leitlinien:
Anmerkung 3 Düsseldorfer Tabelle:
Das heißt, es werden wie beim Erwerbstätigen 5% pauschal anerkannt, mindestens aber 50,-€. Höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Ich verstehe das auch nicht, warum Düsseldorf hier einen Unterschied aufgrund des Wohnsitzes macht.
Gruß
Eifelaner
Düsseldorfer Leitlinien:
Zitat:10.2.3
Für die Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, gilt Anm. A. 8 der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist Anm. A. 3 der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden.
Anmerkung 3 Düsseldorfer Tabelle:
Zitat:3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Das heißt, es werden wie beim Erwerbstätigen 5% pauschal anerkannt, mindestens aber 50,-€. Höhere Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Ich verstehe das auch nicht, warum Düsseldorf hier einen Unterschied aufgrund des Wohnsitzes macht.
Gruß
Eifelaner