12-09-2011, 12:42
(12-09-2011, 08:48)Ostvater schrieb: d.h. Der 18 Jährige Jugendliche hat einen Anspruch unterhaltsrechlich auf 670 €, dort fehlen nach Lehrlingsgeld und KG in meinem Fall noch rund 60 €. die Arge stockt BAB auf, ca 300 €. das wird scheinbar nicht als Einkommen gezählt, obwohl es "Wohngeld" erhält, deshalb geht auch der Unterhaltsanspruch auf die Arge über.
Hallo Ostvater,
du machst m. E. einen Denkfehler.
Die BAB ist analog zum Bafög zu sehen. Die BAB ist vorrangig vor Unterhaltszahlungen bedarfsdeckend anzurechnen.
Zitat:BAföG-Leistungen mindern im allgemeinen auch dann die Bedürftigkeit des Kindes, wenn sie lediglich darlehensweise gewährt werden (BGH, FamRZ 1985,916
Also
670 - Kindergeld - Azubivergütung - BAG + eventuell begründbarem Mehrbedarf = Restunterhaltsanspruch an die Eltern.
Bei den o.g. Zahlen dürfte der "Restbedarf" wohl ins negative gehen, somit ist dann kein Unterhaltsanspruch mehr begründbar.
Gruß!