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Verfahren über Kindesunterhalt
#41
Die Rüge werde ich sicher noch einige Male ändern. Kann mir jemand was dazu sagen, mir helfen oder einen Tip geben? Wäre sehr dankbar


Gehörsrüge


Sehr geehrte Damen und Herren,

Den Beschluss vom 23.05.2012 habe ich über meinen anwaltlichen Vertreter am 11.06.2012 erhalten, so dass die heutige Rügeschrift die Notfrist von zwei Wochen wahrt.

Das Gericht hat den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.

Das Gericht hat sich bei seiner Entscheidung nur teilweise mit dem Schriftsatz vom 23.04.2012 und dem Verfahrenskostenhilfeantrag befasst.


Das Gericht begründet seinen Beschluss damit, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf Familienunterhalt habe und keine Angaben über die Einnahmen des Ehemannes eingereicht habe. Zudem begründet das Gericht die Leistungsfähigkeit des Antragstellers damit, der Antragsteller habe einen Taschengeldanspruch.


Begründung
1.
In der Beschwerde vom 23.04.2012 wurde vorgetragen, dass die
BaföG- Leistungen auf der Grundlage des Einkommens von dem Ehemann berechnet wurden. Die Antragstellerin erhält 488€ BaföG-Leistungen. Auf diesen Betrag muss der Ehemann, nach Abzug seines berechneten Selbstbehalts, seiner Unterhaltsleistung mit 108 € im Monat nachkommen, um den Bedarf der Antragsgegnerin, die Studentin ist, zu decken.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht, wie oft vorgetragen, die Führung des Haushalts übernommen ( Der Staat fördert Haushaltsführung nicht mit Bundesausbildungsförderungsleistungen ), dass ein Anspruch auf Unterhalt oder auf Prozesskostenvorschuss zustehen würde.

Zudem verbleibt dem Ehemann auch nur sein eigener Selbstbehalt, der in dem Beschluss unberücksichtigt ist, obwohl es in der Beschwerde vorgetragen wurde. Hätte das Gericht diese Tatsachen miteinbezogen, wäre die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu meinen Gunsten entschieden.

2.
In dem Schriftsatz vom 23.04.2012 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass sie im Rahmen einer Nebentätigkeit die Leistungen gekürzt werden würden.
Diese würden je nachdem in welcher Höhe sie erzielt werden, vom Ehemann oder von BaföG-Leistung gekürzt werden.

3.
Das Gericht hat zudem nicht die im Verfahrenskostenhilfeantrag vorgetragenen Umgangskosten mit dem Kind, die der Antragsteller nicht aus seinen eigenen Einkünften aufbringen konnte, und dem Ehemann zurückerstattet, nicht berücksichtigt, geschweige denn die Gerichts- oder Anwaltsgebühren.

4.
Zudem hat das Gericht nicht berücksichtigt, dass im Rahmen eines Studiums Studienkosten entstehen, die im Verfahrenskostenhilfeantrag als monatliche Ausgaben von 80€ angegeben wurde.

5.
In der Beschwerde vom 23.04.2012 hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Studium einen Arbeitsumfang von 950 Stunden im Semester beansprucht. Das hat das Gericht berücksichtig, kommt aber zu dem Ergebnis, es würde nicht einer 40-Stundenwoche entsprechen.
Der Arbeitsumfang von 950 Semesterstunden ( ohne sonstige Vor- und Nachbereitungen ) eines Studenten entspricht 39,6 Stunden in der Woche. Das sind genau 99% einer 40-Stundenwoche.
Eine Nebentätigkeit ohne die Vernachlässigung eines Studiums ist mir in diesem Rahmen nicht möglich.

Ohne dass es einer Erwähnung bedarf hat, hätte das Gericht davon Kenntnis haben müssen, dass BaföG ( § 2 BaföG ) nur dann gewährt wird, wenn „die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (und ) wenn der Auszubildende kein Unterhaltsgeld, … „.

Damit ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die Entscheidung erheblich geworden.
Das Gericht ist wesentlichen Punkten aus den Anträgen nicht eingegangen und hat sie sozusagen „übergangen“ und demensprechend zuungunsten der Antragstellerin entschieden.

Hätte das Gericht die genannten Sachverhalte aus den Anträgen berücksichtigt, wäre die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden.


Daher wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
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