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Neu und verwirrt...
#1
Hallo,

bevor ich es vergesse erstmal herzlichen Dank an die Betreiber und Kontributoren dieser Site.

Ich bin mit der gesamten Situation ebenso wenig vertraut wie die KM. Für uns beide kam das Thema Betreuungsunterhalt mehr oder weniger unvorbereitet auf. Ich habe mich mit solchen Themen nie wirklich befasst. Leider bin ich auch im Steuerrecht sehr unbedarft. Nach Lektüre einiger einschlägiger Sites und Threads hier bin ich doch einigermassen schockiert. Glücklicherweise bleibe ich (bislang zumindest - toi toi toi) mit der KM auf relativ gutem Fuße. Einige Geschichten hier im Unterforum sind ja wirklich Haarsträubend. Man kann den Betroffenen nur Stärke wünschen.

Einige Fakten als Kontext für die folgenden Fragen:

- Ich bin bis Mitte Januar ALG-II Empfänger. Die KM hat seit Jahren kein eigenes Einkommen. Ab diesem Zeitpunkt werde ich ein Bruttoeinkommen von 2800 - 3000/Monat haben. Vermutlich kommen noch zusätzliche Einkünfte aus Nebenerwerb dazu.

- Bis zu diesem Zeitpunkt bezogen die KM und ich, die fast 2 Jahre zusammen gelebt haben, ALG-II mit nur geringen Nebeneinkommen.

- Das Kind wurde vor kurzem 1 Jahr alt. Wir sind unverheiratet. Die KM ist mit dem Kind Mitte Dezember in eine eigene Wohnung gezogen.

Ohne jetzt unnötig weiter auszuholen - vielleicht poste ich die "Story" noch ausführlicher in dem passenden Subforum, aber eine Story hat ja bekanntlich jeder, und meine ist im Vergleich mit dem, was ich dort lesen durfte nicht weiter bemerkenswert - einige Kernfragen, die ich in der FAQ so nicht direkt gesehen oder übersehen habe:

- Ist ein Anwalt nötig? Mir scheint, das allein das Berechnen des Standardfalls schon für "Normalsterbliche" fast unmöglich mit einiger Verlässlichkeit durchzuführen ist. Empfehlungen zu Kanzleien und Handlungsweisen sind willkommen.

- Welche Stellen sind an dem ganzen Prozedere beteiligt? Welche Rolle spielt das Jugendamt?

- IMHO bezahlt das Jugendamt der KM für die Zeit von Auszug bis zu meiner Zahlungsfähigkeit (etwa 1 Monat) einen KU-vorschuss. Wie und an wen muss dieser zurückgezahlt werden? Der Betreuungsunterhalt ist ja hoffentlich durch ALG-II abgegolten, oder muss ich auch diesen noch "zurück"zahlen?

- Bei einem Bruttoeinkommen um die 2900 EUR rechne ich derzeit damit, das ich beiden Unterhaltsforderungen (KU, BU) in zumindest nahezu der vollen Höhe nachkommen kann (können muss.) Ist dies auch eure Einschätzung?

- Wie realistisch ist die oft zitierte Selbstbehalt-Höhe von 950 EUR zu bewerten? Die Zahl wird zwar überall wiederholt, unterliegt aber scheinbar der individuellen Entscheidung der OLGs?!

- Was ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens zu beachten? Einerseits lese ich, das alle möglichen Ausgaben (selbst Zeitungsabonnements etc.) angegeben werden sollen, andererseits lese ich, das in der Praxis die Anrechnung von über die 5% Werbungskosten u.ä. explizit gesetzliche erwähnten Beträge hinaus so gut wie nie anerkannt wird.

- Wie ist die Situation der KM einzuschätzen? Mit Mindest-BU (770), KU, Kindergeld, Wohngeld würde sie vermutlich aus dem ALG-II Bezug herausfallen. Wie ist in diesem Fall die Krankenversicherung zu regeln?

- Wenn die KM zusätzliche Einkünfte erziehlt, was ändert sich dann am BU? Gibt es hier Richtlinien? Wie ändert sich der BU mit der Einkommenssituation der KM, wenn überhaupt?

- Unter welchen Umständen ist damit zu rechnen, das der BU über den Mindestzeitraum von 3 Jahren hinaus verlängert wird?

