Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter
#76
So, letzte Woche habe ich nun Klage beim Sozialgericht eingelegt, nachdem das JC mittlerweile mit über 1.000,-€ im Rückstand war.
Das JC möge sowohl meine Unterhaltszahlungen anerkennen, als auch meinen Freibetrag aus Erwerbstätigkeit richtig zu berechnen.
Und zusätzlich einen Eilantrag, in Zukunft gleich das richtige zu bezahlen, sowie die Arge anzuweisen zukünftig auch die Unterhaltszahlungen anzuerkennen, die ich alleine aufgrund des Zahlungsrückstandes des JC nicht mehr in voller Höhe im Voraus bezahlen konnte. Also quasi Schadensersatz für die sich daraus ergebenden Unterhaltsschulden zu leisten.

Und plötzlich rieselt es Geld.
2 Tage später werden einige der Bescheide korrigiert und so einiges ausgezahlt.
Und heute bekomme ich auch die Korrektur für den Februar, obwohl mir angeblich in diesem Monat kein Gehalt zugeflossen sei.
Auf einmal geht es doch.
Ne Erklärung oder gar ne Entschuldigung gibt es natürlich nicht.

Da aber immer noch nicht alle Monate korrigiert sind, bleibt die Klage natürlich offen, wird nur aktualisiert.

Lustig ist, dass meine Einsprüche nun für einige Monate korrekt anerkannt wurden, für andere aber nicht.

Heute kam nun die erste Post vom Gericht mit der Stellungnahme der JC-Puntze.

Ihr Hauptargument gegen die volle Anerkennung meiner Unterhaltszahlungen ist, dass ich damit ja unter meinen familienrechtlichen SB rutsche.

"Zwar hat sich der Antragsteller darin verpflichtet (gerichtlicher Vergleich zur vorläufigen Absenkung meiner horrenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.950,- / Monat), den Mindestunterhalt zu zahlen, jedoch wäre diese Vereinbarung nicht beachtlich, wenn diese Verpflichtung zu einer Zahlung in einer Höhe führt, die den Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern lässt."

Natürlich hat es die "Fachfrau" unterlassen, eine Rechtsgrundlage für ihren Standpunkt mitzuteilen.
Und eine Erklärung, warum diese Meinung nicht von ihren Kolleginnen geteilt wird, die mir gerade korrekte Bescheide zugeschickt haben.

Ich freue mich schon auf die Gegendarstellung.


Ich bin mir zwar einigermaßen sicher, dass ich irgendwann auch für die restlichen und kommende Monate korrekte Leistungen erhalten werde, die Frage ist nur wann und ob ich den mir durch die verspätete Zahlung entstandenen familienrechtlichen Schaden ersetzt bekomme.
Zitieren
#77
Ein Erfolg, nichtsdestotrotz. Erstaunlich, wie fix sie reagieren, wenn die Klage zugestellt wird. Bestätigt aber meine internen Behördeninformationen.
Zitieren
#78
Fast ein bisschen zu fix, um mehr als einen Zufall zu sehen.
Der erste Schrieb vom JC hatte ein Datum 2 Tage später als meinen Gerichtsbesuch.

Die Post war sicher nicht so schnell.
Das Einzige, was evtl. so schnell war, war meine Erlaubnis an das Gericht, sich die Akten beim JC zu holen.
Das ging sicher elektronisch ans JC und landete direkt bei der Trulla.
Vermutlich noch bevor es der Richter gesehen hat.


Bei genauem Hinsehen kam eben sogar noch raus, dass die Tante (ne andere) mir sogar im Voraus, also für Oktober bis März meine (noch geringen) Unterhaltszahlungen anerkannt hat, obwohl ich für Oktober noch gar keinen Unterhalt bezahlt habe.

Also genau das, was sie eigentlich für falsch hält.

