06-11-2013, 22:33
Ich brech' ins Essen. Ich hatte eigentlich nach der
letzten Erörterung vor Gericht damit gerechnet, das nun
ein Beschluß in Sachen Umgangskosten ergehen würde. Stattdessen feuert das Jobcenter jetzt weiter gegen mich.
Begründung mal etwas kompakt wiedergegeben: Die Umgangskosten seien in meinem Fall kein atypischer Bedarf. (Eigene Anmerkung: Wird ja jede 2. Ehe geschieden.)
Es gäbe keine quantitative oder qualitative Abweichung, die einen
Anspruch nach der Kommentierung des §21 Abs. 6 SGBII zusätzlich zu meinem Regelbedarf rechtfertigen würden. Außerdem w ären auch nach
dem Urteil des BSG, B 14 AS 75/08 v. 02.07.2009 die Umgangskosten,
hier anteiliges Sozialgeld, kein Anspruch nach §21 Abs. 6 SGB II.
Dann weiter, wie alles schon gehabt:
Ich kann den Unterhalt ja absetzen und die Kinder bekommen den Unterhalt. Alle nicht bedürftig. Der Leistungsträger ist nicht für die Mittelverteilung zuständig. Sollen die Eltern regeln. (Anmerkung von mir: Ähh, wie jetzt? Das BSG hatte doch kürzlich in B 14 AS 50/12 geurteilt, das das sich der Leistungsträger nicht auf eine familieninterne Regelung über die Umgangskosten verweisen lassen muß)
Ich könne mich ja auf das Urteil des BGH berufen, XII ZR 56/02 v. 23.02.2005. Der Selbstbehalt muß so bemessen sein, das der U-Pflichtige
davon die Kosten des Umgangs tragen muß. (Das im Leitsatz steht, das dies dann der Fall ist, wenn der Pflichtige das Kindergeld nicht
oder nur teilweise anrechnen darf, wurde natürlich nicht erwähnt).
Auch das OLG Hamm hätte ja in meinem Beschluß gemeint, das die Umgangskosten den Selbstbehalt maßvoll erhöhen könnten,
wenn sie denn konkret dargetan sind (Der Senat verwies auf das o. a. Urteil des BGH).
(Anmerkung: Da meine Leistungsbescheide teil der Unterhaltsverhandlungen waren, dürfte dem Familiengericht die Umstände und meine finanzielle Situation hierzu wohl nicht entgangen sein und trotzdem heißt es zu meiner Mangelfallberechnung: Weitere Anträge sind im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht erfolgreich).
Ich hätte also Jobcener die Möglichkeit, rechtlich die Umgangskosten vor dem Familiengericht geltend zu machen. Das ich das versäumt habe, kann
nicht dazu führen, das sozialrechtliche Leistungen zu einem Ausgleich führen.
(Anmerkung von mir: Hatte nicht das BSG festgestellt, das es keine eigener Feststellungen des Leistungsträgers zur Unterhaltshöhe
bedarf?)
Echt schade. Jetzt muß ich mir wieder etwas aus den Fingern saugen. Soll das JC doch selber zum OLG gehen.
letzten Erörterung vor Gericht damit gerechnet, das nun
ein Beschluß in Sachen Umgangskosten ergehen würde. Stattdessen feuert das Jobcenter jetzt weiter gegen mich.
Begründung mal etwas kompakt wiedergegeben: Die Umgangskosten seien in meinem Fall kein atypischer Bedarf. (Eigene Anmerkung: Wird ja jede 2. Ehe geschieden.)
Es gäbe keine quantitative oder qualitative Abweichung, die einen
Anspruch nach der Kommentierung des §21 Abs. 6 SGBII zusätzlich zu meinem Regelbedarf rechtfertigen würden. Außerdem w ären auch nach
dem Urteil des BSG, B 14 AS 75/08 v. 02.07.2009 die Umgangskosten,
hier anteiliges Sozialgeld, kein Anspruch nach §21 Abs. 6 SGB II.
Dann weiter, wie alles schon gehabt:
Ich kann den Unterhalt ja absetzen und die Kinder bekommen den Unterhalt. Alle nicht bedürftig. Der Leistungsträger ist nicht für die Mittelverteilung zuständig. Sollen die Eltern regeln. (Anmerkung von mir: Ähh, wie jetzt? Das BSG hatte doch kürzlich in B 14 AS 50/12 geurteilt, das das sich der Leistungsträger nicht auf eine familieninterne Regelung über die Umgangskosten verweisen lassen muß)
Ich könne mich ja auf das Urteil des BGH berufen, XII ZR 56/02 v. 23.02.2005. Der Selbstbehalt muß so bemessen sein, das der U-Pflichtige
davon die Kosten des Umgangs tragen muß. (Das im Leitsatz steht, das dies dann der Fall ist, wenn der Pflichtige das Kindergeld nicht
oder nur teilweise anrechnen darf, wurde natürlich nicht erwähnt).
Auch das OLG Hamm hätte ja in meinem Beschluß gemeint, das die Umgangskosten den Selbstbehalt maßvoll erhöhen könnten,
wenn sie denn konkret dargetan sind (Der Senat verwies auf das o. a. Urteil des BGH).
(Anmerkung: Da meine Leistungsbescheide teil der Unterhaltsverhandlungen waren, dürfte dem Familiengericht die Umstände und meine finanzielle Situation hierzu wohl nicht entgangen sein und trotzdem heißt es zu meiner Mangelfallberechnung: Weitere Anträge sind im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht erfolgreich).
Ich hätte also Jobcener die Möglichkeit, rechtlich die Umgangskosten vor dem Familiengericht geltend zu machen. Das ich das versäumt habe, kann
nicht dazu führen, das sozialrechtliche Leistungen zu einem Ausgleich führen.
(Anmerkung von mir: Hatte nicht das BSG festgestellt, das es keine eigener Feststellungen des Leistungsträgers zur Unterhaltshöhe
bedarf?)
Echt schade. Jetzt muß ich mir wieder etwas aus den Fingern saugen. Soll das JC doch selber zum OLG gehen.