Huh

Ich kann mir kaum vorstellen, das diese - doch noch nicht einmal ungewöhnliche oder besonders angespannte - Situation ohne einen wirklich guten Anwalt zu regeln ist. Ich hoffe mal, ich irre mich da, oder finde recht schnell einen passenden... Muss die Tage gleich mal wegen Rechtsschutzversicherungen schauen, vermute ich mal. =o

Der KU ist ja ok, damit habe ich - hoffentlich auch in Zukunft - kein Problem, da die KM zwar so Ihre Macken hat, aber doch halbwegs zuverlässig ist und das Kindswohl im Auge hat. Der BU allerdings, nah das ist ja eine Sauerei...

Schöne Feiertage (hurr, hurr)
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#2
(25-12-2011, 00:28)Fnordicus schrieb: Glücklicherweise bleibe ich (bislang zumindest - toi toi toi) mit der KM auf relativ gutem Fuße.
...
- Ist ein Anwalt nötig? Mir scheint, das allein das Berechnen des Standardfalls schon für "Normalsterbliche" fast unmöglich mit einiger Verlässlichkeit durchzuführen ist.

Huh
Was denn nun?

Du solltest Dich schon für eine der beiden Seiten entscheiden.
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#3
Ich verstehe deine Aussage nicht. Ich sehe da keinen Konflikt.

Mir geht es derzeit primär um die Berechnung der Unterhaltsansprüche unter Berücksichtigung einer für alle Beteiligten bestmöglichen Lösung. Ich habe nicht den Eindruck, das ich das allein aufgrund von öffentlich verfügbaren Informationen überhaupt mit einiger Sicherheit machen kann, da die Informationen im Internet ebenso unklar wie wiedersprüchlich sind.

Wohin wende ich mich also? Da kommt doch wohl fast nur ein Rechtsanwalt in Frage, oder schlägst Du etwa vor, ich soll mich auf die Aussagen vom Jugendamt der KM blind verlassen? Oder mal so auf Verdacht alles Überweisen, was ich entbehren kann? Wer beantwortet denn meine Folgefragen? Willst Du mir etwa kostenlose Rechtsberatung anbieten oder was? =P

Durch diesen Dschungel von Gesetzen, Urteilen, und Verwaltungsregeln muss man doch erstmal einen Pfad schlagen...
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#4
BU 740,- plus 232,- KU

Runde einfach auf 1.000 Euro auf und so ungefaehr wird es stimmen. Der Rest von Deinem Einkommen gehoert Dir.
Google mal nach DenBeistand. Der kann viele Fragen besser beantworten
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#5
(25-12-2011, 01:27)Fnordicus schrieb: Willst Du mir etwa kostenlose Rechtsberatung anbieten oder was? =P
Nur denen, die diese Beratung auch annehmen wollen!


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#6
Exilierter schrieb:BU 740,- plus 232,- KU

Runde einfach auf 1.000 Euro auf und so ungefaehr wird es stimmen. Der Rest von Deinem Einkommen gehoert Dir.
Tja, ungefähr so weit war ich auch schon. Aber ein Feld für "ungefähr" finde ich nicht auf meiner Überweisungseingabemaske. An anderer Stelle lese ich 770.- EUR. Man sieht, so einfach scheint das alles nicht zu sein.

Wer oder was ist DenBeistand? Bei Google kommt damit jedenfalls in keiner Variante etwas heraus.

Trotzdem Danke für den Versuch.

(25-12-2011, 01:45)blue schrieb: Nur denen, die diese Beratung auch annehmen wollen!
Sehr konstruktiv, deine Beiträge zu diesem Thema. Rolleyes
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#7
Ich glaube, dass Du ALG geschaedigt bist. Gerichte urteilen uneinheitlich. Wenn Du es exakt wissen willst, dann zahle nichts und lasse Dich zur exakten Summe verurteilen. Dann weisst Du es genau.

Zahle einfach monatlich nur den KU von 232 Euro und warte ab was passiert. Das ist auch eine gute Variante um eine Zahlungswilligkeit zu dokumentieren.

