23-04-2012, 23:34
(23-04-2012, 23:16)p schrieb: Die Beträge sind falsch. §850d ZPO Abs. 1 Satz 1 lesen.
Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken macht jedenfalls diese Angaben zu den Beträgen.
http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft...konto.html (Die PDF-Dokumente am Ende der Seite beachten)
Das Bundesminsterium für Justiz schreibt für Unterhaltsgäubiger folgendes (Pkt. 5):
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/D...cationFile
Zitat:
"Wandelt der Schuldner sein Girokonto in ein PKonto
um, so erhält er den Basispfändungsschutz. In diesem Fall muss der
Unterhaltsgläubiger vom Vollstreckungsgericht den ihm nach § 850d ZPO zustehenden
Betrag erneut für das P-Konto festsetzen lassen".
Für mich liest sich das so, daß im Endeffekt das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag
festsetzt, auch bei einem P-Konto. Das kann dann ja alles zwischen 0 und gerade so eben über 0 sein.