24-09-2015, 10:47
Aus §21 SGB X:
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Aus §60 SGB I geht eine weitere Pflicht dazu nicht hervor. Da steht, das sich JC die Auskunft selber von der Mutter holen kann. Da bin ich außen vor, das ist dann eine Angelegenheit zwischen der Mutter und dem JC. Damit hätte ich auch kein Problem.
Ich sehe noch nicht, das meine Glaubhaftsmachung ansonsten dazu nicht ausreichen würde.
LSG NDS-Bremen in L 6 AS 755/07 ER v. 25.01.2008:
"Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 202 SGG iVm § 294 ZPO)."
Da erst neulich das Zeugnisverweigerungsrecht für Hartz-4 Bedarfsgemeinschaften vom LSG NRW aufgeweicht wurde, kann davon ausgegangen werden, das in einer der nächsten Gerichtsentscheidungen auch der §1605 BGB herangezogen wird, um das Risiko des nicht ermittelbaren Kindesumgangs zu umgehen. Eltern haben den Lebensunterhalt sicherzustellen und das umfasst dann möglicherweise künftig auch das Auskunftsrecht für Soziales.
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
Aus §60 SGB I geht eine weitere Pflicht dazu nicht hervor. Da steht, das sich JC die Auskunft selber von der Mutter holen kann. Da bin ich außen vor, das ist dann eine Angelegenheit zwischen der Mutter und dem JC. Damit hätte ich auch kein Problem.
Ich sehe noch nicht, das meine Glaubhaftsmachung ansonsten dazu nicht ausreichen würde.
LSG NDS-Bremen in L 6 AS 755/07 ER v. 25.01.2008:
"Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 202 SGG iVm § 294 ZPO)."
Da erst neulich das Zeugnisverweigerungsrecht für Hartz-4 Bedarfsgemeinschaften vom LSG NRW aufgeweicht wurde, kann davon ausgegangen werden, das in einer der nächsten Gerichtsentscheidungen auch der §1605 BGB herangezogen wird, um das Risiko des nicht ermittelbaren Kindesumgangs zu umgehen. Eltern haben den Lebensunterhalt sicherzustellen und das umfasst dann möglicherweise künftig auch das Auskunftsrecht für Soziales.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007
Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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