Noch ein Tipp: Deine Beitraege lesen sich stark von oben herab und das ist eine unguenstige Basis.
Ich habs falsch geschrieben da ich vom Handy tippe. Versuche mal "DerBeistand(punkt)de
Der Beistand kann Dir genau sagen, was Du bezahlen MUSST Smile
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#8
(25-12-2011, 02:07)Exilierter schrieb: Wenn Du es exakt wissen willst, dann zahle nichts und lasse Dich zur exakten Summe verurteilen. Dann weisst Du es genau.
War das jetzt kostenfrei?
Big Grin


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#9
(25-12-2011, 02:07)Exilierter schrieb: Ich glaube, dass Du ALG geschaedigt bist. Gerichte urteilen uneinheitlich. Wenn Du es exakt wissen willst, dann zahle nichts und lasse Dich zur exakten Summe verurteilen. Dann weisst Du es genau.

Ich glaube geschädigt sind wir hier alle. Ich rechne einfach in meiner scheinbar grenzenlosen Naivität damit, das legislative und judikative einigermassen klare Verhältnisse geschaffen haben. Schliesslich bin ich nicht der erste Unterhaltspflichtige.
Das ist dann ja auch direkt meine Frage gewesen. Ich würde es eben gerne halbwegs genau wissen. Daher die Frage, ob das ohne Anwalt überhaupt zu machen ist. "Erstmal nicht zahlen, dann wirst Du schon einen Titel bekommen" scheint mir, mit Verlaub, einer der schlechtesten Ratschläge den ich je gehört habe.
Dein Verweis auf "DenBeistand" - was oder wer das auch immer sein mag - ist nutzlos, da er keine verwertbaren Ergebnisse bringt. Siehe: Versuch 1
Versuch 2
Wie sonst soll ich denn "google doch mal DenBeistand" verstehen?

Zitat:Noch ein Tipp: Deine Beitraege lesen sich stark von oben herab und das ist eine unguenstige Basis.
Glücklicherweise gibt es hier im Forum auch noch Leute, die mehr als dumme Sprüche (blue) und extrem schlechte Ratschläge und nicht verwertbare Informationen (s.o.) verbreiten. Ich hab' in einer PM einige interessante Hinweise und eine Kanzlei empfohlen bekommen. Das reicht mir eigentlich vorerst, wenn nicht jemand anders noch etwas mehr Zeit investieren will.


Edit: Dank an Exilierter für den korrigierten Link, das Material auf der Seite scheint zumindest noch teilweise aktuell zu sein. Ich werde das mal sichten.
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#10
Also blue und andere haben richtig gutes Wissen! Im Uebrigen habe ich mich stets per Gericht verurteilen lassen und ich habe mich nie auf Deals eingelassen. Aber das muss jeder selbst entscheiden.

DerBeistand ist vom Jugendamt ... Kleiner Scherz von mir
(25-12-2011, 02:18)blue schrieb:
(25-12-2011, 02:07)Exilierter schrieb: Wenn Du es exakt wissen willst, dann zahle nichts und lasse Dich zur exakten Summe verurteilen. Dann weisst Du es genau.
War das jetzt kostenfrei?
Big Grin

Da ich am Strand liege und Kaeffchen schluerfe bin ich heute mal nicht so

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#11
Es kann ja gut sein, das es anzuraten ist, eine richterliche Entscheidung zu bewirken. Das heisst doch aber noch lange nicht, das man "erstmal nichts zahlen und auf das Urteil warten" sollte. Dadurch entstehen doch nur zusätzliche Kosten.

Ich werde mich an eine Anwaltskanzlei wenden, die mir empfohlen wurde, und solange noch nichts entschieden ist erstmal - wenn mir von dort nichts abweichendes nahegelegt wird - einen von der Kanzlei empfohlenen Mindestbetrag überweisen, bis die Klärung abgeschlossen ist.
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#12
Dann frag doch nicht hier im Forum
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#13
(25-12-2011, 02:39)Fnordicus schrieb: - einen von der Kanzlei empfohlenen Mindestbetrag überweisen, bis die Klärung abgeschlossen ist.

Hehe..., Du Schlaumeier...Mit dieser Sache kommst Du aus jemdem 170 er raus! Tongue

Wenn Dir allerdings, genauso wie mir, die Möglichkeiten gegeben sind, warum schlägst Du dann hier auf? Huh
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#14
Ich habe vor 6 jahren nur den KU 199 Euro gezahlt und mich verklagen lassen und dann war ich weg
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#15
Jetzt oute ich mich mal

Die empfohlene Kanzlei stammt von mir.

Ich habe unserem TS empfohlen, dass sich an eine Kanzlei wenden soll, weil ich seinem Eingangsposting entnommen habe, dass sich sein Einkommen gerade im Umbruch befindet.

