11-02-2014, 12:04
(11-02-2014, 11:28)Skipper schrieb: Wenn das JC bedarfsdeckende Leistung zum Umgang verweigert, dann können Ansprüche mW im einstw. Anordnungsverfahren sofort durchgesetzt werden, OHNE daß ein Widerspruchsverfahren abgewartet werden muß.
Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber es gibt da ein paar Besonderheiten. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen
gegeben sein. Anordnungsgrund ist regelmäßig, das der Kläger mittellos ist, so das die fehlende Bewilligung der bei dem JC beantragten Leistungen die Existenz des Klägers gefährdet.
Bei Aufstockern liegt die Latte etwas höher. Die dürfen erst ihren Freibetrag aufzehren, bevor eine Eilbedürftigkeit gegeben ist (LSG Dingenskirchen).
Man kann sich auch nicht einfach Geld für den Umgang leihen, sondern dafür muß dann, SGB II-konform, ein privatrechtliches Darlehensverhältnis begründet werden, sonst ist es womöglich noch ein "Geschenk" der Bekannten/Verwandten.
Als Insolventer darf ich aber keine Schulden machen, bzw., würde
die Erlaubnis meines Treuhänders benötigen, mich für den Umgang verschulden zu dürfen. Die bekomme ich i. d. R. dann, wenn absehbar ist, das die Schulden auch zurückgezahlt werden können. Ein lfd. Gerichtsverfahren ist aber kein Garant für eine spätere Schuldentilgung.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater