Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Betreuungsunterhalt Beispiel
#51
(19-12-2011, 11:50)Camper1955 schrieb: Und genau dass würde ich anstelle des TS notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf den § 6 des GG durchboxen versuchen.

Was nichts an den juristischen Realitäten der Gegenwart hier und heute ändert. An einer Diskussion über den wahrscheinlichen Verlauf eines solchen Vorhabens ist der Threaderöffner vermutlich nicht interessiert, für ihn gehts jetzt um Forderungen des gegnerischen Anwalts und vielleicht ein baldiges Verfahren vor einem Amtsgericht.

Zitat:Mir selbst bleib es überlassen, wieviel Wohnraum ich benötige, um meinem Kind und mir ein einkommensangemessenes Wohnen zu ermöglichen.

Stimmt. Ebenso bleibt es dir überlassen, wie du das finanzierst. Jedenfalls nicht dadurch, dass du den Unterhalt entsprechend zusammenstreichen darfst.
Zitieren
#52
Sicher @p

Aber dann soll der Richter in sein Urteil rein schreiben, dass er 600 € Miete in Bezug auf BU für unangemessen hält und dass sein Kind sich gefälligst an den Umgangstagen sich mit dem Aufenthalt in einer Einraumwohnung begnügen muss, damit möglichst viel BU und Betreuungskosten geleistet werden können.

Im Übrigen liegen die Einahmen der Kindesmutter derzeit weit über jenen 770 €, die einer Nichterwerbstätigen zustehen.

Selbst wenn sie dann in ALG 1 fallen würde, wären die Einnahmen immer noch bei 770 €.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#53
(19-12-2011, 12:08)Camper1955 schrieb: Aber dann soll der Richter in sein Urteil rein schreiben, dass er 600 € Miete in Bezug auf BU für unangemessen hält und dass sein Kind sich gefälligst an den Umgangstagen sich mit dem Aufenthalt in einer Einraumwohnung begnügen muss, damit möglichst viel BU und Betreuungskosten geleistet werden können.
Aha, und du meinst dass er sich von deinen Vorstellungen beeindrucken lässt?
Es ist nicht seine Aufgabe zu prüfen wofür du das dir verbleibende Geld verwendest.
Zitieren
#54
@Beppo

Stimmt.

Es ist aber seine Aufgabe zu überprüfen, ob seine sonstigen Verpflichtungen (in diesem Fall der ehöhte Mietaufwand) seinen angemessenen Unterhalt gefährden, sofern es vor Gericht vorgetragen wird.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#55
(19-12-2011, 11:50)Camper1955 schrieb: Und genau dass würde ich anstelle des TS notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf den § 6 des GG durchboxen versuchen.
Er müßte erst mal bis zum OLG kommen, weil der Streitwert unter Umständen nicht ausreicht. Wir sprechen hier von einer Differenz von ca. 200 Euro von dem, was er bereits zahlt und dem, was er noch drauflegen muss. In der ersten Instanz wird ihm wahrscheinlich schon per einstweiliger Anwordnung gepfändet werden. Wenn der Gegenanwalt bereits nachweislich gefordert hat, fallen jetzt schon Schulden an.

Und wenn Du schon den 1603 zitiertst, dann bitte erkläre doch, was "angemessen" ist. Was Du als angemessen siehst, muss noch lange nicht das Gericht so sehen. Und die Rechtsprechung ist so ausgelegt, dass es sittenwidrig ist, die Steuerzahler zu schröpfen, wenn beim "Erzeuger" was zu holen ist.
Zitieren
#56
@Blue
Zitat:Er müßte erst mal bis zum OLG kommen, weil der Streitwert unter Umständen nicht ausreicht. Wir sprechen hier von einer Differenz von ca. 200 Euro von dem, was er bereits zahlt und dem, was er noch drauflegen muss. In der ersten Instanz wird ihm wahrscheinlich schon per einstweiliger Anwordnung gepfändet werden. Wenn der Gegenanwalt bereits nachweislich gefordert hat, fallen jetzt schon Schulden an.