Spannend!
Zitieren
#79
(19-10-2012, 19:18)beppo schrieb: "Zwar hat sich der Antragsteller darin verpflichtet (gerichtlicher Vergleich zur vorläufigen Absenkung meiner horrenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.950,- / Monat), den Mindestunterhalt zu zahlen, jedoch wäre diese Vereinbarung nicht beachtlich, wenn diese Verpflichtung zu einer Zahlung in einer Höhe führt, die den Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern lässt."

Natürlich hat es die "Fachfrau" unterlassen, eine Rechtsgrundlage für ihren Standpunkt mitzuteilen.
Und eine Erklärung, warum diese Meinung nicht von ihren Kolleginnen geteilt wird, die mir gerade korrekte Bescheide zugeschickt haben.


Die Rechtsgrundlage kann ich Dir nennen. § 11b Abs. 7 SGB II.

Unterhalt kann nur von Einkommen bezahlt werden. Sozialleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sind aber kein Einkommen.

Wenn Dein Einkommen unter 3.900 € Netto liegt, dann machst Du Dich selbst bedürftig im Sinne des Gesetzes, sofern Du Unterhalt in Höhe von 2950 € bezahlst.

Kein Familienrichter würde bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3000 € auf den Gedanken kommen, dass Du Mindestunterhalt bezahlen musst angesichts der Tatsache, dass Du 5 Kinder hast.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#80
Das hast du falsch verstanden.
Ich zahle den Unterhalt von meinem Einkommen.
Mir fehlt die Rechtsgrundlage für den fett gedruckten Teil.
(21-10-2012, 09:13)Camper1955 schrieb:
(19-10-2012, 19:18)beppo schrieb: "Zwar hat sich der Antragsteller darin verpflichtet (gerichtlicher Vergleich zur vorläufigen Absenkung meiner horrenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.950,- / Monat), den Mindestunterhalt zu zahlen, jedoch wäre diese Vereinbarung nicht beachtlich, wenn diese Verpflichtung zu einer Zahlung in einer Höhe führt, die den Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern lässt."

Wo steht das?
Im SGB II steht es jedenfalls nicht.
Und das BSG hat das Gegenteil gesagt.
Und warum haben sie genau das, was sie jetzt verneint, gerade erst, nach längerem Gedibber für die Vormonate anerkannt.
Zu dem Zeitpunkt hatte ich sogar nur einen 400,- Job und war erst recht bedürftig.
Und warum rechnet der Freibetragsrechner von denen genauso wie ich?
Zitieren
#81
(21-10-2012, 09:28)beppo schrieb:
(21-10-2012, 09:13)Camper1955 schrieb:
(19-10-2012, 19:18)beppo schrieb: "Zwar hat sich der Antragsteller darin verpflichtet (gerichtlicher Vergleich zur vorläufigen Absenkung meiner horrenden Unterhaltszahlungen in Höhe von 2.950,- / Monat), den Mindestunterhalt zu zahlen, jedoch wäre diese Vereinbarung nicht beachtlich, wenn diese Verpflichtung zu einer Zahlung in einer Höhe führt, die den Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern lässt."

Natürlich hat es die "Fachfrau" unterlassen, eine Rechtsgrundlage für ihren Standpunkt mitzuteilen.
Und eine Erklärung, warum diese Meinung nicht von ihren Kolleginnen geteilt wird, die mir gerade korrekte Bescheide zugeschickt haben.


Die Rechtsgrundlage kann ich Dir nennen. § 11b Abs. 7 SGB II.

Unterhalt kann nur von Einkommen bezahlt werden. Sozialleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII sind aber kein Einkommen.

Wenn Dein Einkommen unter 3.900 € Netto liegt, dann machst Du Dich selbst bedürftig im Sinne des Gesetzes, sofern Du Unterhalt in Höhe von 2950 € bezahlst.

Kein Familienrichter würde bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3000 € auf den Gedanken kommen, dass Du Mindestunterhalt bezahlen musst angesichts der Tatsache, dass Du 5 Kinder hast.

