26-04-2012, 12:22
Hört sich nach einem ziemlich gefrusteten Richter an, der offen auf den Tisch legt, wie er vorgehen wird und die Umwege über Verhandlungen hin und her nicht mehr mag.
Gegenüber meinem Richter damals liegt der Vorteil darin, dass Ihr etwa 2 1/2 Jahre bis zum sowieso unhaltbaren Beschluss in der ersten Instanz spart.
Der Begriff "Erwerbspflicht" kommt im 1603 BGB übrigens nicht vor!
Gegenüber meinem Richter damals liegt der Vorteil darin, dass Ihr etwa 2 1/2 Jahre bis zum sowieso unhaltbaren Beschluss in der ersten Instanz spart.
Der Begriff "Erwerbspflicht" kommt im 1603 BGB übrigens nicht vor!