Eine Eingabe beim Bundesverfassungsgericht hängt nicht vom Streitwert ab. Das mag beim BGH so sein, aber nicht beim Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfasungsgericht prüft lediglich, ob die gesetzlichen Vorgaben von den Gerichten auch gewürdigt wurden.

Natürlich muss es erst über das OLG gehen, das ist klar. Aber auch das OLG muss sich an bestehende Gesetze halten.

Abgesehen davon bin ich nicht davon überzeugt, dass der Unterhalt bereits tituliert ist. Davon ist ja bisher beim TS nichts nachulesen. Nur dass er zahlt.

Zitat:Und wenn Du schon den 1603 zitiertst, dann bitte erkläre doch, was "angemessen" ist. Was Du als angemessen siehst, muss noch lange nicht das Gericht so sehen. Und die Rechtsprechung ist so ausgelegt, dass es sittenwidrig ist, die Steuerzahler zu schröpfen, wenn beim "Erzeuger" was zu holen ist.

Den Betrag von 1050 € betrachte ich durchaus als angemessen, wenn man von 360 € Wohnkosten ausgeht und davon, dass sich der KV nicht um das Kind kümmert.

Will er sich aber kümmern, dann ist das Einkommen erst mal um die Mehrkosten zu bereiinigen, die so eine Betreung notwendig macht. Das hängt wieder vom Einzelfall ab.

lg

Camper











Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#57
(19-12-2011, 14:15)Camper1955 schrieb: Will er sich aber kümmern, dann ist das Einkommen erst mal um die Mehrkosten zu bereiinigen, die so eine Betreung notwendig macht. Das hängt wieder vom Einzelfall ab.
Camper, ich denke wir sollten klar unterscheiden zwischen dem was wir uns wünschen und dem, wie es zur Zeit i.d.R. von den Gerichten entschieden wird.
Zitieren
#58
@beppo

Auch das ist mir klar. Aber wenn man den Gerichten nicht klar macht, was man möchte und welche Kosten dadurch entstehen, dann ist ein Gericht auch nicht gezwungen, so etwas zu würdigen.

Ob positiv oder neagtiv zu würdigen, bleibt vorerst mal dahingestellt.

Dafür gibt es dann den Instanzenweg, bis rauf zum Bundesverfassungsgericht, falls notwendig.

Das ist bei allen Gerichten und auch bei Deiner Steuererklärung so. Wenn Du nicht angibst, was zu würdigen ist, dann kann es auch niemand würdigen.

Gibst Du es an, dann kann es den Instanzenweg gehen, notfalls bis rauf zum Bundesverfassungsgericht.

Du musst es eben schon bei der ersten Instanz angeben.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#59
(19-12-2011, 14:15)Camper1955 schrieb: Abgesehen davon bin ich nicht davon überzeugt, dass der Unterhalt bereits tituliert ist. Davon ist ja bisher beim TS nichts nachulesen. Nur dass er zahlt.

Es muss doch kein Titel bestehen damit Schulden auflaufen.

Der TS hat im 1. Beitrag geschrieben:

Zitat:Die Kindsmutter bzw. deren Anwalt ist der Meinung ist müsste noch mehr bezahlen, was ich völlig absurd finde.

Falls der TS das schriftlich hat, dürfte er in Verzug gesetzt sein.

Zitat:§ 1613 BGB - Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Wenn ein Gericht also auf einen höheren Betreuungsunterhalt ausurteilen sollte, dann wird dieser rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Unverzugsetzung fällig.

Es liefen in dem Fall also Schulden auf.

Gruß
Eifelaner

Zitieren
#60
@Eifelaner

Zitat:Wenn ein Gericht also auf einen höheren Betreuungsunterhalt ausurteilen sollte, dann wird dieser rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Unverzugsetzung fällig.

Es liefen in dem Fall also Schulden auf.

So weit sind wir aber noch nicht.

Und wie ich anstelle des TS vorgehen würde, habe ich ausführlich beschrieben.