Wirklich Klarheit hat er ja erst, wenn er eine Zeit lang gearbeitet hat.

Dann erst sieht er, was er wirklich bereinigtes Netto hat. Zahlungswilligkeit demonstrieren ist das eine, Zahlungsfähigkeit das andere.

In meinen Augen ist zum Beispiel anfangs der notwendige Selbstbehalt auch dem Kind gegenüber höher, als jene ominösen 950 €.

Dazu hat das OLG Koblenz/Strafrecht schon mal sinngemäß folgendes ausgeführt. "Nach längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit besteht ein Nachholbedarf."

Somit sind auch die 950 € nicht festgemauert und gegen die KM erst recht nicht.

@Fnordicus

Ich würde an Deiner Stelle keinem Vergleich zustimmen, sondern ein Urteil verlangen. Begründung. Ein Urteil oder ein Beschluss kann notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht angegriffen werden. Ein Vergleich ist praktisch sofort rechtskräftig.

Mein Ratschlag betrifft insbesondere den BU. Der KU dürfte ab April kein Problem sein, wenn es bei dem von Dir in den Raum gestellten Brutto bleibt.

Aber vorher bist Du in meinen Augen auch nicht KU-fähig.

Für Januar kriegst Du nur ein halbes Gehalt. Je nachdem, wann es eintrifft, kann Dich unter Umständen die ARGE zur Rückzahlung des ALG II für Januar auffordern.

Im Februar musst Du dann praktisch vom Januar-Gehalt leben und arbeiten. Und so richtig Übersicht über Einnahmen und der damit verbundenen Ausgaben hast Du erst Ende März.

So, dass wäre es fürs erste. Lass Dich vom Anwalt aber noch ausführlich beraten. Das was ich jetzt gesagt habe, ist nur meine persönliche und private Meinung. Der Anwalt kann unter Umständen schon auf eine frühere Zahlungspflicht für KU kommen. Aber dann soll er es Dir gegenüber auch verständlich begründen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#16
Moin.
Gehen wir mal davon aus, dass du rund 1.800,- Netto hast.
Minus 5% pauschale Erwerbskosten = 1.710,-
Dann gehen nach Stufe 2 der DT 241,- für KU weg.
Es bleiben 1469,- und somit rund 400,-€ für BU übrig.

Und genau das würde ich jetzt titulieren lassen.
Entweder beim JA mit viel Diskussion und generve oder beim Notar für rund 20,-€.

Die Tatsache, dass das JA deiner Ex aus Gründen der Unterhaltsmaximierung rät, später zu titulieren, sollte dich dazu bringen, es jetzt zu tun.
Schließlich ist der Rat gegen dich gerichtet und du entscheidest, wann und was du titulierst.
Wenn jemand das nicht passt, muss er klagen.
Und erst dann brauchst du einen Anwalt.
Da das JA den Unterhalt berechnet hat, gehe ich davon aus, dass du eine Einkommensauskunft gegeben hast.
Dann brauchst du erst in 2 Jahren wieder zu berichten und brauchst auch nichts in vorauseilender Resignation freiwillig erzählen. Und Nachzahlen musst du auch nicht.

Da du ein BU-Mangelfall bist, bleiben dir 1.050,- übrig. Daher kommt es darauf an, die Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge und Umgangskosten im Auge zu behalten. Das Ja und die Justiztruppe werden versuchen, dich zu bescheißen, bis der gewünschte Betrag raus kommt. Wenn das soweit kommt, meldest du dich nochmal.
Ein Gericht kann das, das JA aber auf keinen Fall.
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#17
Uups,
jetzt ist mir beppo zuvorgekommen.

Der TO sollte sich auf ein Leben am Selbstbehalt einstellen, wenn von diesem nicht nach oben und unten abgewichen werden muß.

Für eine Titulierung des KU von sich aus sehe ich keinen Grund.
Zwar hat das Kind grundsätzlich einen Anspruch, da sollte man aber abwarten, ob gefordert wird.

Die Mutter kann min. 770 € für sich verlangen. Unter Wahrung des Selbstbehaltes gegen sie von 1050 € wird die aber nur etwa 400 € erhalten.

