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Was bleibt mir eigentlich noch?
#26
(25-10-2011, 13:24)Camper1955 schrieb: Nun fehlen noch...z.B. Praxisgebühr, Zuzahlungen für Medikamente, Erholungsreisen (Urlaub), wenn deren Notwendigkeit vom Arzt attestiert ist, Attestgebühren, Fahrkosten zu den Ärzten. Mehraufwand für orthopädische Schuhe und Einlagen usw.

pack all solche Kosten, auch km, allgemeine Autokosten, Strom, Zeitungsabo, in Summe in die Felder "Sonstige Kosten" bzw. "davon anerkannt---". Dort vermindern sie, soweit vom Gericht anerkannt, dein bereinigtes Netto, das hat den gleichen Effekt, wie eine Erhöhung des SB.
Es gibt hunderte von Kosten, Vergünstigungen und Sonderregelungen. Die werd ich nicht alle einarbeiten.

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#27
Angezeigt wird es schon, nur etwas zerhäckselt. Beim Importieren kommen folgende Warnungen:

Fehlende Schrift - Cambria
Fehlende Schrift - Calibri
Warnung beim Importieren - Kennwortschutz für Blätter wird nicht unterstützt und wurde entfernt.
Warnung beim Importieren - Formularsteuerungen, wie beispielsweise Markierungsfelder und Rollbalken, wurden entfernt.
Warnung beim Importieren - Achsenwerte und -einheiten wurden neu berechnet. Die Diagramme sehen möglicherweise anders aus.
Warnung beim Importieren - Fixierte Bereiche oder geteilte Fenster werden nicht unterstützt und wurden entfernt.
Warnung beim Importieren - Ausgeblendete Arbeitsblätter werden nicht unterstützt und wurden sichtbar gemacht.
Warnung beim Importieren - Die Datenvalidierung wird nicht unterstützt und wurde entfernt. Die letzten Zellenwerte wurden beibehalten.
Warnung beim Importieren - Einblendmenüs in Zellen wurden nicht importiert. Die Zellenwerte wurden beibehalten.
Warnung beim Importieren - Die nicht unterstützten Formeln in 4 Zellen wurden aus Tabelle 1 bei „Umgang“ entfernt. Der zuletzt berechnete Wert wurde verwendet.
Warnung beim Importieren - Die nicht unterstützten Formeln in 204 Zellen wurden aus Tabelle 1 bei „VarEk“ entfernt. Der zuletzt berechnete Wert wurde verwendet.
Warnung beim Importieren - Die nicht unterstützten Formeln in 6 Zellen wurden aus Tabelle 1 bei „Tabelle1“ entfernt. Der zuletzt berechnete Wert wurde verwendet.

Werde da aber noch einiges ausprobieren, bin momentan nur durch einen langsamen Internetzugang blockiert. Download von neuen OO-Versionen dauert mir zu lange.
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#28
(25-10-2011, 13:53)p schrieb: Angezeigt wird es schon, nur etwas zerhäckselt.

Die Meldungen lassen vermuten das es mit Linux und OpenOffice nicht laufen wird. Das wirst du auch nicht zusammenfrickeln können, da offensichtlich wichtige Funktionen nicht importiert werden.

Tut mir leid. Vielleicht hast du nen Freund mit Windows, und der lässt dich mal an seinen PC.
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#29
Auf Win XP mit LibreOffice habe ich keine Probleme. Allerdings muß die Datei abgespeichert und dann von der Festplatte geöffnet werden, sonst schreibgeschützt.