Camper

@Beppo

Ich habe hier gelesen, dass Du einen Vergleich eingegangen bist. Ein Vergleich ist nicht angreifbar, ein Urteil aber schon.

In so einem Fall auf einen Vergleich einzugehen ist entweder durch Nötigung durch das Gericht geschehen, durch Rechtsunkenntnis oder Gier Deines Anwaltes (Vergleichsgebühren sind nun mal höher), oder Du hast noch ein paar "Leichen im Keller".

Ein Urteil wäre beim BVerfG jedenfalls kläglich gescheitert, wenn Dir niemand nachweisen kann, dass Du mehr Einnahmen haben kannst, als die Einnahmen, die Du hast.

Abgesehen davon nützt Deine Unterhaltszahlung wenig, wenn die Kinder ebenfalls auf (ergänzendes) ALG II angewiesen sind. Das was Du den Kindern in die rechte Tasche steckst, nimmt das Jobcenter aus der linken Tasche wieder raus.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#82
Ja, es ist ein Vergleich.
Aber zum Einen handelt es sich nur um die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung aus einem viel höheren Titel und
zum Anderen hat eben gerade das BSG gesagt, dass es auf die Herkunft des Titels nicht ankommt.
Auch JA-Titel, die ja grundsätzlich "freiwillig" sind, sind zu bedienen und vom JC im Zweifelsfall anzuerkennen.

[quote]Ein Urteil wäre beim BVerfG jedenfalls kläglich gescheitert, wenn Dir niemand nachweisen kann, dass Du mehr Einnahmen haben kannst, als die Einnahmen, die Du hast.[/b]
Da ich seit 2,5 Jahren immer noch in der ersten Instanz meiner Abänderungsklage festhänge und kein Ende absehbar ist, würde mir ein BVerfG Urteil in, hochgerechnet, ca. 1.250 Jahren auch nicht mehr viel nützen.

Und natürlich nützt meine Unterhaltszahlung meinen Kindern nichts, denn sie bekommen tatsächlich H4, nur besteht nun mal dieser Titel und wenn ich ihn nicht bediene laufen nun mal noch mehr Schulden auf.

Dass du und ich diese Einsicht haben, nützt mir nun mal nichts, da wir nicht die Möglichkeit haben, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Aber auf jeden Fall meinen Dank, für deine Einwände, denn möglicherweise habe ich auch meinen Schrieb ans Sozialgericht missverständlich ausgedrückt und werde es nochmal überarbeiten.
Zitieren
#83
(21-10-2012, 09:28)beppo schrieb: jedoch wäre diese Vereinbarung nicht beachtlich, wenn diese Verpflichtung zu einer Zahlung in einer Höhe führt, die den Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern lässt."

Das steht nur in den fachlichen Anweisungen der BA. Die enthalten auch nicht zwingend die durch das BSG vorgegebene Anwendung der SGB II Regelungen.

Ich zitiere aus dem BSG-Urteil B 4 AS 78/10 R vom 09.11.2010

Zitat:Zwar kann § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II - wie vorliegend der Fall - bewirken, dass ein nur auf der Grundlage einer familienrechtlichen Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bestehender titulierter Unterhaltsanspruch durch dessen Absetzbarkeit vom Einkommen zu höheren SGB II-Leistungen für den Hilfebedürftigen und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II) führt, wenn die Anforderungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geringer sind als die familienrechtlichen Anforderungen an eine Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB (vgl. zum Umfang der Erwerbsobliegenheiten z.B. BGH Urteil vom 3.12.2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 ff). Dies wird jedoch mit einer allein auf die Titulierung abstellenden typisierenden Regelung in Kauf genommen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass mit dem Erfordernis der Titulierung durch fachkundige familienrechtliche Stellen regelmäßig die Beachtung unterhaltsrechtlicher Grundsätze, nach denen dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls der Betrag verbleiben muss, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlichen Grundsätzen sicherstellt (BGH Urteil vom 9.1.2008 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2008, 594; BGH Urteil vom 15.3.2006 - XII ZR 30/04 - BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684; BVerfG FamRZ 2001, 1685 f), angenommen werden kann

Quelle : http://openjur.de/u/169794.html

Das kannst du Ihnen mit auf den Weg zum SG geben.

