13-04-2012, 18:32
Aus dem gegebenen Anlass, habe ich eine Frage zu diesem Konstrukt "UG - Geschäftsführer".
Solange die Gläubiger nicht wissen, wie der AG (UG in unserem Fall) des Pflichtigen heißt, hat man relative Ruhe bei der Lohnpfändung.
Wenn aber durch eine EV (oder durch xing, linkedin ) der AG des Pflichtigen bekannt wird, kann sein Lohn dort gepfändet werden. Solange sich der Lohn an die unpfändbaren 1000€ mtl. orientiert ist es auch kein großes problem.
Leider ist man nach einem PfÜB nicht mehr so flexibel bei der Auszahlung. Man kann nicht mal eben etwas mehr auszahlen lassen, die UG würde sich bei nicht-Abführen strafbar machen.
Wie geht man damit um? Wie lange klebt der PfÜB an der Firma?
Solange die Gläubiger nicht wissen, wie der AG (UG in unserem Fall) des Pflichtigen heißt, hat man relative Ruhe bei der Lohnpfändung.
Wenn aber durch eine EV (oder durch xing, linkedin ) der AG des Pflichtigen bekannt wird, kann sein Lohn dort gepfändet werden. Solange sich der Lohn an die unpfändbaren 1000€ mtl. orientiert ist es auch kein großes problem.
Leider ist man nach einem PfÜB nicht mehr so flexibel bei der Auszahlung. Man kann nicht mal eben etwas mehr auszahlen lassen, die UG würde sich bei nicht-Abführen strafbar machen.
Wie geht man damit um? Wie lange klebt der PfÜB an der Firma?