- Die Freibeträge der Aufstockung nach §11b SGB II müssen aus dem Bruttogehalt errechnet werden!
- Der Kindesunterhalt wird voll abgesetzt, nicht aus dem Mangelfall errechnet. Das ist ja der große Vorteil des SGB.
- Der Alleinerziehendenzuschlag wird uns Umgangsvätern noch nicht gewährt - soweit mir bekannt.
- Die Kosten der Unterkinft fallen zu gleichen Teilen auf alle BG-Mitglieder und werden von vornherein auf die BG-Stärke bezogen. Vater + zwei Kinder= 3 Personenhaushalt.
- Das Sozialgeld hängt vom Alter der Kinder und von den Umgangszeiten ab. Achtung: In den Ferienumgängen ist das Sozialgeld entsprechend höher! Bei Standardumgang, alle 14 Tage Freitagmittag bis Sonntagabend (also jeweils 3 Tage) und Hälfte der großen Schulferien Frühjahr(8), Sommer(21), Herbst(8) und Winter(8) und einige Feietage noch, kommt man auf ca 120 Tage/Jahr, also auf durchschnittlich 10 Tage/Monat Umgang.
Da soll noch einer von 'Umgangsbesuchen' reden... 'Kinder können auf dem Sofa schlafen...' Wink


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#30
(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Die Freibeträge der Aufstockung nach §11b SGB II müssen aus dem Bruttogehalt errechnet werden!

da steht nix im Gesetz ob von Brutto oder Netto, aber ich glaube dir das und werde es ändern

(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Der Kindesunterhalt wird voll abgesetzt, nicht aus dem Mangelfall errechnet. Das ist ja der große Vorteil des SGB.

verstehe ich das richtig? z.b. nach SB ist Verteilungsmasse 100€, ich zahle freiwillig 50€ mehr, überweise also 150€, auf der SGB-Seite werden aber 225€ (bzw Betrag nach Stufe der DDT) angesetzt obwohl dieser Betrag gar nicht gezahlt wird?

(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Der Alleinerziehendenzuschlag wird uns Umgangsvätern noch nicht gewährt - soweit mir bekannt.

Das dachte ich mir schon. Ich lass es so erstmal drin. Betrag setze ich auf null und warte auf bessere Zeiten .

(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Die Kosten der Unterkinft fallen zu gleichen Teilen auf alle BG-Mitglieder und werden von vornherein auf die BG-Stärke bezogen. Vater + zwei Kinder= 3 Personenhaushalt.

auf unterhaltskosten.de ist einerseits die Rede von Kopfteilung, es werden aber auch LSG zitiert, wonach entsprechend den qm aufzuteilen wäre.
Verstehe ich es richtig, dass in unserem Beispiel
700€ / 3 Personen(1Papa, 2Umgangskinder) x 2Umgangskinder = 466€
anzusetzen ist? Nach Anzahl der Besuchstage vielleicht noch abwerten?
Ist der die Ermitllung des Wohnkostenanteils nach UHG gleich?

(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Das Sozialgeld hängt vom Alter der Kinder und von den Umgangszeiten ab. Achtung: In den Ferienumgängen...

So habe ich das eingebaut. Ist doch ok so, oder? Nur die tätsächliche durchschnittliche Zahl der Umgangstage muss jeder selbst ermitteln. Aber ich werde deinen Hinweis mit den Ferienmonaten mit aufnehmen.


So wie ich das sehe, werden diese Änderungen lediglich die Aufstocker noch etwas besser stellen. Alle anderen sollten jetzt schon einigermassen verlässliche Ergebnisse haben.

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#31
(25-10-2011, 15:15)2Fast schrieb:
(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Die Freibeträge der Aufstockung nach §11b SGB II müssen aus dem Bruttogehalt errechnet werden!

da steht nix im Gesetz ob von Brutto oder Netto, aber ich glaube dir das und werde es ändern

Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 1 SGB II und Freibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, § 30 Nr. 2 Satz 3 SGB II wird aus dem Bruttoeinkommen berechnet.

