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§ 170 der nächste
#81
expat schrieb:ibykus will sagen: die spacken haben studiert, die müßten eigentlich wissen dass sie da gerade einen schmarrn erzählen

so ist das!
"Herr, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun" läuft also nicht.
Hier wird ein elementares Verfassungsprinzip verletzt. Das gehört an den öffentlichen (Internet!) Pranger.

Ein gewisses Grundwissen über den Vorsatz und seine strafrechtliche Relevanz sollte daher jeder Vater haben:

Vorsatz wird ganz überwiegend als subjektiver Tatbestand vor der Rechtswidrigkeit, die (ebenso wie die Schuld), soweit keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtfertigung vorliegen, impliziert wird, geprüft.

Er besteht aus zwei Elementen: dem Wissen und dem Wollen.
Und er tritt in drei Varianten auf: der "Absicht", als schärfste Form des V., als "direkter" Vorsatz und als "bedingter" Vorsatz (sogen. Eventualvorsatz).
Nach dem Grad der Intensität des Vorliegens von Wissen und Wollen bestimmen sich diese Vorsatzvarianten.

Bei der Absicht überwiegt das Wollen - beim Eventualvorsatz das Wissen.
Das geht so weit, dass verschiedene Theorien (die herrschende Meinung und auch die Rechtsprechung!) ganz auf das Willenselement verzichten und einen Vorsatz annehmen, selbst wenn der Täter den Erfolgseintritt seiner Handlung ablehnt (also gar nicht will!), immerhin es vermöge seines Wissens aber drauf ankommen läßt und darauf vertraut, dass es schon gut gehen wird. (Er will nicht töten, sticht aber zu und weiß natürlich, dass es tödlich ausgehen kann)

Bei der Unterhaltspflichtverletzung muss dem säumigen Schuldner ein solcher Vorsatz auch nachgewiesen werden.
Hier ist nur die leichteste Form des V., der Eventualvorsatz, erforderlich.

Der Vater -um den geht es ja leider regelmäßig- muss also Wissen, dass er seine Pflichten verletzt und dass dadurch der Lebensbedarf des Kindes gefährdet sein kann.
Insoweit können Irrtümer manchmal eine entscheidende Rolle spielen.

Wer also bspw. seine Überzeugung gut darzulegen in der Lage ist, er sei gar nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet und auch noch darlegen kann, dass er daran nicht nur leichtfertig glaubt (z.Bsp., weil er sich die Mühe gemacht hat, sich mit guter Begründung durch die Instanzen bis hin zum BVerfG zu wehren), bei dem sind schon berechtigte Zweifel an seinem Vorsatz angebracht.
Das war seinerzeit in meinem Verfahren nicht zuletzt ein Grund mit, weshalb man sich mit meiner Zustimmung auf eine Verfahrenseinstellung geeinigt hatte.

Vorstehendes soll bitte nicht als "oberlehrerhaft" verstanden werden.
Es ist wichtig, dass man sich wenigstens ein bischen in der Materie auskennt und StAschaft und Gericht das auch erkennen ....

Allerdings ist es grundsätzlich nicht ratsam, dem Gericht gleich zu Beginn zu erklären, das man in Bezug auf die Unterhaltspflichtverletzung keinen Vorsatz hat, weil ...

Darauf sollen die Juristen selber kommen! Man muss ihnen nur den Weg dorthin bereiten Wink


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§ 170 der nächste - von maximilianspapa2011 - 05-10-2011, 13:02
RE: § 170 der nächste - von p__ - 05-10-2011, 14:37
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