19-12-2011, 12:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-12-2011, 12:10 von Camper1955.)
Sicher @p
Aber dann soll der Richter in sein Urteil rein schreiben, dass er 600 € Miete in Bezug auf BU für unangemessen hält und dass sein Kind sich gefälligst an den Umgangstagen sich mit dem Aufenthalt in einer Einraumwohnung begnügen muss, damit möglichst viel BU und Betreuungskosten geleistet werden können.
Im Übrigen liegen die Einahmen der Kindesmutter derzeit weit über jenen 770 €, die einer Nichterwerbstätigen zustehen.
Selbst wenn sie dann in ALG 1 fallen würde, wären die Einnahmen immer noch bei 770 €.
lg
Camper
Aber dann soll der Richter in sein Urteil rein schreiben, dass er 600 € Miete in Bezug auf BU für unangemessen hält und dass sein Kind sich gefälligst an den Umgangstagen sich mit dem Aufenthalt in einer Einraumwohnung begnügen muss, damit möglichst viel BU und Betreuungskosten geleistet werden können.
Im Übrigen liegen die Einahmen der Kindesmutter derzeit weit über jenen 770 €, die einer Nichterwerbstätigen zustehen.
Selbst wenn sie dann in ALG 1 fallen würde, wären die Einnahmen immer noch bei 770 €.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.