Auf beiden Seiten herrscht Mangel bzw. Bedürftigkeit.
Der TO muß mit 1050 € Wohnung, Lebenshaltung und Umgangskosten abdecken.
Die KM wird wohl auch bedürftig iSd SGB. BU+KU+KG werden ihren Bedarf nicht decken. ARGE und Jobcenter werden wohl mit im Boot sitzen.

Ich kann den TO verstehen, wenn er um ein gutes Verharltnis zur KM bemüht ist. Es zeichnen sich aber schon jetzt Probleme ab.

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#18
Hallo und herzlich Willkommen, Fnordicus!

Unterhaltspflichtig, für vorrangig Kind und nachrangig Mutter, bist du seit deren Auszug, Mitte Dezember.
Zuvor lebtet ihr ihr einer Bedarfsgemeinschaft.
In den kommenden Tagen wirst du einen gelben Brief ausgehändigt bekommen, in dem dir mitgeteilt wird, dass die ARGE/das Sozialamt Mutter und Kind gemäß SGBII/XII an deiner statt, ab einem Datum Leistungen zukommen lässt.

Ein Anwalt ist für die Berechnung grundsätzlich nicht nötig und die bisher gegebenen Antworten hierzu sind allesamt zutreffend.

Ausgehend von deiner sich mir aus deinen bisherigen Beiträgen übertragenden Zahlungsbereitschaft:
Zuerst wird der Bedarf der Berechtigten ermittelt, anschließend die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und abschließend erfolgt hieraus die Berechnung, entsprechend der Rangfolge der Berechtigten.
Da ein Mangelfall nur für einen Zeitraum von einem Monat vorliegt soll an dieser Stelle hier nicht weiter eingegangen werden.
Biete dem bisherigen Leistungsträger hierzu eine Ratenzahlung über einen angemessenen Zeitraum (z.B. 1 Jahr) an und gut ist.

Das Jugendamt spielt erst dann eine Rolle wenn es in den Fall einbezogen wird, sei es, dass du dort den Kindesunterhalt titulieren zu lassen gedenkst, sei es die Mutter lässt dort für das Kind eine Beistandschaft einrichten.
Zur Titulierung des Kindesunterhalts hast du die FAQ ja bereits gelesen und da gibt es nichts weiter zu schreiben, es sei denn du hast weitergehende Fragen hierzu.

Rückzahlung: Siehe oben.

Den vorrangigen Kindesunterhalt wirst du voll, den nachrangigen Betreuungsunterhalt nicht voll bedienen können.

Und nun wird es halt individuell und mitunter knifflig:
Oben schrieb ich noch, dass zuerst der Bedarf ermittelt wird, aber das ist nicht ganz richtig.
Denn es wird mit dem Blick auf den Bedarf parallel nach dem Einkommen des Pflichtigen geschielt, indem man dessen Einkünfte in eine Einkommensgruppe steckt und wiederum wird parallel geschaut, wie alt das Kind ist.
Es soll also auf der einen Seite der Bedarf so weit wie möglich gedeckt werden, auf der anderen Seite eine Beanspruchung des Pflichtigen nicht über Gebühr erfolgen.
Tatsächlich haben damit manche „Experten vor Ort“ wie auch Betroffene mal mehr mal minder große Probleme.
Demnach gilt die Düsseldorfer Tabelle (DDT) lediglich als Orientierungshilfe und hat keine Gesetzeskraft und es sollte eigentlich hierüber Einzelfallgerechtigkeit hergestellt werden, was zunehmend Schwierigkeiten bereitet, da sich die Interessen der Beteiligten hier zunehmend auseinander bewegen.

In deinem Fall sieht das offenbar anders aus und ist somit zu respektieren.

Es gilt also zunächst und aus der Perspektive des Pflichtigen dein Einkommen zu bereinigen, was dir derzeit nur überschlägig gelingen wird, da dir dein wahres Einkommen bisher unbekannt ist.
Regelmäßige Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien usw. zählen als Einkommen. Einen genaueren Überblick kannst du dir mit einem Blick in die OLG-Leitlinien verschaffen.
Von deinen 2900€ kannst du 4% für private Altersvorsorge abziehen, sofern vorliegend, was dein Brutto bereits um 116€ reduziert.
Gleichwohl gehen Lohnsteuer, Soli, ggf. Kirchensteuer, RV, KV, PV, AV runter, so dass dir hier bereits lediglich ca. 1775€ netto verbleiben.
Auch vom Netto sind noch Posten abziehbar, wie deine berufsbedingten Aufwendungen, zu denen Fahrtkosten (ca.5% vom Netto oder Einzelnachweis) und ggf. Gewerkschaftsbeiträge (ca.1% vom Grundgehalt, brutto) zählen.
Viele Variable, nicht wahr?
Bleiben wir bei den Standards und bereinigen entsprechend, bleiben netto und bereinigt ca. 1660€

Und mit jedem weiteren Posten schielen die Bedarfsermittler sorgenvoll abwechselnd, auf den zu deckenden Bedarf von Mutter und Kind, sowie in die DDT, wegen der Eingruppierung.

