14-06-2012, 22:02
(13-06-2012, 23:52)Sixteen Tons schrieb: Der Vortrag, der Antragsteller sei in einer anderen Steuerklasse genügt allein nicht. Das Einkommen der damaligen Steuerklasse mit Kinderfreibeträgen sei maßgeblich zum Zeitpunkt der Beuurkundung des Kindesunterhaltes. Nur damit kann eine Feststellung getroffen werden, ob eine Veränderung eingetreten ist, die eine Abänderung rechtfertigt.
Da stellen sich mir zwei Fragen. Wann war das Trennungsjahr beendet, und zu welchem Zeitpunkt wurde der KU beurkundet?