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§ 170 der nächste
#78
Ich laß' mich in solchen Angelegenheiten immer von dem Gedanken leiten, dass die Strafverfolgungsbehörden einerseits dem Beschuldigten Unrechtshandeln vorwerfen, sich selbst aber rechtswidrig verhalten, wenn sie über Akteneinsicht, die zu gewähren sie im Rahmen des § 147 Abs. 5 StPO verpflichtet sind, diesbezügliche Anträge ablehnen oder verschleppen.

Was mir schon immer sauer aufstößt ist der Umstand, dass man im ersten Telefonat mit der mit der Ermittlung beauftragten Polizeibehörde auf Akteneinsichtsanträge eine Ablehnung erhält, die damit begründet wird, dass dem Beschuldigten selbst kein Akteneinsichtsrecht zustehen würde, sondern nur dessen Verteidiger. Das ist unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Beamten regelmäßig um eine Dienstgradgruppe handelt, die wenigstens ein Fachhochschulstudium absolviert haben muss, eine vorsätzliche Falschaussage.
Die nächste Stufe, auf der sie Dich abzuweisen beabsichtigen, macht das noch deutlicher: "Ja, natürlich steht auch ihnen, als Beschuldigter ein Akteneinsichtsrecht vor Ort zu. Dann müssen sie einen Termin mit uns vereinbaren - im Übrigen entscheidet über Akteneinsicht die StA".
Kein Wort davon, dass man Dir auch Kopien zuzusenden verpflichtet ist, jedenfalls dann, wenn die Akte vom Umfang her keinen allzu großen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Mit anderen Worten: Du wirst von einer Behörde, die das Recht zu wahren verpflichtet ist (polizeiliche Ermittlungen finden ja im Rahmen staatsanwaltlicher Tätigkeit statt), beschissen und belogen und um um Dein Gutes Recht geprellt.

Natürlich sind die überlastet.
Natürlich haben die nicht selten Wichtigeres zu tun.
Und natürlich ist auch nicht jede Kommissarin oder Staatsanwältin begeistert, wenn sie wieder eine solch dämliche Anzeige, wie die, mit der ein säumiger Unterhaltsschuldner belastet wird, auf den Tisch bekommt.

Andererseits geht es mir, dem Beschuldigten, nicht anders.
Auch ich habe Besseres zu tun, keine Zeit und auch meine Gute Laune hat Grenzen.

Überdies erreichen wir Väter, die wir vor dem Strafverfahren schon zivilrechtlich 'über's Ohr gehauen' wurden, mit der Wahrnehmung und Durchsetzung unserer Rechte, dass man -wenn, der Arbeitsanfall nur groß genug wird (was wir durch organisierte Kooperation, die ja in diesem Forum auf bestimmten Ebenen schon ganz gut funktioniert, steuern können)- sich künftig gut überlegt, ob man überhaupt ein Ermittlungsverfahren einleitet und nicht 'drauflos' ermittelt.

Was zu tun ist, wenn auf Anträge nicht reagiert wird, dürfte einzelfallabhängig sein.

Grundsätzlich kann man sich gg rechtswidriges Verwaltungshandeln nach Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens an die zuständige Gerichtsbarkeit wenden. Wenn der Laden sowie schon zum Stillstand gekommen ist, dann kann es mir auch egal sein, dass mein eingelegtes Rechtsmittel zu weiteren Verzögerungen führt.

Ich weiss, dass das nicht jedem Vater zumutbar ist und dass auch nicht jeder Vater dazu fachlich in der Lage ist.
Für mich wieder ein Grund mehr, sich besser zu organisieren um im Wege der Arbeitsteilung anderen besser helfen zu können.

Eine Hand wäscht die andere!
Gegenseitige Hilfe ist immer gut. Aber sie ist insgesamt dort nur begrenzt hilfreich, wo es auch um's Grundsätzliche geht.


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§ 170 der nächste - von maximilianspapa2011 - 05-10-2011, 13:02
RE: § 170 der nächste - von p__ - 05-10-2011, 14:37
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