Das heisst, ich persönlich würde mt dem Einkommen des TS weiter gehen. Ich würde es darauf anlegen, gar keinen BU zahlen zu "dürfen".

Aber ich persönlich habe ja auch andere Voraussetzungen, wie der TS.

lg

Camper



Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#61
Hallo liebe Gemeinde Smile

anscheinend habe ich mit diesem Thema einen wunden Punkt bei einigen Usern getroffen.

Im Moment sind KM und ich uns einig, dass ich weiter bis August 2012 den Betrag in höhe von 450,-€ Euro leiste. Ab 01.08.2012 wird Sie wieder halbtags Arbeiten gehen. Die Kosten für KITA wollen wir uns dann teilen.

Ich wohne im Regierungsbezirk Düsseldorf und bewohne meine Wohnung schon seit knapp 10 Jahren. Was hat die KM und unser Kind davon, wenn Papa am Stock geht? Nix! Das habe ich ihr auch genauso erklärt... und siehe da, es hat gefruchtet.

Letztendlich arbeitet ein RA nicht für meine Interessen sondern ganz klar für seine Brieftasche. Das ganze wurde jetzt von ihrer Seite abgeblasen. Ich sehe unseren Sohn regelmäßig und wir können wieder normal miteinander umgehen. (Vorerst)

An alle nochmals ein Riesen dankeschön für die vielen vielen Infos... hoffe das ich diese niemals benötigen werde.
Ich wünsche mir für alle gepeinigten, dass Vaterstaat (So nennt sich ja unser schönes Land) den Vätern in Zukunft mehr entgegen kommt. Die ganzen Scheiß komplikationen kommen meines erachtens nur durch diese schlechte Rechtslage.

Unterhalt für Kinder (JA)
Unterhalt für KM (JA) Max nur 300,-€/Monatlich über 3 Jahre Basta

Ich wünsche allen ein schönes Weihnachten mit ihren lieben.

Gruß
Theddorfer :-)
Zitieren
#62
...und ich wünsche Dir, dass es bei dir so klappt wie beschrieben.

Wenn nicht, lesen wir uns wieder.......

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#63
(20-12-2011, 17:14)theddorfer schrieb: Das ganze wurde jetzt von ihrer Seite abgeblasen.
Dann hoffe ich mal, dass ihr das auch nach dem Elterngeld-Jahr untereinander regelt.
Warum ist sie denn überhaupt zum Anwalt gerannt?
Zitieren
#64
Hallo theddorfer

(20-12-2011, 17:14)theddorfer schrieb: Hallo liebe Gemeinde Smile
Letztendlich arbeitet ein RA nicht für meine Interessen sondern ganz klar für seine Brieftasche.

Der Arbeitet nur nicht in Deinem Interesse, wenn Du es zuläßt.

Wenn Du ihn schon beim Erstgespräch darüber informierst, und das auch zum Bestandteil Deines Mandates durch eine schriftliche Vereinbarung machst, dann kann er gar nicht gegen Deine Interessen arbeiten.

Natürlich musst Du auch zuarbeiten und die Daten die er oder das Gericht wünscht zügig bereit stellen. Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Mietvertag, eventuell Leasingvertrag usw.

Für mich wirst Du bereits mit 450 € über den Tisch gezogen.

Aber es ist natürlich Deine Entscheidung ob Du Dich, ob mit oder ohne anwaltlichen Beistand, dagegen wehrst.

Und 300 € für drei Jahre gehen auch nur, wenn unterhaltsrelevantes Einkommen vorhanden ist.

Sind die Betreuungskosten zurzeit noch gar kein Thema? Bisher habe ich es so verstanden, dass Du bereits jetzt Betreuungskosten hast.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Ein gutes Beispiel für Deutschland g_r 3 5.223 13-11-2013, 15:12
Letzter Beitrag: p__
  Beispiel Kommunikation Jugendamt IPAD3000 14 9.662 28-06-2012, 13:14
Letzter Beitrag: IPAD3000

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste