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Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1
#22
(07-01-2009, 22:07)borni schrieb:
(07-01-2009, 21:10)Mus Lim schrieb: Altersphrasenmodell? Neuentwicklung?
Ich verstehe nichts!
Dann lies hier vor allem die letzten beiden Absätze nochmal durch:
Was daran nun "Neuentwicklung" sein soll, verstehe ich immer noch nicht.

borni schrieb:Die Leitlinien Frankfurt/Main in 17.1 schließen das ausdrücklich aus:
"Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden."

Das ist die richterliche Konterkarierung der Familie, was hat das mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie zu tun, wenn familiäre Hilfe und Unterstützung ausgeschlossen wird?
Mir fangen schon wieder die Augen an zu tränen, offensichtlich weiß ich immer noch nicht alle Untiefen des deutschen Familienrechts.

Der ist auch gut:
OLG Frankfurt schrieb:"17.1. … Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen."
Nur Geld selbst drucken muss noch schöner sein …

Und der:
OLG Frankfurt schrieb:"17.2. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit."
Eine kluge berufstätige Frau mit Trennungsabsichten "verliert" unauffällig vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung ihre Anstellung und schon ist sie nach der Trennung dem Bemühen um eine neue Anstellung enthoben.
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Schlimmer gehts nimmer - von Gast1 - 07-01-2009, 21:25
Ich bin eine Frau, in will nicht, ich muss nicht arbeiten - von Gast1 - 08-01-2009, 00:04
… sie müssen ja nicht arbeiten - von Gast1 - 07-01-2009, 21:38
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Gast1 - 08-01-2009, 01:02
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Exilierter - 18-01-2009, 05:23
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 10:01
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von Exilierter - 18-01-2009, 18:49
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 19:52
RE: Überarbeitete Leitlinien der OLGs 17.1 - von karlma - 18-01-2009, 21:54

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