(25-10-2011, 15:15)2Fast schrieb:
(25-10-2011, 14:16)Skipper schrieb: - Der Kindesunterhalt wird voll abgesetzt, nicht aus dem Mangelfall errechnet. Das ist ja der große Vorteil des SGB.

verstehe ich das richtig? z.b. nach SB ist Verteilungsmasse 100€, ich zahle freiwillig 50€ mehr, überweise also 150€, auf der SGB-Seite werden aber 225€ (bzw Betrag nach Stufe der DDT) angesetzt obwohl dieser Betrag gar nicht gezahlt wird?
Der Charme des SGB besteht darin, dass einer, der fiktiv auf vollen Unterhalt gesetzt wurde, diesen real komplett absetzen kann. Im Sozialrecht gelten im Gegensatz zum Unterhaltsrecht immer reale Zu-und Abflüsse von Mitteln (=Faktizitätsgebot). Vorraussetzungen der Absetzbarkeit sind: a) Titulierung und b) Zahlungsnachweis.

Anderes ergänze ich später - hab grad keine Zeit.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#32
@wunder für dein Anliegen solltest du einen neuen Thread aufmachen. Hier, aber erst recht im Parallelthread geht das evtl. unter.

Noch etwas sehr interessantes:

wer bisher die Beweggründe für die vehemente Umgangsvereitelung seiner Ex nicht nachvollziehen konnte, findet die Erklärung möglicherweise in seinem Bruttoeinkommen. Dieses muss gar nicht mal zu den höheren Einkommen gehören. Es gibt Bereiche, in denen die Totalblockade für die Ex sehr lukrativ ist.

Hier ein Beispiel.:
Brutto 2000€ Wohnung 700€, 1 Kind 3 Jahre, bei Umgang 1 Fahrt insg. 40 km

  1. Fall: kein Umgang
    du zahlst Unterhalt 225€, dir bleiben 428€ zum Leben
  2. Fall nur zwei Tage Umgang
    du zahlst Unterhalt 99€, dir bleiben 493€ zum Leben

  3. Fall 4 Tage Umgang
    du zahlst Unterhalt 84€, dir bleiben 493€ zum Leben

  4. Fall 15 Tage Umgang also hälftige Betreuung
    du zahlst gar keinen Unterhalt, dir bleiben 493€ zum Leben

D.h. je mehr Umgang dir die Ex gewährt, um so geringer ist der kassierte Unterhalt. Totalblockade ist besonders lukrativ.

In allen Fällen sind die realen Umgangskosten natürlich von dir zu tragen, das ist immer schon verrechnet!!!

Bei besseren Einkommen mit Verteilmassse über dem Unterhaltssatz spielt dieser Effekt keine Rolle mehr. Dann zahlst du immer den vollen Unterhalt. Die realen Kosten des Umgangs trägst du obendrein. Das geht konform mit der Erfahrung, dass Bezieher hoher Einkommen seltener in Umgangsstreitigkeiten verwickelt sind. Da geht der Ex der Umgang nicht an den Geldbeutel.
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#33
2Fast, wo kommen die Unterschiede in deinen Beispielen her, wenn nicht aus Umgangskosten?
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#34
(26-10-2011, 10:33)beppo schrieb: 2Fast, wo kommen die Unterschiede in deinen Beispielen her, wenn nicht aus Umgangskosten?
Was den Unterhalt betrifft kommen die Unterschiede aus den Umgangskosten. Dh. der Umgang kürzt den Unterhalt. Schlecht für die Ex!

Aber auf deiner Seite ist durch mehr Umgang, auch noch mehr "eigenes Geld zum Leben" .
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#35
Hmm..

Umgang und Unterhalt sind unabhängig - bis zum Wechselmodell. Dann erst wird aufgerechnet bzw. kippt der Geldstrom.

Die Motivationen von uneinigenTrennungseltern sehe ich so verteilt.

Ökonomisch:
Der betreuende ET hat ein Interesse daran, den Umgang zu maximieren, da damit Betreuungszeit und Mittel gespart werden, bei vollem KU.

Der umgangsberechtigte ET hingegen spart, wenn er den Umgang minimiert, bei vollem KU.