Aber ich denke, das Urteil kennst du schon.
Zitieren
#84
Ja.
Ich habe zwar nicht den Text zitiert aber das Aktenzeichen.
Zitieren
#85
Beppo, es gibt keine Rechtsgrundlage für den Schmonz von
der SB vom Jobcenter.
Aus dem §11 Abs. 7 kann ich das jedenfalls nicht erkennen und
das Bundessozialgericht in dem zitierten Urteil auch nicht.
Jedenfalls hat das Jobcenter nicht (rückwirkend) eine eigene Ermessensentscheidungen zu treffen,
ob ein Familiengerichtsbeschluß zur Unterhaltsverpflichtung für die Berechnung von Sozialleistung anzuerkennen ist.
Genauso kann es keine Unterhaltsbeträge festsetzen, das kann
nur das Familiengericht.

Die Beträge für den Unterhalt sind jederzeit pfändbar und stehen damit nicht zur freien Disposition.
Das JC soll sich ausschliesslich daran halten, was zu den Absetzbeträgen gem. §11 SGB II gesetzlich vorgeschrieben ist.

Nach Sozialrecht , §2 Abs. 1 SGB II "Grundsatz des Forderns", soll aber der Leistungsbezieher alle Anstrengungen unternehmen, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Insofern ist damit zu rechnen, das der
Leistungsbezieher zur Abänderung des Titels aufgefordert wird.
An dieser Stelle würde ich dann wieder das BSG-Urteil zücken und fragen, warum denn die höchste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit sich bei Unterhaltsverpflichtungen dagegen entschieden hat. Dann kann es aber trotzdem noch passieren, das sich das JC nicht dafür interessiert und dann muß man sich vor dem SG oder weiterer Instanzen dagegen wehren. Aber du bist ja schon gut dabei Big Grin.
Zitieren
#86
Sieg!

Ist zwar noch kein Beschluss aber ein deutlicher "Hinweis" an die Pappnasen.

Schrieb vom Sozialgericht an das Jobcenter:
"Vor dem Hintergrund des Urteils des BSG (B 4 AS 78/10 R) und dem klaren Wortlaut des §11b Abs.1 Satz 1 Nr. 7 SGB II wird erneut um Stellungnahme gebeten.
Die Annahme, dass ein titulierter Unterhaltsanspruch nur beachtlich sei, wenn er nicht zu einer Zahlungsverpflichtung in einer Höhe führt, die dem Antragsteller nicht den Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern belässt, lässt sich weder der genannten Vorschrift noch dem Urteil entnehmen.
...

Auch nach Durchsicht der Verwaltungsakte ist nicht ersichtlich, dass der titulierte Anspruch in der Fassung des Zwischenvergleichs keine Geltung mehr entfalten sollte. Sollten Ihre Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis geführt haben, wird um Vorlage der entsprechenden Unterlagen gebeten.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Unterhaltszahlungen zwar nur insoweit abgesetzt werden dürfen, als sie auch tatsächlich geleistet werden.
Es dürfte dem Antragsteller vorliegend jedoch aufgrund der Höhe der nicht berücksichtigten Unterhaltszahlungen nicht zugemutet werden, in "Vorleistung zu treten.

Auf richterliche Anordnung...



Das nenne ich mal ein Gericht!!!!

Vor 2 Tagen habe ich meinen Schrieb in den Briefkasten gesteckt.