Kommst du am Ende auf einen Betrag zwischen 1501€ - 1900€ (Gruppe 2), oder bleibst du unter 1501€ (Gruppe 1)?

Der Bedarf zunächst des Kindes richtet sich nun nach diesem deinen bereinigten Einkommen und liegt entweder bei 317€ oder 333€.
Da vom Bedarf das hälftige Kindergeld abzuziehen ist, verbleibt der sog. Zahlbetrag, i.H.v. entweder 225€ oder 241€.

Wir ziehen also von deinen 1660€ mal 241€ ab und schon bleiben nur noch 1419€.

Beim Selbstbehalt (SB) i.H.v. 950€ handelt es sich um den notwendigen SB, dieser gilt gegenüber dem Kind und wird in deinem Fall nicht unterschritten.
Der angemessene SB gegenüber der KM ist dynamisch und beträgt mindestens 1050€ (siehe: Bedarfskontrollbetrag, Düsseldorfer Tabelle, Anzahl Berechtigter).

Wie du jetzt auf die Idee kommst mit 369€ (1419€ – 1050€ )annähernd vollständig den Bedarf der Mutter zu decken, kannst du ihr vielleicht noch verklickern, nicht aber irgendeinem Amtsmenschen, der den Auftrag hat dafür zu sorgen, dass die Staatskassen möglichst sauber bleiben, aus denen sein Arbeitsplatz finanziert wird.
Dieser wird versuchen zu tricksen, was dich aber nicht stört, weil du tatsächlich grenzenlos naiv bist.

Die KM wird unterdessen weiterhin aufstocken und allerlei Zuschläge kassieren, ohne einen Handschlag außerhalb der eigenen vier Wände verrichten zu müssen, so dass die Frage nach dem Sinn der eigenen Erwerbsobliegenheit so manchen Pflichtigen mehr oder minder intensiv beschäftigt.

Eine Erwerbstätigkeit der KM bleibt im angemessenen Rahmen und in den ersten drei Jahren der Betreuung des gemeinsamen Kindes auf den BU anrechnungsfrei (überobligatorisch).
Es ändert sich also für dich nichts.
Gehe zudem davon aus, dass sie entsprechend beraten wird wie viel ihr anrechnungsfrei bleibt und sie nicht einen Cent mehr einfahren wird.

Der BU verlängert sich über drei Jahre hinaus, wenn dies der Billigkeit entspricht, d.h. Gründe das Kind oder die Mutter betreffend vorliegen, die weiteren Betreuungsunterhalt erfordern.
Diese liegen schon dann vor, wenn das Kind nicht ganztägig fremdbetreut werden kann, sei es wegen intensiver Pflegebedürftigkeit durch die Mutter oder weil keine angemessene Betreuungseinrichtung im Umkreis verfügbar ist, sei es, dass die Mutter aufgrund der Fremdbetreuungszeiten und damit verbundenen Umwege nicht länger als zumutbar und unter 100% erwerbstätig sein kann und ihren Bedarf zunächst und weiterhin nicht selber wird decken können.

Ob deine noch nicht abgeschlossene Rechtschutzversicherung in einer Familiensache für dich die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten übernehmen wird, lässt sich leicht beantworten: Nein.

Ich hoffe dir eine erste Orientierung gegeben zu haben und wünsche dir frohe Weihnachten.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#19
Also, lieber FS,
aus meiner Sicht, ist der entscheidende Satz Deines Eingangspostings, dass Du noch ein relativ gutes Verhältnis zu der KM hast. Ich würde an Deiner Stelle viel Wert darauf legen, dass das so bleibt, jedenfalls, wenn Du weiterhin möglichst viel Kontakt zu Deinem Kind haben möchtest.

Du hast hier im Forum und im Haupttext gelesen, zusätzlich empfehle ich Dir noch die Texte von pappa.com.

