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OLG Köln; II-4 UF 182/11; Adoption - Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters
#1
Mutter und neuer Ehemann wollen Kind adoptieren. Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft anerkannt, jedoch nie das Sorgerecht.

Der leibliche Vater des betroffenen Kindes hat seine Vaterschaft anerkannt, indes nie Kontakt zu dem Kind gehabt und nie Unterhalt gezahlt. Er befindet sich derzeit in der JVA S. wegen Einbruchsdelikten; mit seiner Entlassung ist 2013 zu rechnen. Einer Adoption seines Sohnes durch den Beteiligten zu 4. widersetzt er sich.

Möchtegern-Adoptivvater beantragt Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Adoption.

Das Amtsgericht Düren hat nach Anhörung der Beteiligten dem Antrag stattgegeben und die fehlende Einwilligung des Kindesvaters ersetzt.

Das OLG Köln sieht das allerdings anders:

Allein dieses positive, enge familiäre Verhältnis zwischen M. und dem Ehemann der Mutter reicht jedoch nicht aus, um die fehlende Einwilligung des Kindesvater ersetzen zu können. Lediglich die Absicht, durch die Adoption eine günstige tatsächliche Situation rechtlich abzusichern, bedeutet nicht automatisch, dass die Adoption ohne weiteres zu befürworten ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine solche Absicherung, wie sie hier auch von den „gewollten“ Eltern ausdrücklich in den Vordergrund gestellt wird, im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006,827; BGH, NJW 2005, 1781). Das ist nach dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Der Senat kommt nach Beurteilung sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Adoption durch den Annehmenden derzeit nicht dem Wohl des Kindes dient, § 1741 BGB.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...11222.html

---------
In dem Verfahren 4 UF 246/11 kam der Senat zum gleichen Ergebnis. In diesem Falle sogar gegen den Willen des Kindes.

Selbst bei kompletten Kontaktabbruch.
Insbesondere kann keine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung festgestellt werden. Der derzeitige Stand der Dinge ist der, dass D. mit seinem Vater nicht kommunizieren will und keinerlei Kontakte zu ihm pflegt. Von daher scheint es an jeglichem Umgang miteinander zu fehlen, so dass eine Vernachlässigung oder eine schwere negative soziale Beeinflussung von D. nicht feststellbar ist.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...11220.html
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#2
(19-02-2012, 13:03)blue schrieb: Von daher scheint es an jeglichem Umgang miteinander zu fehlen, so dass eine Vernachlässigung oder eine schwere negative soziale Beeinflussung von D. nicht feststellbar ist.

Hier hat sich ausnahmsweise einmal die Kontaktblockade zum Vater als Bumerang erwiesen. Was das gemeinsame Sorgerecht zuverlässig verhindert und darauf ausgerichtet ist, den Vater maximal loszuwerden, wird nun plötzlich zum Argument gegen eine Zwangsadoption.

Die Urteile sind nichts Neues. Es gab eine Art Zäsur, nicht zuletzt durch den Fall Görgülü und durch das BVerfG am 29. November 2005 in 1 BvR 1444/01. Die übergeordnete Menschenrechtskonvention ist den deutschen Zwangsadopteuren bereits so kräftig in die Parade gefahren, dass man allgemein grossen Schiss davor hat, dass noch mehr der deutschen Rechtspraxis für menschenrechtswidrig erklärt wird wenn man hier Kinder niedrigschwellig an Möchtegerneltern verschenkt.

Vor wenigen Jahren noch war das anders und das ist auch eins der ganz düsteren Kapitel deutscher Familienrechtstradition. Das OLG Karlsruhe hat in 11 Wx 48/00 vom 26.05.2000 noch sehr eilfertig eine Zwangsadoption (Adoption gegen den erklärten Willen eines Elternteils) ausgesprochen, die der BGH erst am 23.3.2005 in XII ZB 10/03 wieder einkassiert hat - übrigens ablehnend kommentiert von feministischen ewiggestrigen Giftzwerginnen (z.B: Peschel-Gutzeit NJW 2005 Heft 46, 3324 - 3328).

Adoptionen gehören zu den Dingen, bei denen nach wie vor grosse Unterschiede zwischen Vater und Mutter gemacht werden (§1747 Abs. 3 BGB) und ganz besonders der üble §1748 BGB Abs. 4:

"In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde."

§ 1626a Abs. 2 ist der bewiesen menschenrechtswidrige Paragraf, der nichteheliche Väter entrechtet und Mütter ermächtigt. Damit ist auch §1748 BGB Abs. 4 menschenrechtswidrig, denn er macht eine illegale Bestimmung zur Voraussetzung. Wen interessierts? Schweigen.

Bis 1.7.1998 war nicht einmal eine wirkliche Zustimmung des nichtehelichen Vaters zur Wegadoption seines Kindes nötig. Nichteheliche Väter waren immer schon die Rechtlosesten des Rechtlosen, man konnte ihnen die Kinder per Federstrich wegadoptieren. Diese düsteren Verbrechen durch das Familienrecht werden aufzuarbeiten sein, es wundert mich kein bisschen dass darüber noch beharrlich geschwiegen wird - die Täterinnen und Täter leben noch. Stattdessen ergeht man sich mit Lust an der ständigen Nennung von angeblichen rechtlichen Benachteiligungen von Frauen vor viel längerer Zeit.
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#3
Danke.
Wieder was gelernt.
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#4
Die Angst des Staates, dass Unterhaltspflichtige abhauen macht auch vor Adoptionsbegehren nicht halt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 175/16 entscheidet in den Beschlüssen vom 10.03.2016 und vom 27.03.2016 darüber. Pressemeldung: http://www.oberlandesgericht-oldenburg.n...53052.html

Eine 21jährige will sich gemäss §1772 BGB vom Ex der Mutter adoptieren lassen, mit dem sie und die Mutter jahrelang in einem Haushalt gelebt haben. "Nö", sagt das OLG in Bestätigung eines Amtsgerichtsurteils. Es sei zwar ein Eltern-Kind-Verhältnis feststellbar. Aber: Da die Mutter körperlich und psychisch erkrankt sei, könne es ja mal sein dass sie Unterhalt von der Tochter beanspruchen könne. "In einem solchen Falle überwögen die Interessen der Mutter an einem Fortbestand ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrer Tochter die Interessen der Tochter und des früheren Lebensgefährten an der Adoption."

Nett, wie plötzlich die Interessen der Staatskasse zu den Interessen der Mutter umgeprägt werden. Altbekannt wie mit dem ebenso netten Kindeswohlbegriff, wo plötzlich alle möglichen Interessen als Interessen des Kindes wiedergeboren werden.

Für Väter ist das Urteil in Fällen interessant, in denen Kinder ohne Kontakt als Volljährige wegadoptiert werden wollen, wie es auch in diesem Forum Fälle gab. Das Interesse des Vaters, selbst einmal Unterhalt zu erhalten ist ein Argument dagegen.
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#5
na, DASS werde ich mir merken. Und wenn ich langsam zu senil werde, dann kann ich mir es immer noch auf die Brust tatowieren lassen...
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#6
Dann soll er doch die Mutter der jungen Frau gleich mit adoptieren. Oder fehlt dann sonst ein Zahler für den Altenunterhalt der Eltern der Mutter?
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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