25-08-2013, 21:55
Am Freitag ging die Stellungnahme des JC an das Landessozialgericht
in Sachen zeitweise Bedarfsgemeinschaft ein.
Zusammengefasst:
Es müssen alle Einkünfte und Bedarfe am ständigen Wohnort der Kinder
also auch am Ort der Umgangsausübung berücksichtigt werden. Wobei damit zuerst die Bedarfe am Wohnort der Kinder gedeckt werden sollen und nachgelagert der Bedarf am Umgangsort.
Da hätte das JC natürlich auch gerne das Kindergeld angerechnet.
Legt man den Unterhalt noch drauf, kann keine Bedürftigkeit bestehen.
Kindergeldanrechnung bei temp. BG hat das BSG zwar 2009 schon abgelehnt (u. a. auch, weil nicht weitergeleitet) , aber egal.
Das Ausrechnen der Ansprüche und Abstimmung mit dem Grundsicherungsträger am Wohnort der Kinder darüber ist dem JC zu umständlich. (Wie machen die anderen Jobcenter das bloss?)
Ob Mutter und Kinder Sozialleistungen beziehen, ist nicht bekannt.
Die Berechnung von Leistungen an die temp. BG könnte aber dazu führen, das die Mutter in die Hilfebedürftigkeit gedrängt wird.(!)
Das JC folgt den Überlegungen des LSG, das eine Unterhaltsabsetzung ja
dazu führen müsste, das im Umgangshaushalt die Kasse wieder randvoll für die ganze temporäre Bedarfsgemeinschaft ist.
Es folgt eine Berechnung, bei der mein anrechenbares Einkommen (ohne Unterhaltsabsetzung) + mein ALG II Anspruch abzügl. mein Regelsatz - KdU - Regelsätze der Kinder auf "Null" saldiert, was dazu führt, das kein Leistungsanspruch gegeben ist.
Nun haben wir ja im SGB II das Gegenwärtigkeits- und Tatsächlichkeitsprinzip, wobei nur die tatsächlichen und gegenwärtigen Fakten relevant sind. Da kann man ja nun nicht hergehen und die Liquiditätsab- / und zuflüsse aus der temp. BG einfach mal in einer fiktiven Betrachtung unter den Tisch fallen lassen. Da habe ich sogar vom BVerfG Rückendeckung. Ich bekomme ja nicht den ganzen Unterhalt zurück sondern "in bar" nur den Teil, der den eigenen Bedarf deckt. Damit kann man keine weiteren fünf Mäuler satt machen.
in Sachen zeitweise Bedarfsgemeinschaft ein.
Zusammengefasst:
Es müssen alle Einkünfte und Bedarfe am ständigen Wohnort der Kinder
also auch am Ort der Umgangsausübung berücksichtigt werden. Wobei damit zuerst die Bedarfe am Wohnort der Kinder gedeckt werden sollen und nachgelagert der Bedarf am Umgangsort.
Da hätte das JC natürlich auch gerne das Kindergeld angerechnet.
Legt man den Unterhalt noch drauf, kann keine Bedürftigkeit bestehen.
Kindergeldanrechnung bei temp. BG hat das BSG zwar 2009 schon abgelehnt (u. a. auch, weil nicht weitergeleitet) , aber egal.
Das Ausrechnen der Ansprüche und Abstimmung mit dem Grundsicherungsträger am Wohnort der Kinder darüber ist dem JC zu umständlich. (Wie machen die anderen Jobcenter das bloss?)
Ob Mutter und Kinder Sozialleistungen beziehen, ist nicht bekannt.
Die Berechnung von Leistungen an die temp. BG könnte aber dazu führen, das die Mutter in die Hilfebedürftigkeit gedrängt wird.(!)
Das JC folgt den Überlegungen des LSG, das eine Unterhaltsabsetzung ja
dazu führen müsste, das im Umgangshaushalt die Kasse wieder randvoll für die ganze temporäre Bedarfsgemeinschaft ist.
Es folgt eine Berechnung, bei der mein anrechenbares Einkommen (ohne Unterhaltsabsetzung) + mein ALG II Anspruch abzügl. mein Regelsatz - KdU - Regelsätze der Kinder auf "Null" saldiert, was dazu führt, das kein Leistungsanspruch gegeben ist.
Nun haben wir ja im SGB II das Gegenwärtigkeits- und Tatsächlichkeitsprinzip, wobei nur die tatsächlichen und gegenwärtigen Fakten relevant sind. Da kann man ja nun nicht hergehen und die Liquiditätsab- / und zuflüsse aus der temp. BG einfach mal in einer fiktiven Betrachtung unter den Tisch fallen lassen. Da habe ich sogar vom BVerfG Rückendeckung. Ich bekomme ja nicht den ganzen Unterhalt zurück sondern "in bar" nur den Teil, der den eigenen Bedarf deckt. Damit kann man keine weiteren fünf Mäuler satt machen.