Menschlich sieht es dagegen anders aus:
Der betreuender ET ist geneigt, den anderen über Minimierung des Umgangs zu verletzen.

Der umgangsberechtigte ET hingegen möchte das Zusammenleben mit den Kindern ausbauen, zumindest erhalten.


Sehr gegenläufige Dinge also, die einen prima Nährboden für inner- und interpersonelle Konflikte bilden. An anderer Stelle hatte ich auf diesen absurden Mechanismus hingewiesen.





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#36
(26-10-2011, 11:11)Skipper schrieb: Die Motivationen sehe ich anders verteilt.

Ökonomisch:
Der betreuende ET hat ein Interesse daran, den Umgang zu maximieren, da damit Betreuungszeit und Mittel gespart werden, bei vollem KU.

Der umgangsberechtigte ET hingegen spart, wenn er den Umgang minimiert, bei vollem KU.

Menschlich sieht es dagegen anders aus:
Der betreuender ET ist geneigt, den anderen über Minimierung des Umgangs zu verletzen.

Der umgangsberechtigte ET hingegen möchte das Zusammenleben mit den Kindern ausbauen, zumindest erhalten.


Sehr gegenläufige Dinge also, die einen prima Nährboden für inner- und interpersonelle Konflikte bilden. An anderer Stelle hatte ich auf diesen absurden Mechanismus hingewiesen.
Sehr übersichtlich dargestellt!

Wenn man sehr früh in der Trennungsituation diesen Konflikt-Eskalations-Mechanismus in den Blick bekommt und ihn in seinen Vorgehen einkalkuliert, dann bietet er auch Brücken für eine Verständigung.

Zu Beginn haben etliche (ich denke sogar die meisten) Eltern, die sich trennen noch das Bedürfnis, dass es ihren Kindern weiterhin gut geht. "Gleiche Lebensverhältnisse" bei beiden Eltern gemeinsam zu schaffen, das ist so ein Brücke auf der einige Verständigung finden können. Das stärkt die Elternautonomie gegen den staatlichen Versuch der Aufspaltung in Hautbetreuungs- und Zahlungselternteil. Wenn sich erstmal der Zustand "the winnerin takes ist all" etabliert hat, ist es schwieriger dorthin zu kommen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#37
(26-10-2011, 11:11)Skipper schrieb: Ökonomisch:
Der betreuende ET hat ein Interesse daran, den Umgang zu maximieren, da damit Betreuungszeit und Mittel gespart werden, bei vollem KU.

Das genau ist häufig nicht zutreffen.
Ich hatte zuvor auch die Vorstellung, das gewährter Umgang für den betreuenden ET ökonomisch vorteilhaft ist.

Aber:
gewährter Umgang führt zu Umgangskosten
Umgangskosten reduzieren das bereinigte Netto des Unterhaltszahlers
weniger bereinigtes Netto bedeuted weniger Unterhalt.

In meinem dargestellten Beispiel vermindert der gewährte Umgang von nur 2 Tagen eine Reduzierung des Unterhalts um 126€ oder 56% im Vergleich zur Totalverweigerung.

(vermindete Genugtuung über weniger Verletzung nicht berücksichtigt.)
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#38
(26-10-2011, 10:26)2Fast

Hier ein Beispiel.:
Brutto 2000€ Wohnung 700€, 1 Kind 3 Jahre, bei Umgang 1 Fahrt insg. 40 km

[list=1' schrieb:
[*]Fall: kein Umgang
du zahlst Unterhalt 225€, dir bleiben 428€ zum Leben
[*]Fall nur zwei Tage Umgang
du zahlst Unterhalt 99€, dir bleiben 493€ zum Leben

[*]Fall 4 Tage Umgang
du zahlst Unterhalt 84€, dir bleiben 493€ zum Leben

[*]Fall 15 Tage Umgang also hälftige Betreuung
du zahlst gar keinen Unterhalt, dir bleiben 493€ zum Leben
[/list]

Sorry, da blick ich noch nicht ganz durch. Durch das hälftige Kindergeld (92 €) sind Umgangskosten bis zu diesem Betrag doch abgedeckt, lt den Gerichten. Also im notwenigen Selbstbehalt von 950,00 € bereits enthalten.