Vielleicht könnt Ihr zu einer kirchlichen oder sonstigen Familienberatungsstelle gehen und dort gemeinsam den KU und BU berechnen lassen, bzw. Euch einigen. Dann macht es weiterhin Sinn zu versuchen möglichst viel davon selbst nachvollziehen zu können.

Ich gebe Dir aber Recht, dass das sehr schwierig und kompliziert ist.
Du sagst, dass man einen RA braucht, um dies korrekt machen zu können. Das sehe ich auch so, allerdings gibt es solche eben gelegentlich relativ preiswert und vor allem DEESKALIEREND !!!!!!! auch bei Mediations- bzw. Familienberatungsstellen.

Bedenke auch den guten, alten Rechtsanwaltswitz: "Wenn Du 3 verschiedene Anwälte fragst, bekommst Du mindestens 4 verschiedene Antworten."
So ähnlich wird es auch beim BU sein, denn was man berücksichtigt, um auf das unterhaltsrelevante Netto zu kommen ist auch Verhandlungssache.

Die meisten, welche Dir bisher geantwortet haben, haben kein gutes, bis gar kein Verhältnis zu KM und Kind. Das scheint mir bei Dir noch anders zu sein. Das beste (wenn nicht gar das einzige) was Du dafür tun kannst, ist auf DEESKALATION !!!!! zu setzen. Also KU und BU einvernehmlich regeln und zahlen und Betreuung Eures Kindes anbieten und zuverlässig durchführen.

Dies alles steht im Hauptext der Trennungsfaq:

z.B. "1. Kind, 2. Gesundheit, 3. Geld"

oder sinngemäß "Du solltest immer scheissenfreundlich zu Deiner KM sein, aber nicht zwingend immer die Wahrheit sagen, und auch nicht kleinbeigeben, sondern ruhig und beständig Deine Positionen vertreten, Kompromissbereit sein, aber sich nicht über den Tisch ziehen lassen."

Viel Erfolg!
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#20
Voraussetzung für eine gute Einigung ist das Wissen um die Rechte und Pflichten, wie sie im Ernstfall ein Gericht sehen würde. Da sehe ich bei guten erfahrenen Anwälten erhebelich mehr Substanz, als bei irgendwelchen Beratungsstellen.

Deuten sich Differenzen mit der KM an, dann sollte frühzeitig über eine Mediation nachgedacht werden. Auch dabei sollten juristisch qualifizierte und erfahrene Leute hinzugezogen werden.

Ob das dann letztlich streitig eskalierend vor Gericht landet, das steht mE auf einem ganz anderen Blatt.

Parallel sollten auch Bedarfsrechnungen gem. SGB II durchgeführt werden, um abschätzen zu können, ob Sozialleistungen beantragt werden müssen oder ob die beiden Familien das ohne externe Hilfen stemmen können.

Die ARGEn, Jobcenter, SGB II-Stellen sind mE die rabiatesten Mitspieler, weitaus schlimmer noch als Jugendämter mit ihren Inkasso-Abteilungen.

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#21
Viel geschrieben und das Ergebnis: Trotz Arbeit keinen Cent mehr in der Hosentasche. Hinzu kommen dann noch die Anwalts- und Gerichtskosten.

Eigentlich ist die erste Handlung ein P-Konto einzurichten.
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#22
@Bluter

Wir können aber nicht von Standarts ausgehen.

1.) Ist meines Erachtens der notwendige Selbstbehalt, selbst einem Kind gegenüber höher, wobei hier die Zahlung von 225 € durchaus gewärleistet ist. Aber frühestens ab März.

Begründung:

Unterhalt ist im Voraus zu entrichten. Im Januar dürfte er ganz knapp über dem notwendigen Selbstbehalt oder sogar noch darunter liegen, wenn Ende Januar die Zahlung kommt. Mit diesem Geld muss er Februar auskommen.

Erst mit dem Februar Gehaltseingang wäre er für den März frühestens KU-Leistungsfähig.

Es läuft ja andersrum genauso. Angenommen, dem TS wird 2 Jahre später zum 31.Januar gekündigt.

