17-11-2013, 14:57
Na, da bin ich ja auf einem guten Weg, hier ggf. einen
anderen Weg zu gehen, dem andere vielleicht folgen können.
Der recht liberale Senat am LSG, der derzeit meinen Fall verhandelt,
überlegt ja, den Anspruch beim umgangsberechtigten Elternteil
zu installieren (Der Elternteil hat nicht nur ein Umgangsrecht, sondern
auch eine Umgangspflicht).
Der Grund ist nach Ansicht des Senats, daß eine mögliche Berücksichtigung von Kindeseinkommen wie Kindergeld, Unverhaltsvorschuß oder Unterhaltsleistungen (egal, wo es anfällt) faktisch zur Auflösung der temporären Bedarfsgemeinschaft führt, da die Kinder sich nach sozialrechtlichen Maßstäben aus ihren Einkünften selber versorgen können.
Der berichterstattende Richter erklärte es mir in der Vorverhandlung so, daß das BSG in seinen Beschlüssen zur zeitweisen Bedarfsgemeinschafte zunächst
eine Weile "herumeiert", wie den die Umgangskosten anderweitig bestritten werden können um dann abschliessend festzustellen, wenn faktisch keine
Mittel da sind und der Gesetzgeber dem Umgangsrecht Verfassungsrang einräumt, dann muß die GruSi das eben möglich machen.
(Anm. Das geht schon aus einem Beschluß des BVerfG aus den 90ern zurück).
Ein mir bekannter Vater argumentiert vor dem gleichen LSG ähnlich.
Seine Kinder, die ihn besuchen möchten, leben bei der Mutter im europäischen Ausland und sind gar nicht Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
Und wie verträgt sich überhaupt die geplante Auszahlung der Umgangsbeihilfen an den Betreuungselternteil (zur familieninternen
Weiterleitung an den Umgangsberechtigten) mit dem jüngst in Kraft
getretenen Unterhaltsvorschußbürokratisierungsgesetz?
Aber so wie ich meine Optionskommune kenne, muß ich mir schon mal so langsam einen Rechtsanwalt für eine mögliche Vertretung vor
dem Bundessozialgericht suchen. Wenn dann zwischenzeitlich die temp. BG abgeschafft wird, ist zumindest für den Grundsicherungsträger
das Problem aus der Welt. Kein Wunder, das mein Landkreis auf Zeit spielt.
anderen Weg zu gehen, dem andere vielleicht folgen können.
Der recht liberale Senat am LSG, der derzeit meinen Fall verhandelt,
überlegt ja, den Anspruch beim umgangsberechtigten Elternteil
zu installieren (Der Elternteil hat nicht nur ein Umgangsrecht, sondern
auch eine Umgangspflicht).
Der Grund ist nach Ansicht des Senats, daß eine mögliche Berücksichtigung von Kindeseinkommen wie Kindergeld, Unverhaltsvorschuß oder Unterhaltsleistungen (egal, wo es anfällt) faktisch zur Auflösung der temporären Bedarfsgemeinschaft führt, da die Kinder sich nach sozialrechtlichen Maßstäben aus ihren Einkünften selber versorgen können.
Der berichterstattende Richter erklärte es mir in der Vorverhandlung so, daß das BSG in seinen Beschlüssen zur zeitweisen Bedarfsgemeinschafte zunächst
eine Weile "herumeiert", wie den die Umgangskosten anderweitig bestritten werden können um dann abschliessend festzustellen, wenn faktisch keine
Mittel da sind und der Gesetzgeber dem Umgangsrecht Verfassungsrang einräumt, dann muß die GruSi das eben möglich machen.
(Anm. Das geht schon aus einem Beschluß des BVerfG aus den 90ern zurück).
Ein mir bekannter Vater argumentiert vor dem gleichen LSG ähnlich.
Seine Kinder, die ihn besuchen möchten, leben bei der Mutter im europäischen Ausland und sind gar nicht Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
Und wie verträgt sich überhaupt die geplante Auszahlung der Umgangsbeihilfen an den Betreuungselternteil (zur familieninternen
Weiterleitung an den Umgangsberechtigten) mit dem jüngst in Kraft
getretenen Unterhaltsvorschußbürokratisierungsgesetz?
Aber so wie ich meine Optionskommune kenne, muß ich mir schon mal so langsam einen Rechtsanwalt für eine mögliche Vertretung vor
dem Bundessozialgericht suchen. Wenn dann zwischenzeitlich die temp. BG abgeschafft wird, ist zumindest für den Grundsicherungsträger
das Problem aus der Welt. Kein Wunder, das mein Landkreis auf Zeit spielt.