Da werde ich Stammkunde! Smile


Da muss ich doch gleich mal nachhaken, was denn aus meiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Trulla geworden ist.
Zitieren
#87
Congratulation for the winner. Du hast dem JC richtig gezeigt, wo es tatsächlich lang geht... und das ohne Gewalt Big Grin, Respekt.
++++++++Zahlst du noch oder lebst du schon?+++++++++
Zitieren
#88
Congratz. Big Grin
Zitieren
#89
Dass das Jobcenter mit seiner eigentümlichen Weltverdrehung nicht durchkommt war klar. Sie hamms halt wieder mal versucht, die ätzenden Batzn.

Glückwunsch!

(23-10-2012, 19:21)SG schrieb: Es dürfte dem Antragsteller vorliegend jedoch aufgrund der Höhe der nicht berücksichtigten Unterhaltszahlungen nicht zugemutet werden, in "Vorleistung zu treten.
Interessant ist aber, dass sich ein Gericht mal zu der immer schwierigen "Vorleistungs-"problematik äußert. Hoffentlich tun sie das dann auch im Beschluss - das wäre sehr nützlich- für viele.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#90
Mein Glückwunsch an dich beppo, für deinen Erfolg. Du hast es wirklich nötig bei deinen schrecklich hohen Zahlungen.

(24-10-2012, 19:38)sorglos schrieb: Dass das Jobcenter mit seiner eigentümlichen Weltverdrehung nicht durchkommt war klar. Sie hamms halt wieder mal versucht, die ätzenden Batzn.
Die werden es aber immer wieder versuchen da sie vermutlich bei 90% erfolgreich sind, also jedenfalls bei Unterhaltszahlung und bei selbstständigen Aufstockern.
Weis vielleicht jemand wer die Ausgaben/Kosten des JC trägt?
Ist es der Landkreis, Bundesland oder?
Zitieren
#91
Danke, danke.

(24-10-2012, 19:38)sorglos schrieb: Interessant ist aber, dass sich ein Gericht mal zu der immer schwierigen "Vorleistungs-"problematik äußert. Hoffentlich tun sie das dann auch im Beschluss - das wäre sehr nützlich- für viele.

Die Auswirkungen auf andere dürften bescheiden bleiben, angesichts der Formulierung des Gerichts, welches das ja eindeutig zur Ausnahme erklärt hat.

Und es handelt sich ja auch nicht um einen Beschluss, sondern nur um einen Hinweis bzw. eine Frage des Gerichts.
Zitieren
#92
(24-10-2012, 22:09)beppo schrieb: Die Auswirkungen auf andere dürften bescheiden bleiben, angesichts der Formulierung des Gerichts, welches das ja eindeutig zur Ausnahme erklärt hat.
Hehe Smile
Lange genug ficktiv gerechnet, dann mal wirklich verstanden, dass es nicht fick-tiever geht? Big Grin
Zitieren
#93
Wir sprechen hier vom Sozialgericht.
Da sind mir fiktive Phantasien neu.
Zitieren
#94
Das Sozialgericht wäre also immer noch Dein Ansprechpartner, wenn Du nicht vom Fam.Gericht fiktiv gerechnet worden wärst?
Zitieren
#95
Nein, aber die mit der Fiktivitis sind nicht die, die etwas verstanden haben!

Erstere sind immer noch völlig merkbefreit.
Zitieren
#96
Die Ziege vom JC ist wirklich hartnäckig.

Heute kam wieder Post vom Gericht, anhängend einen Schrieb vom JC:

"In dem Rechtsstreit... wird zunächst für 3 Monate vom Einkommen des Klägers ein Absetzungsbetrag von monatlich xxx,-€ nach § 11 b Nr. 7 SGB II berücksichtigt.

Diese Bewilligung erfolgt in der Annahme tatsächlicher Unterhaltsleistungen in dieser Höhe und die Beklagte wird im Nachhinein Nachweise hierüber erbitten."


