21-02-2013, 01:36
(20-02-2013, 22:58)sorglos schrieb: @ST
Erst mal prüfen, ob du nun Anschlußbeschwerde erhebst. Gibt es Dinge, die du nicht gekriegt hast?
Kannst mir ja gerne mal Beschluß und Beschwerdebegründung des JC zukommen lassen.
Ich habe nur eine heutige Mitteilung vom Sozialgericht, das der Antragsgegner letzte Woche Beschwerde gegen den Beschluß erhoben hat. Diese wurde dem LSG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdebegründung wurde der Mitteilung jedoch nicht beigefügt.
Die Beschwerdefrist wäre morgen verfristetet gewesen.
Der Jurist aus meinem Sozialverband, von dem ich mir gelegentlich einen Tipp hole, meint, ich würde mich bis jetzt ganz prima alleine halten .
Der Witz ist ja, daß das JC den Anspruch dem Grunde nach anerkennt.
Man stört sich aber daran, das der von mir gezahlte Unterhalt nicht auf Leistungen der temporären BG anzurechnen ist. Es kann nach dem Rechtsempfinden des JC nicht angehen, daß ich einerseits den titulierten Unterhalt bei der Berechnung des ALG II absetze, um den Lebensunterhalt meiner Kinder sicherzustellen und andererseits wiederum staatliche Mittel fließen sollen, um dann das Umgangsrecht wahrzunehmen. Außerdem könnte ich die Umgangskosten ja auch mit meinem Erwerbstätigenfreibetrag decken.
Das wird allerdings sogar schon bei den internen Weisungen der BA zum §21 für Mehrbedarfe ausgeschlossen (Rz 21.34).
PKH geht wohl nicht, da ich Mitglied im Sozialverband bin denn:
"Eine Mitgliedschaft in einem Sozialverband verwirkt den Anspruch auf Prozesskostenhilfe", so daß LSG Bayern in Az. L 7 AS 532/10 B PKH. Das geht auf einen Beschluß des BGH aus den 90ern zurück.
Das wären dann etwa 120 Euro für die 2. Instanz.
Den Beschluß vom SG und die letzte Stellungnahme des JC lege ich morgen unter den Scanner.