18-12-2011, 08:42
Hallo,
ich sehe die Sachlage nicht so günstig wie @Camper und @gleichgesinnter, habe daher noch einige Anmerkungen.
Da es sich hier jedoch um einen sogenannten "kleinen Mangelfall" handelt, da nicht alle Unterhaltsansprüche bedient werden können, würde ich bis auf den Mindeskindesunterhalt abstufen.
(Wieso eigentlich 250,-€ Kindesunterhalt? Diesen Betrag gibt die DDT nicht her. Hiernach wären nach Einkommensstufe zwei 241,-€ und nach Einkommensstufe drei 257,-€ an Kindesunterhalt zu zahlen).
Der Abzug der berufsbedingten Ausgaben ist OLG-abhängig. Frankfurt erkennt bspw. nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten an, keine Pauschale.
Daher müsste hier @theddorfer mal seinen OLG-Bezirk nennen.
Sekundäre Altersvorge, wenn tatsächlich geleistet wird, dürfte hier bei ca. 134,-€ monatlich liegen.
Zum Selbstbehalt habe ich auch mal die entsprechende Passage aus den Leitlinien des OLG Frankfurt genommen.
Wenn @theddofer also höhere Wohnkosten hat, müsste er nachweisen, dass er keine günstigere Wohnung nehmen kann.
Also rechnen wir mal grob:
2000 - 5% (falls kein Nachweis gefordert) = 1900
abzüglich 134 sekundäre Altersvorsorge = 1766
abzüglich Kindesunterhalt 225 = 1541
abzüglich Selbstbehalt 1050 = 491
Schadenersatzansprüche der Mutter aus 1615l BGB:
1600 - 1040 (falls der Betrag stimmt) = 560
Also, ich würde sagen @theddorfer muss sich hier auf eine monatliche Zahlung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Höhe von insgesamt ca. 716,-€ (225 + 491) einstellen.
Selbst wenn der Mehrbedarf der Wohnung anerkannt würde, dann müsste man erst mal das zuständige OLG kennen. Siehe Beispiel Frankfurt: Hier würde sich der Selbstbehalt nur um 170,-€ erhöhen.
Somit bliebe immer noch ein Gesamtzahlbetrag von 546,-€ übrig.
Gruß!
ich sehe die Sachlage nicht so günstig wie @Camper und @gleichgesinnter, habe daher noch einige Anmerkungen.
Da es sich hier jedoch um einen sogenannten "kleinen Mangelfall" handelt, da nicht alle Unterhaltsansprüche bedient werden können, würde ich bis auf den Mindeskindesunterhalt abstufen.
(Wieso eigentlich 250,-€ Kindesunterhalt? Diesen Betrag gibt die DDT nicht her. Hiernach wären nach Einkommensstufe zwei 241,-€ und nach Einkommensstufe drei 257,-€ an Kindesunterhalt zu zahlen).
Der Abzug der berufsbedingten Ausgaben ist OLG-abhängig. Frankfurt erkennt bspw. nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten an, keine Pauschale.
Daher müsste hier @theddorfer mal seinen OLG-Bezirk nennen.
Sekundäre Altersvorge, wenn tatsächlich geleistet wird, dürfte hier bei ca. 134,-€ monatlich liegen.
Zum Selbstbehalt habe ich auch mal die entsprechende Passage aus den Leitlinien des OLG Frankfurt genommen.
Zitat:21.4... sowie der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2) ist bei Erwerbstätigen in der Regel mit 1.050 € zu bemessen, bei nicht Erwerbstätigen mit regelmäßig 975 € (Mittelbetrag zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt), davon 430 € für den Wohnbedarf (330 € Kaltmiete, 100 € Nebenkosten und Heizung).
Wenn @theddofer also höhere Wohnkosten hat, müsste er nachweisen, dass er keine günstigere Wohnung nehmen kann.
Also rechnen wir mal grob:
2000 - 5% (falls kein Nachweis gefordert) = 1900
abzüglich 134 sekundäre Altersvorsorge = 1766
abzüglich Kindesunterhalt 225 = 1541
abzüglich Selbstbehalt 1050 = 491
Schadenersatzansprüche der Mutter aus 1615l BGB:
1600 - 1040 (falls der Betrag stimmt) = 560
Also, ich würde sagen @theddorfer muss sich hier auf eine monatliche Zahlung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Höhe von insgesamt ca. 716,-€ (225 + 491) einstellen.
Selbst wenn der Mehrbedarf der Wohnung anerkannt würde, dann müsste man erst mal das zuständige OLG kennen. Siehe Beispiel Frankfurt: Hier würde sich der Selbstbehalt nur um 170,-€ erhöhen.
Somit bliebe immer noch ein Gesamtzahlbetrag von 546,-€ übrig.
Gruß!