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Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel
#53
Liebes Forum,

nachdem ich einen Brief nach obigem Inhalt von Nathan ans Amt geschickt habe und diese zwischenzeitig kapituliert haben,
kam heute Post von einer Anwältin mt folgendem Inhalt:

Nch beigefügter Vollmacht darf ich Ihnen anzeigen, dass mich Frau ( Kind ) mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
betraut hat.

Meine Mandantin verfügt über keinerlei eigenes Einkommen, selbst wenn, wäre dies in der Regel unzumutbar im Fall von Schüler und Studenten (etwa durch Ferienjobs).

Auch verfügt meine Mandantin über kein nennenswertes Vermögen. Sie erhielt zum 18. Geb. von Ihrer Großmutter 3.500 Euro geschenkt.
Dies fällt analog unter den Begriff des Schonvermögens bzw. nach der Rechtsprechung ist ein großzügig zu bemessender "Notgroschen" in Ansatz zu bringen. Die analog heranzuziehende Vorschrift des §1577, Abs.3 BGB führt im Ergebnis zu mangelnder Berücksichtigungsfähigkeit des Geldgeschenkes der Großmutter.

Slbstverständlich ist meine Mandantin bereit, den Unterhats-Titel herauszugeben.
Auch kann auf Wunsch eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt werden.

Zur genauen Überprüfung des Unterhaltes meiner Mandantin ist es notwendig, dass Sie Ihrerseits Ihre Einkommensverhältnisse offen legen.

Ich fordere Sie daher dazu auf, Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen zu erteilen, dass Sie in der Zeit von April 2011 bis März 2012 hatten. Außerdem müssen Sie Ihr Einnkommen belegen, und zwar hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge durch Vorlage sämtlicher Verdienstbescheinigungen, die Sie in dieser Zeit erhalten haben. Wenn Sie in diesem zeitraum Steuererstattungen hatten, muss diese von Ihnen ebenfalls angegeben werden und durch Vorlage des Steuerbescheides belegt werden.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nicht nur gegen Sie, sondern anteilig gegen beide Eltern. Deshalb teile ich Ihnen mit, dass die Mutter im Monat durchschnittlich 900,00 Euro, beziehungsweise unter Berücksichtigung von Stkl. 4 1.121,00 Euro verdient.

Gleichzeitig werden Sie hermit aufgefordert, ab Anfang diesen Monats für meine Mandantin den Unterhalt zu zahlen, der sich auf Basis Ihres Einkommens, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter, gemäß DDT ergibt.
Eine korrigierte Unterhaltsberechnung kann ich erst vornehmen, wenn Ihr Einkommen bekannt ist.

Für en laufenden Monat haben Sie unter Vorbehalt einen Betrag in Höhe von 334,00 Euro gezahlt.
Unter Verweisung auf die beigefügte Unterhaltsberechnung ergibt sich jedoch ein geschuldeter Unterhalt in Höhe von 360,00 Euro.

Die Nachzahlung in Höhe von 26,00 Euro ist sofort fällig.

Der vorläufig geschuldete Unterhalt ist beginnend ab Monat Mai in Höhe von 360,00 euro fällig.

Für den Fall der Auskunftsverweigerung müsste ich meiner Auftraggeberin gerichtliche Inanspruchnahme empfehlen.

Anlage:
Berechnung des Unterhaltes nach C.H.Beck/WinFam


Also:
1. Wie kommt diese Anwältin auf eine Berechnung wenn Sie gar keine Einkommensverhältnisse von mir kennt!!!
2. Die Mutter lebt im Eigenheim, aber kein Wohnvorteil wurde berücksichtigt!!!!!
3. Berufsbedingte Aufwendungen wurden nur pauschal mit 5%berücksichtigt, obwohl ich nachweisbar wesentlich höhere habe!!!
4. Die 4% Vorsorgeaufwand blieben gänzlich unberücksichtigt!!!
5. Der Unterhalt für meine 2. Tochter ( 291,00 € ) blieb gänzlich unberücksichtigt!!!
6. Meine Tochter besitzt ein Auto im Wert von ca. 5.000 Euro, zählt das nicht als Einkommen?
usw.

Nach der irrelevanten Berechnung der Anwältin soll ich 360,00 zahlen, die Mutter 42,00.

Hat jemand eine Ahnung was ich diesem Pinguin schreiben soll?
Möchte natürlich so wenig wie möglich zahlen.

Bis heute habe ich keine Einkommensnachweise der Mutter!
Sie rückt sie nicht raus.

Sehr gerne würde ich den Brief der Anwältin in Einzelteile zerpflücken, nur fehlen mir irgendwie die Argumente und richtigen Worte.
Hat jemand eine Ahnung was ich schreiben soll/kann?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Euer
masku
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Nachrichten in diesem Thema
RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - von karlma - 16-03-2012, 19:57
RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - von karlma - 16-03-2012, 20:08
RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - von masku - 17-04-2012, 20:41
RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - von karlma - 22-06-2012, 12:03

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