18-11-2012, 20:55
Ich schließe mich den 3 Jahren an, wobei die Justiz sogar schon bei 1 Jahr Untätigkeit davon ausgeht, dass der Gläubiger den Unterhalt offenbar nicht benötigt.
Kommt nur darauf an, dass der Gläubiger nicht daran gehindert, die Vollstreckung zu versuchen.
Z.B. weil der Schuldner unbekannt verzogen ist.
Kommt nur darauf an, dass der Gläubiger nicht daran gehindert, die Vollstreckung zu versuchen.
Z.B. weil der Schuldner unbekannt verzogen ist.