Darauf das Gericht:
"Im Hinblick auf das Anerkenntnis der Antragsgegnerin für die nächsten 3 Monate Unterhaltszahlungen in Höhe von xxx,-€ zu berücksichtigen, dürfte die Eilbedürftigkeit entfallen sein.
Teilen Sie bitte binnen einer Woche mit, ob sich der Eilantrag damit erledigt hat."


Darauf gedenke ich zu antworten:

"Da die Beklagte angekündigt hat, §11b Nr.7 SGB II nicht grundsätzlich zu beachten, sondern lediglich für die nächsten 3 Monate, halte ich meinen Antrage aufrecht.
Die Hartnäckigkeit, mit der die Beklagte bisher die Beachtung des Gesetzes verweigert hat, sowie die Tatsache, dass die Beklagte bis heute nicht den vollen Rückstand ausgeglichen hat, lässt erwarten, dass ohne eine richterliche Anordnung auch in Zukunft die Zahlung nicht reibungslos funktionieren wird.
Eine Rücknahme des Antrags kommt erst in Betracht, wenn die Beklagte den Rückstand vollständig ausgeglichen hat und zusichert, den titulierten Unterhalt grundsätzlich im Voraus zu berücksichtigen, solange der zugrunde liegende Unterhaltstitel existiert.
Ich versichere im Gegenzug, dem Jobcenter umgehend Nachweise über die jeweiligen Unterhaltszahlungen, sowie evtl. Änderungen der Unterhaltspflicht zuzusenden."


Hat noch jemand einen Tipp, womit ich die anhaltende Eilbedürftigkeit begründen könnte?
Zitieren
#97
Moin.

Eine Notlage begründet Eilbedürftigkeit.
Wurde durch Nachzahlungen und Bewilligung der Notlage abgeholfen?

Gegen eine befristete Bewilligung ist mE nichts einzuwenden.
Man sollte das offenbar gutwillige SG nicht überfordern.

Wenn das JC in 3 Monaten wieder kompliziert wird, dann eben wieder Eilantrag. Dann hätte auch das SG erneut Gelegenheit, das JC zu rügen.
.
Zitieren
#98
(26-10-2012, 07:45)Skipper schrieb: Man sollte das offenbar gutwillige SG nicht überfordern.

Das hat mein RA auch gesagt, als ich ihn vorgestern angerufen habe. Derzeit werde ich auch vom JC "trocken" gelegt.
Da ich noch ein paar hundert Euro auf dem Konto habe, ist
der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit nicht gegeben.

Bei seinem letzten Fall hätte der Richter den Antrag vom
Kläger genüsslich zerpflückt, weil es eben an der Notlage zur Begründung einer Eilbedürftigkeit fehlte.
Besonders "erfreut" ist das SG natürlich, wenn der Kläger nach
einer EA zu seinen Gunsten kein Interesse mehr an einem Hauptverfahren hat.

Naja, dann bekomme ich wenigstens das Wochenende herum und kann die BA, den Landrat und den Bund der Steuerzahler mit meinen Schriftsätzen über die fragwürdige Bescheidungspraxis meines Jobcenters erfreuen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#99
(25-10-2012, 23:02)beppo schrieb: Teilen Sie bitte binnen einer Woche mit, ob sich der Eilantrag damit erledigt hat."

Antwort: "Es wird bestätigt, dass die Eilbedürftigkeit damit entfallen ist. Die Befristung im Bescheid des JC macht aber deutlich, dass eine grundsätzliche Klärung leider weiterhin erforderlich ist."

Bei Deiner Antwort kann man unterstellen, dass Du mit wesentlich längerer Zeit des Hilfebezuges rechnest und Dir unterstellen, das Du nicht daran arbeiten wirst, die wirtschaftliche Situation so zu verbessern, dass dann keine Hilfe mehr erforderlich ist.
Zitieren
Erstmal Glückwunsch. Darüber hinaus würde ich bei einem wohlmeinenden Gericht versuchen, diesem die Arbeit so einfach wie möglich zu machen. Wird sich zeigen, ob das JC weiter um Prügel bittet.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste