23-04-2012, 19:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-04-2012, 19:27 von Camper1955.)
@DUS
Ich würde sagen, wenn Du Dir sicher bist, dass sie mit Ihrem Einkommen auch der Barunterhaltspflicht für das Kind nachkommen kann, ohne dass ich eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet ist, dann sollte das dem Amtsgericht und später auch dem OLG mit Verweis auf den § 1603 Abs. 2 unter die Nase gerieben werden.
Ich nehme schwer an, dass das OLG München in Bezug auf mein Verfahren im Strafrecht auch da passende Worte finden wird, obwohl meine Exe "nur" einen Minijob auf 400 € Basis hatte, aber deren Ehemann eine Nettoeinkommen zwischen 2.000 € und 2.100 € nach Feststellungen des Landgerichts.
Camper
Ich würde sagen, wenn Du Dir sicher bist, dass sie mit Ihrem Einkommen auch der Barunterhaltspflicht für das Kind nachkommen kann, ohne dass ich eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet ist, dann sollte das dem Amtsgericht und später auch dem OLG mit Verweis auf den § 1603 Abs. 2 unter die Nase gerieben werden.
Ich nehme schwer an, dass das OLG München in Bezug auf mein Verfahren im Strafrecht auch da passende Worte finden wird, obwohl meine Exe "nur" einen Minijob auf 400 € Basis hatte, aber deren Ehemann eine Nettoeinkommen zwischen 2.000 € und 2.100 € nach Feststellungen des Landgerichts.
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.