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Studien und Erfahrungen zum Wechselmodell
#47
(03-11-2013, 18:21)wackelpudding schrieb: Mir scheint der implizite Anspruch zu bestehen, dass das Kind die Lebensstellung des besserverdienenden Elternteils jederzeit teilen können soll - auch im Zusammemleben mit dem wirtschaftlich schwächeren Elternteil. Das geht aber nur, wenn dieser subventioniert wird.

Indizien sprechen für diese These.
Aber warum das?

Unser Kind erzählt mir, was es an neuen Klamotten von Mama bekommen hat und ich antworte, dass wohl Mama die Klamotten gekauft hat, aber von dem Geld, das ich der Mama jeden Monat überweise.

(Im Beispiel von Scheiwe geht es vordergründig nur ums Geld, aber es ist doch offensichtlich welcher Elternteil welche Funktion einnehmen soll, oder nicht? Der Vater überweist der Mutter für Allergiebehandlung (wer geht mit Kind hin?) und darüber hinaus für Irgendwas Geld, die Mutter erhält Geld für den Klamottenkauf (wer geht...?) und Irgendwas.

Würde ich nun den Betrag nicht überweisen, statt dessen mit dem Kind und für es shoppen gehen (Event) und es ausstatten (direkt sicht- und spürbares Ver-Sorgen), den Arztbesuch selber wahrnemen (Gesundheits-Ver-sorgen) welchen Rang hätten jeweils (arme) Mutter und (reicher) Vater beim Kind? Wie würde sich das auf das Kind auswirken, wenn beide ansonsten gleichermaßen das Kind betreuen?

Mir scheint, es geht Scheiwe und Co. um Auf- und Abwertungen und Zuweisung von Rollen der Elternteile, nach Geschlecht.

Zitat:Wenn man aus der Entscheidung getrennt zu leben resultierende Leerkosten und Nichtverbräuche im kindlichen Bedarf beläßt, entsteht Potential für diese Subventionierung. Wie Scheiwe ja auch schreibt, sind die gesetzlichen Bestimmungen geschlechtsneutral, was den Wirkungsmechanismus zunächst nur sozial erscheinen läßt.

Muss man Potentiale für (unnötige) Subventionierungen schon deshalb nutzen, weil sie vorhanden sind?

Was ist an §§ 1626a und 1615l BGB geschlechtsneutral, wenn man mal von Überschrift und Absatz 4 zu § 1615l BGB absieht?
Und warum erwähnt K. Scheiwe diese nicht?

Zitat:Das Gleiche [Unterhaltsanspruch, wie zu Kranheit] gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich...

Liegt dir ein Beschluss vor, demzufolge eine betreuende Mutter (ohne Unterhaltspflicht, ggü. weiteren Kindern) vor Ablauf der Dreijahresfrist in die Erwerbstätigkeit geschickt wurde? Mir bisher nicht. Es doch vielmehr so, dass darum gerungen wird die Verlängerung erfolgreich durchzuboxen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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