Nur wenn es über die 92 € pro Kind raus geht, kannst Du familienrechtlich höhere Umgangskosten geltend machen. Bei zwei Fahrten komme ich in Deinem Beispiel auf Insgesamt 160 x 0,30 € = 48 €.

Sozialrechtlich werden ja sowieso nur 0,20 € pro km anerkannt.

Ich muss gestehen, ich bin etwas verwirrt.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#39

Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Ich kann dein Beispiel nicht nachvollziehen. Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Umgangskosten erfolgt doch nur durch Herabstufung der DDT-Tabellenstufe. Daher verstehe ich deine starke Reduktion nicht.

Andererseits werden die Gerichte selten die Umgangkosten soweit berücksichtigen, dass ein Mangelfall entsteht. Es bleibt nur die Umkehr-Aufstockung. Mir liegt ein Gedächtnisprotokoll eines Vater aus einer Kammergerichtsverhandlung vor, aus dem erkennbar wird, dass sich die Richter der Problematik voll bewußt sind: O-Ton "das können wir nicht machen, denn das wäre ja ein Anreiz für die Mutter den Umgang zu reduzieren..."

Faktisch ist die Situation so, dass die Selbstbehaltssätze aufgrund gestiegener Lebenhaltungskosten in den unteren 4 Tabellenstufen viel zu niedrig angesetzt sind, dass das Existenzminimum und ein kindeswohlentsprechender Umgang stattfinden kann. Das ist mittlefristig Sprengstoff zur Aushebelung der Düss.Tabelle.

(26-10-2011, 20:36)Camper1955 schrieb: Sorry, da blick ich noch nicht ganz durch. Durch das hälftige Kindergeld (92 €) sind Umgangskosten bis zu diesem Betrag doch abgedeckt, lt den Gerichten.
@camper
Nein. Das entspricht nicht mehr der Rechtslage - auch wenn es in alten Urteilen noch verhandelt wird. Seit der Neuregelung des Kindergeldes/Kindergeldanrechnungsregelung ist eindeutig klargestellt, dass dieses vorrangig dem Bedarf der Kinder dient.

Im Haushalt des Vaters kann aber nur Geld für Umgang verwendet werden, was auch in diesen Haushalt fließt. Es ist aber nicht dort. Es wäre dort wenn du aus der Verteilmasse den Tabellenbetrag und nicht den Zahlbetrag berücksichtigen würdest. Das wollte man aber nicht, weil es den Ehegatten/Betreuungsunterhlat zu stark gemindert hätte.

Du führst zu Verwirrung, wenn ein nicht mehr gültiger Sachstand immer wieder wiederholt wird.

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#40
(26-10-2011, 20:42)sorglos schrieb: Du führst zu Verwirrung, wenn ein nicht mehr gültiger Sachstand immer wieder wiederholt wird.

Deshalb habe ich ja nachgefragt lieber @sorglos.

Und ich danke recht herzlich für Deine Aufklärungsarbeit.

Aber noch eine Nachfrage. Wird in diesem Fall nicht auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen? Darf Papa wirklich uneingeschränkt mit dem Auto die Kinder abholen?

Und noch etwas was mich stutzig macht. Wenn ich die Umgangskosten absetzen kann, egal wie hoch sie sind. Dann bleibt doch wieder weniger Raum für BU, sofern der Umgang wahr genommen wird. Sehe ich da was falsch?

Und noch eine Nachfrage. Gibt es zu dem ganzen Komplex auch schon neue, veröffentlichte Urteile?

