Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1
#1
Beginnen wir heute im Norden:
Schleswig-Holstein ab 01.01.2008:
Zitat:17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls; das bisher von der Rechtsprechung entwickelte Altersstufenmodell ist in dieser Form nicht mehr anzuwenden.
Schleswig-Holstein ab 01.01.2009:
Zitat:17. Erwerbsobliegenheit

17.1 Die erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist nach einheitlichem Maßstab für die Unterhaltsansprüche aus § 1570 BGB und § 1615 l Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung verlässlicher und zumutbarer Fremdbetreuungsmöglichkeiten sowie kind- und elternbezogener Gründe im Einzelfall zu konkretisieren.

Im Rahmen der elternbezogenen Gründe ist u. a. zu berücksichtigen, ob die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie für den Unterhaltsberechtigten einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und ob eine Erwerbstätigkeit neben der Betreuung zu einer überobligatorischen Belastung des Unterhaltsberechtigten führen würde (BGH, FamRZ 2008, 1739 ff.). Der nachvollziehbaren Einschätzung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes durch den betreuenden
Elternteil kommt ein besonderes Gewicht zu.
In der Regel ist die vom alleinbetreuenden Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit mit den Belangen des Kindes vereinbar.

Stehen weder kind- noch elternbezogene Belange entgegen, hat der betreuende Elternteil nach Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes bis zum Ablauf von dessen drittem Grundschuljahr grundsätzlich geringfügig bis halbschichtig, vom vierten Grundschuljahr bis zum Ablauf des siebten Schuljahres des Kindes grundsätzlich halbschichtig und ab dem achten Schuljahr des Kindes jedenfalls zu 75 % bis vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Bluter - 07-01-2009, 20:26
Schlimmer gehts nimmer - von Gast1 - 07-01-2009, 21:25
… sie müssen ja nicht arbeiten - von Gast1 - 07-01-2009, 21:38
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Gast1 - 08-01-2009, 01:02
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Exilierter - 18-01-2009, 05:23
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 10:01
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Exilierter - 18-01-2009, 18:49
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 19:52
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 21:54

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste