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Anwaltspflicht
#1
Hallo,

im Netz finde ich widersprüchliche Angaben zu einer Anwaltspflicht bei Familiengerichtssachen. Wer kann dies genau aufklären.

Frage:
a) Bei welchen Streitigkeiten benötige ich einen (Unterhalt /SR etc)
b) Ab wann benötige ich einen, auch schon für etwaige Güteverhandlungen ?

Danke
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#2
Hallo IPAD,

also lt. Auskunft unseres AG herrscht bei Familiengerichtssachen IMMER Anwaltszwang. Egal ob Unterhalt oder SR.

Und der Anwaltszwang gilt auch schon für Güteverhandlungen. Diese Auskunft bekamen wir im Dezember von unserem zuständigen AG.

Hoffe, Dir damit geholfen zu haben.

LG, Familienmensch. Heart
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#3
Nein, das ist so nicht richtig.
Anwaltspflicht gibt es in nur in Unterhaltssachen.
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#4
@beppo: Also wir hatten im Dezember 2011 die Terminsbestimmung Güteverhandlung wg. Umgangskontakten, und dabei herrschte auch Anwaltspflicht. Wurde uns schriftlich vom AG mit der Terminsbestimmung mitgeteilt.

Ups, merke gerade, ich schreibe vom Umgang, und Du schreibst vom Sorgerecht. Also das das zwei unterschiedliche Dinge sind, ist mir ja schon klar. Aber warum wird das so unterschiedlich gehandhabt?

Wir fragten damals bei unserem AG an, warum denn schon für die Güteverhandlung Anwaltspflicht herrschen würde, und Sachbearbeiterin beim AG teilte uns nur mit, dass in ALLEN Familienrechtsangelegenheiten IMMER Anwaltspflicht herrschen würde. Auch in den Güteverhandlungen.
Deswegen meine obige Auskunft. Fehler bitte ich zu entschuldigen.
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#5
(20-04-2012, 15:11)Dzombo schrieb: @IPAD...

Siehe § 114 FamFGExclamation
Eben.

In isolierten Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gibt es keine Anwaltspflicht. Auch nicht beim OLG.

Ob es nun gut oder schlecht ist, trotzdem einen Anwalt zu haben, muss man im Einzelfall entscheiden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
Ich habe ein Umgang- und ein Sorgerechtsverfahren hinter mir.
Ohne Anwalt.
Schmeiße den RAtten nicht noch mehr Geld in den Rachen..
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#7
(20-04-2012, 15:11)Dzombo schrieb: @IPAD...

Siehe § 114 FamFGExclamation
114 bezieht sich auf Familiensachen (§ 111 FamFG!).

Kein AnwZwang besteht dagegen nach wie vor dem FamFG in 'selbständigen Familiensachen' der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Unterhalts- und Güterrechtssachen sind Verfahrensgegenstände der Familienstreitsachen und schon deswegen anwaltspflichtig.
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