Dann deckt er Ende Januar noch bis dahin fälligen Unterhalt und ist erst im Februar Ende Februar nicht mehr so leistungsfähig, wie bisher.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#23
Willkommen im Forum! Gut, dass du hergefunden hast. Lass dich nicht von gelegentlichen unverständlichen Einwürfen ablenken. Die meisten Fragen sind ja schon beantwortet, ich gehe es nochmal kurz in der Reihenfolge von dir durch:

1. Pflicht ist er vor Gericht, für Berechnungen reicht andere Hilfe wie ein Anwalt, z.B. die aus dem Forum.

2. In deinem Fall zwangsweise die ARGE, ergründe mal den Begriff "Anspruchsübergang". Dann gibt es noch 1-20 Stellen, die hinzugezogen werden können, aber nicht müssen. Wenn du und die Ex euch verständigen könnt, bleibt es bei der ARGE. Unterhaltsvorschuss ohne Titel wird das Jugendamt wohl zurückholen wollen, aber das könnte auch schiefgehen.

3. Wenn du nicht leistungsfähig warst und kein Titel bestand sowie keine Forderung danach, muss Du nichts zurückzahlen.

4. Kindesunterhalt ja, Betreuungsunterhalt dürfte nicht ganz bedient werden können.

5. Diese Zahl ist ein Trick, eine psychologische Grenze die tatsächlich gar keine ist. Für dich mit deinem zukünftigen Einkommen aber im Moment weniger ein Thema. Die Probleme kommen, wenn mal was passiert: Erneute Arbeitslosigkeit, Krankheit etc. Und in den kommenden 18 - 21 Jahren kann viel passieren...

6. Siehe faq. Fast nichts wird anerkannt. Beim Betreuungsunterhalt könnte es ein klein wenig mehr sein, aber bau nicht darauf.

7. Die hast du zu bezahlen. Für das Kind auch.

8. Siehe faq. Ein Grossteil eventuellen Einkommens wird nicht angerechnet, erst ab 3 Jahren Kindesalter.

9. Das hängt von so vielen Faktoren ab, dass man wirklich keine Voraussage treffen kann. Die Gerichte sprechen den Exen noch viele Jahre Betreuungsunterhalt zu, nicht voll sondern unter Annahme einer eigenen Teilzeittätigkeit. Den Rest bis Vollzeit hast du aufzufüllen. Eine Kombination aus "Verdienender Vater, ALG 2 - Mutter" führt natürlich sofort zu grossen Begehrlichkeiten, man verknackt solche Väter ganz besonders eifrig und lange zu weiterem Unterhalt.

Der stärkste positive Faktor in der kommende Zeit ist Konsensbereitschaft mit der Kindesmutter. Der Faktor mit den meisten Katastrophen ist eine Kindesmutter, die sich schnell an "Helfer" wendet und diese loszischen, Anwalt, ARGE-Sachbearbeiter, Jugendamt-Beistandschaft.
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#24
Die KM hat mit Kind einen soz.rechtl. Bedarf/Anspruch von etwa 1100 bis 1200 Euro; hängt sehr von den Kosten der Unterkunft ab.

Diesem Bedarf, der ohnehin schon knapp bemessen ist, steht eine zu erwartende Deckung durch BU+KU+KG von ca. 800 € gegenüber.
Das Fehl muß irgendwie ausgeglichen werden. Der TO wird das nicht zusätzlich ausgleichen können, um die Ämter fern zu halten. Die KM braucht das Geld. In diesen Spannungsraum werden die Eltern gezogen, aus diesem müssen sie sich befreien.

Der KM bleibt wohl nur der Antrag auf Leistungen nach dem SGB - wenn ich das richtig sehe.
Oder der TO muß härter und mehr arbeiten und/oder die KM geht auch arbeiten.
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#25
Was die KM überobligatorisch zusätzlich verdient wird regelmäßig zu 50% auf den BU angerechnet. Lass Dich auf gar keinen Fall auf etwas anderes ein oder etwas anderes erzählen. Es stimmt schlicht nicht.

Je nachdem, wo Du wohnst, wird es für die KM bis zum 3. Geburtstag Eures Kindes zunehmend schwieriger werden nachzuweisen, dass eine Ganztagsbetreuung für das Kind nicht möglich ist. Das Kind ist ca. 1 Jahr alt, das heißt, Du hast zwei Jahre Zeit zu zeigen, dass auch Du zuverlässig zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stehst. Aus meiner Sicht (hier mag mich die Hoffnung trügen) wird es zunehmend schwieriger werden, einen BU noch nach dem 3. Geburtstag einzuklagen.

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