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#41
(27-10-2011, 07:25)Camper1955 schrieb: (...)
Aber noch eine Nachfrage. Wird in diesem Fall nicht auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen? Darf Papa wirklich uneingeschränkt mit dem Auto die Kinder abholen?
(...)
Meines Wissens ist es so, daß man in der Wahl der Transportmittel frei ist. Auch in der Wahl des Ortes, an dem Umgang stattfindet. Allerdings ist man verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Und es werden auch nur die anerkannt, ganz gleich, wie man reist. Mehrkosten müssen gut begründet sein.

Bei größeren Distanzen und entsprechend hohen Fahrtkosten machen die Jobcenter schon mal Schwierigkeiten. Mich und meine Kids haben die 'Fachleute' vom JC mal auf Mitfahrgelegenheiten verwiesen. Daraus sind denen dann 5 Klage- und Anordnungsverfahren zugewachsen... mit persönlicher Auszahlung Freitag um 17 Uhr...Big Grin
Von der Rechtssprechung anerkannt ist min. ein Umgangskontakt im Monat im Inland. Zu bedenken ist, daß die JC erst seit 1,5 Jahren für die Fahrtkosten zuständig sind. Verfahren an den SG dauern endlos!

(27-10-2011, 07:25)Camper1955 schrieb: (...)
Und noch etwas was mich stutzig macht. Wenn ich die Umgangskosten absetzen kann, egal wie hoch sie sind. Dann bleibt doch wieder weniger Raum für BU, sofern der Umgang wahr genommen wird. Sehe ich da was falsch?
(...)
Umgangskosten können mW nirgends 'abgesetzt' werden.
Das Unterhaltsrecht kennt diese so gut wie gar nicht, im Sozialrecht wird in Sozialgeld der Kinder und die Fahrtkosten unterschieden. Das Sozialgeld ist Teil des Grundbedarfs der BG, die Fahrtkosten sind Sonderbedarf.

Ich habe mal DREI Gerichte mit der Frage beschäftigt, wer denn nun Anspruch auf Sonderbedarf(Fahrtkostersattung) hat.

Wer hat Anspruch?
Ist es die BG, ist es der Vater oder sind es die Kinder? Allen Ernstes ist es für die Gerichte dann wichtig, wer die Fahrkarten wo und wann genau und für wen mit welchen Mitteln aus dem Automaten zieht. Eine Richterin am SG sah darin eine besondere rechtlich-intellektuelle Herausforderung. Nun ja... Confused Durchaus aber interessant die Frage, wo und wann genau beginnt und endet der Umgang, wenn Kinder zB allein mit der Bahn reisen.

Wo ist der Anspruch für wen, von wem und gegen wen durchzusetzen?
Ganz schwierig wird es, wenn man als Familien- und BG-'Vorstand' kein Sorgerecht hat. Dann ist man zwar zur Beantragung von Leistungen berechtigt, aber für die Kinder nicht vertretungsbefugt, wenn die Sache streitig vors Gericht geht. Wirklich haarstäubend, was dann abgeht. Die allein sorgeberchtigte KM müßte die Kinder FÜR den Umgang und im Sinne des Vaters am SG (an welchem?) vertreten.Big Grin
Neben der örtlichen Zuständigkeit ist die Kostenfrage einer solchen Vertretung ungeklärt. Weigert sich die so zuständige KM, dann darf auch das Familiengericht wieder mitmischen... und alle sind hocherfreut... Wink
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#42
(27-10-2011, 11:07)Skipper schrieb: Umgangskosten können mW nirgends 'abgesetzt' werden.
Das Unterhaltsrecht kennt diese so gut wie gar nicht,

Ich habe inzwischen selbst mal a bisser gegoogelt und bin auch fündig geworden.

