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Fiktives Einkommen
#1
Im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ist die Annahme von fiktivem Einkommen seitens unserer Jusitz nichts Ungewöhnliches.

Ist auch bei der Festlegung / Ausurteilung von nachehelichem Unterhalt damit zu rechnen, dass fiktives Einkommen zugrundegelegt wird?
Konkreter Fall: Pflichtiger zahlt seit zwei Jahren Trennungsunterhalt, Scheidung noch nicht erfolgt (wegen Verzögerung durch Exe). Pflichtiger wechselt jetzt in der Trennungsphase den Job; bislang hatte er verdient 65.000.- € Grundgehalt p.a. plus ca. 40.000.-€ Erfolgsprämien/Provisionen.Auf diesem Einkommen ist der Trennungsunterhalt berechnet und festgelegt. Künftig verdient er 72.000.-€ Grundgehalt, Erfolgsprämien/Provisionen irgendwann vielleicht, wenn sich der Erfolg einstellt. Dann in Höhe von 10.000.-€ bis 15.000.-€ per anno- aber das wird zwei, drei Jahre dauern, bis es so weit ist.
Für den Zeitraum, in dem noch Trennungsunterhalt zu zahlen ist, wird der Pflichtige noch irgendwie zurecht kommen. Wenn aber zu befürchten steht, dass auch für den nachehelichen Unterhalt das bisherige Einkommen herangezogen wird bzw. fiktiv unterstellt wird, der Pflichtige könnte ja in bisheriger Höhe Einkommen erzielen, wenn er denn nur wöllen täte - kann das passieren? Ist das fiktive Einkommen auch Rechtssprechungspraxis beim nachehelichen Unterhalt, oder wurde das bislang nur im Zusammenhang mit Kindesunterhalt ausgeurteilt?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#2
Da fiktives Einkommen signifikant mit fiktiven Gehirnen korreliert, ist nichts unmöglich: http://www.fr-blog.com/2011/03/30/olg-ko...#more-2183
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#3
Grundsätzlich ist fiktives Einkommen keine Erscheinung in Verbindung mit Kindesunterhalt, sondern generell allen Unterhaltsarten, bei Pflichtigen und Berechtigten. Nur die Schwellen und Anlässe sind anders.
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#4
(02-05-2012, 09:44)wackelpudding schrieb: Da fiktives Einkommen signifikant mit fiktiven Gehirnen korreliert, ist nichts unmöglich: http://www.fr-blog.com/2011/03/30/olg-ko...#more-2183

Jau- nur ist der hier verlinkte Fall das Gegenteil dessen, was unseren Pflichtigen umtreibt. Im verlinkten Fall hat die Exe ihren Job geschmissen und begehrt jetzt nachehelichen Unterhalt anstelle eigenem Einkommen. Das bisherige selbst erwirtschaftete Einkommen wir ihr fiktiv zugrechnet, weil in ihrem Fall die Erwerbsobliegenheit greift.

Bei unserem Pflichtigen ist es so, dass (Unterhaltsrechtsreform 2008 hin oder her...) der Exe wegen lang dauernder Ehe wohl für einen gewissen Zeitraum, in der Regel ein Viertel bis ein Drittel der Ehedauer, nachehelicher Unterhalt zusteht. Wenn Exe diesen nachehelichen Unterhalt im Verbund mit Scheidung/Zugewinn- und Versorgungsausgleich usw. einfordert, dann muss Exe noch nicht einmal einen Anspruch auf diesen nachehelichen Unterhalt begründen (dann wird das von den Robenständern einfach vorausgesetzt, dass Anspruch besteht....). Es gibt aus dieser Ehe ein unterhaltspflichtiges Kind, geb. 1996. Der KU wird nach Tabelle bezahlt und da gibt es auch keinerlei Probleme. Betreuungsunterhalt für ein 16-jähriges Kind, das zudem ein Ganztagsgymnasium besucht, ist nicht erforderlich.
Kindesunterhalt ist auch nicht strittig, es geht nur um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Vom beruflichen Erfolg des Pflichtigen hat Exe via Trennungsunterhalt profitiert, kann deshalb auch für die Zukunft, also für die Zeit NACH der Scheidung, einfach vom Robenständer ein ähnlicher beruflich Erfolg fiktiv zugrundegelegt werden?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#5
Bei nachehelichem Unterhalt gibt es sogar noch einen Anlass mehr, zu fiktivem Einkommen zu greifen.
Nämlich die Sicherung des ehelichen Lebensstandards.
Deswegen wird der EU-Anspruch auch gerade beim EU an der Leistungsfähigkeit am Ende der Ehe festgeschrieben und nicht etwa an tatsächlichen Gegebenheit danach.
Richter sind Beamte. Da wächst das Einkommen kontinuierlich.
Sinkendes Einkommen ist innerhalb von deren geistigem Horizont immer vorsätzlich herbei geführt und deswegen nicht EU-mindernd zu berücksichtigen.
Das ist beim EU sogar noch tiefer in den Denkmechanismen verankert als beim KU.
Und die deutschen Richter ändern ihre Denkmuster nur alle 1.000 Jahre.
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#6
Hier http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...12506.html haben sich die Bedingungen allerdings gravierend verändert...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#7
Ach da gibts noch einige.

Das hier

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...25307.html

hat mein Anwalt erreicht.

Deswegen bin ich ja erst auf Ihn gekommen.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#8
Ja.
Theoretisch.
Deswegen ja auch der Hinweis, dass es in der Regel etwas dauert, bis so etwas auch in den Köpfen der Robenständer ankommt.

Die Selbstzufriedenheit mit den eigenen Ideologien behindert oft die Fähigkeit, sich an die Realität anzupassen.
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