Fahrtkosten für Umgang kann sehr wohl vom Nettoeinkommen abgezogen. Die Fundstelle war sogar bei uns im Forum. Und zwar hier.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3478

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#43
Im selben Tröt wird darauf hingewiesen, daß das alles richterlicher Auslegung und Willkür unterliegt. 'Selbstbehalt' ist ja auch nur eine OLG-Empfehlung. Gesetzlich geregelt ist im Unterhaltsrecht bezüglich Umgangskosten mW gar nichts. Väter müssen sich im Zweifel noch immer anhören, daß das Umgangsrecht reine Privatsache des Berechtigten sei. Wenn er das nicht organisieren könne/wolle, dann eben nicht. An dieser Auffassung hat sich mW grundsätzlich wenig geändert.
Und bevor Gerichte an den KU rangehen ...

Die Beistände der Jugendämter interessiert Umgang gar nicht. Die pfänden ggf. ersteinmal nackt bis zum sozialrechtlichen Minimum. Eine andere Grenze kennen die nicht ... und gibt es rechtlich auch nicht.

Anders hingegen im Sozialrecht. Dort gibt es inzwischen hinsichtlich der Umgangskosten recht klare Rechtsanspruchsgrundlagen.
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#44
UPDATE

Im Anhang für alle die es interessiert, die finale Version von Unterhaltszahler.xls.
Die zwischenzeitliche Kritik ist vollständig eingearbeitet. Umgangskosten sind somit nicht mehr abzugsfähig (war mein Fehler). Somit sollte es nun für die meisten Fälle ein brauchbares Tool sein.
Weitere Kritik und Anregungen sind weiterhin willkommen.
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#45
OK.

An die Formel der Stufe 2 der Freibeträge mußt Du nochmal ran.
Ab 1200 bis 1500 Brutto kommen weitere 10 Prozent hinzu, WENN min 1 Kind -auch nur zeitweilig- im Haushalt lebt!

Bei einem Netto von 1500 wären das dann
100 Euro min. Grundfreibetrag
180 Euro Stufe 1 (100 bis 1000€)
50 Euro Stufe 2 (1000 bis 1200 bzw. 1500€)

Über 230 Euro Freibeträge Stufe 1 + 2 geht es nicht hinaus
DAS ist mE ein schwerwiegende Strickfehler des Gesetzes, denn es gibt dann lange kaum einen Anreiz (als Aufstocker), mehr als 1500 Brutto zu erwirtschaften. Einziger Anreiz zu höherem Einkommen sind höhere Rentenbeitrage. Ob tapfere Väter von denen profitieren können, das ist ungewiß.
Im ALG II-Bezug bleibt der Zufluß ab 1500€ Brutto gleich. Als Single ohne Kinder entfällt der Leistungsanspruch erst um etwa 1600, bei 2 Kindern erst ab 2400€, als Pflichtiger erst um 3600€ Brutto. Allerdings wird man dann wohl früher aus den SGB-Restriktionen (Wohnung!) aussteigen wollen und auch können

Der Kindesunterhalt ist in der 'Aufstocker'-Tabelle' noch immer nicht entkoppelt. Er wird voll abgezogen bis Netto minus Freibeträge minus KU =0 wird.
Aus der Reihenfolge der Abzüge im 11b SGB II ergibt sich:.
Die Positionen werden solange abgesetzt, bis das anrechenbare Einkommen 0 wird, dann wird KU bei der Leistungsberechnung eingeschmolzen.

Unklar ist mir, inwieweit in die Freibeträge später eingegriffen werden kann, wenn der KU nicht voll vom Netto+Freibeträge abgesetzt werden kann, das anrechenbare Einkommen also 0 ist. Oder ob die Freibeträge einem arbeitenden Pflichtigen garantiert erhalten bleiben. Hier könnte dann wieder die DüsseldoofTab mit SB ins Spiel kommen.

Ein Brutto um die 1500€ ist optimal. KU kann dann voll abgesetzt und gezahlt werden und die vollen Freibeträge sind sicher. Nicht unter ein Netto=KU+Freibeträge gehen, nie unter Netto=KU, dann drohen wieder DüsseldoofTabellenKnebel, Schuldenkonten usw.

_
Eine Anmerkung noch zu dem Kommentar Wink zu den Umgangskosten. Es werden die konkret nachgewiesenen Umgangskosten gezahlt bzw. erstattet, nicht die monatlichen Durchschnittswerte. Ich hatte das zur Vereinfachung so dargestellt.
Tatsächlich muß für JEDEN Monat der genaue Bedarf dem jeweiligen Einkommen der BG gegenüber gestellt werden.
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#46
Sorry, aber beim Freibetrag 2 komme ich auf 50 €.

Das sagt mir selber der letzte Absatz im § 11b des SGB II, der so
Zitat:Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

lautet

Verstehe ich da was falsch?

Ich verstehe auch nicht, warum Du jetzt die Umgangskosten wieder raus nimmst. Ein Unterhaltspflichtiger soll doch eben gerade nicht zum Sozialfall werden, nur aufgrund der Tatsache, dass er Kinder hat.

Es gibt doch schon mindestens 1 im Netz veröffentlichtest Urteil, wo die Umgangskosten vom Nettoeinkommen abgezogen wurden. Und § 1603 Abs 1 BGB

Zitat:(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

spricht ja auch von sonstigen Verpflichtungen, wozu meines Erachtens die Umgangspflicht gehört. Umgang ist ja nicht Dein Recht, sondern das Recht des Kindes. Es ist Deine Pflicht.

lg

Camper
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#47
Mit Google Tabellen funktionierts nicht.
Mit OpenOffice 3.4 (das ist die neueste Version für mein Betriebssystem) funktionierts grösstenteils. Diagrammlegende ist unklar.
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#48
p,
hast Du auf Deinem System alle gängigen Import-Filter und Konverter installiert?

Vielleicht kann man Dir durch Abspeicherung der Datei in einem anderen Format helfen.
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#49
(29-10-2011, 15:38)Skipper schrieb: An die Formel der Stufe 2 der Freibeträge mußt Du nochmal ran.
Ab 1200 bis 1500 Brutto kommen weitere 10 Prozent hinzu, WENN min 1 Kind -auch nur zeitweilig- im Haushalt lebt!
Genau so ist es doch jetzt. Das BG-Kind gibst du in der Zeile unterhalb der Wohnungskosten an. (An Umgangskinder will ich es nicht koppeln, da Umgang ja auch ohne Wohnaufenthalt möglich ist.)

(29-10-2011, 15:38)Skipper schrieb: Der Kindesunterhalt ist in der 'Aufstocker'-Tabelle' noch immer nicht entkoppelt. Er wird voll abgezogen bis Netto minus Freibeträge minus KU =0 wird.
Aus der Reihenfolge der Abzüge im 11b SGB II ergibt sich:.
Die Positionen werden solange abgesetzt, bis das anrechenbare Einkommen 0 wird, dann wird KU bei der Leistungsberechnung eingeschmolzen.

Das versteht man aber auch nur wenn man es verstanden hat. Rolleyes Sach `mal anders was da nicht stimmt.Huh
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#50
Oh, ja, 2Fast, ich bitte um Verzeihung.

Ich hatte den Cursor bei der Eingabe der Kinderzahl dort stehen lassen. Erst wenn man eine andere Zelle markiert, dann wird die Tabelle neu gerechnet. Ja, DAS funzt jetzt.

Der Kindesunterhalt wird voll abgezogen! In Deinem System wird der Mangel von links nach recht übernommen. Das ist mE nicht richtig.

Den Mangelfall gibt es aber auch im SGB, wenn also nicht genügend Masse da ist, um den KU voll abziehen zu können. Dann gibt es zwei 'böse' Schwellenwerte für den Pflichtigen.

Das muß ich mir nochmal ansehen und griffiger formulieren, zugegeben.
Dazu später mehr...
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