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Unterhalt und Titulierung
#1
Hallo an alle,
habe hier im Forum gesucht, aber nicht gefunden, und zwar:

Laut Gesetz darf auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB)

Kann man aber auf eine Titulierung verzichten?
Kann die Ex auf eine Titulierung verzichten wenn sich die Parteien einig sind?

Danke für Antworten oder Verweise, wo es steht.
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#2
(26-07-2012, 10:30)tumi schrieb: Hallo an alle,
habe hier im Forum gesucht, aber nicht gefunden, und zwar:

Laut Gesetz darf auf Unterhalt nicht verzichtet werden (§ 1614 Abs. 1 BGB)

Kann man aber auf eine Titulierung verzichten?
Kann die Ex auf eine Titulierung verzichten wenn sich die Parteien einig sind?

Danke für Antworten oder Verweise, wo es steht.
Ja sicher kann sie auf eine Titulierung verzichten. Wenn ihr euch außergerichtlich einigt, wieviel Du zahlen sollst und Du zahlst die Summe auch regelmäßig, gibts keinen Grund, einen Titel zu verlangen.
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#3
Sie kann auf die Titulierung in jedem Fall verzichten.
Falls sie Sozialleistungen beantragt drängen die meisten Behörden auf Titulierung, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Aus eigener Erfahrung: Es reicht eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung und Zahlungsbelege der letzten 3 Monate.
Vereinbart man in einer Unterhaltsvereinbarung einen Unterhaltsbetrag, der unter dem Mindestunterhalt liegt, so wird Mutti sozialhilfemäßig meist so gestellt, dass sie den Mindestunterhalt bekäme oder es wird eine Einkommensauskunft des Unterhaltspflichtigen verlangt.

Eine Unterhaltsvereinbarung über dem Mindestsatz macht wenig Sinn beim Bezug von Sozialleistungen, da eine Anrechnung erfolgt.
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#4
Hallo tumi,

mir haben die vom JA damals auch gesagt, dass der KU unbedingt tituliert werden sollte. Erklärt wurde mir das ganze nicht, mir wurde das als zusätzliche Sicherheit "verkauft"

Es folgte ein Riesenstress mit dem Ex, meine Registrierung hier im Forum und dann bin ich mit meinem Ex zum JA und habe dort mündlich auf den ollen Titel verzichtet. Die JA-Tante tat als ob sie sich freut und vermerkte das in der Akte. Da kam dann auch nichts nach. Das geht ganz leicht, schafft Deine Ex bestimmt auch.

LG Freaky
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#5
(26-07-2012, 12:55)MitGlied schrieb: Vereinbart man in einer Unterhaltsvereinbarung einen Unterhaltsbetrag, der unter dem Mindestunterhalt liegt, so wird Mutti sozialhilfemäßig meist so gestellt, dass sie den Mindestunterhalt bekäme oder es wird eine Einkommensauskunft des Unterhaltspflichtigen verlangt.

Eine Unterhaltsvereinbarung über dem Mindestsatz macht wenig Sinn beim Bezug von Sozialleistungen, da eine Anrechnung erfolgt.

Leistungen wurden schon beantragt und werden bezogen.
Wenn die Vereinbarung unter Mindestunterhalt liegt, und sie unterschreibt dass das in Ordnung geht, werde ich dann trotzdem zur Einkommensauskunft verpflichtet?
Was ist z.B. mit der Miete: wenn ich ausziehe, werde ich die Wohnung kündigen. Muss ich dann die Miete für sie weiter zahlen? Muss ich das bei einer Vereinbarung mit einbeziehen?
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#6
(26-07-2012, 13:50)tumi schrieb: Leistungen wurden schon beantragt und werden bezogen.
Wenn die Vereinbarung unter Mindestunterhalt liegt, und sie unterschreibt dass das in Ordnung geht, werde ich dann trotzdem zur Einkommensauskunft verpflichtet?
Vermutlich ja, denn der Staat betreibt gerne Unterhaltsmaximierung um selbst Ausgaben zu sparen.

Bessere Chancen hast du mit einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung dann, wenn darin eine sachliche Begründung für die Unterschreitung des Mindestunterhalts steht. Das ist für die schwerer zu knacken und wird öfters akzeptiert (hindert sie aber rein rechtlich wohl nicht an Auskunftsforderung).

z.B.
"1. Der monatliche Barbedarf unseres [KindesXY] beträgt (gerundet) 273.- Euro bzw. kalendertäglich 9,10 Euro auf Basis des väterlichen Einkommens von (gerundet) 1600 Euro. Das Kindergeld fließt an die Mutter.
2. Unser [Kind XY] hält sich monatsdurchschnittlich an 10 Tagen beim Vater und an 20 Tagen bei der Mutter auf. Der Vater erbringt den Barunterhalt während des Aufenhalts von [Kind XY] bei sich im Haushalt durch eigene Leistung, Versorgung, Unterbringung, etc direkt gegenüber dem Kind.
3. Darüber hinaus zahlt der Vater noch monatlich zum ...Werktag 182.- Euro für 20 Betreuungstage im Haushalt der Mutter."



(26-07-2012, 13:50)tumi schrieb: Was ist z.B. mit der Miete: wenn ich ausziehe, werde ich die Wohnung kündigen. Muss ich dann die Miete für sie weiter zahlen? Muss ich das bei einer Vereinbarung mit einbeziehen?
Die Mietfrage hat mit der unterhaltsfrage nix zu tun und ist strikt zu trennen - ansonsten fehlen Infos für eine Antwort.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
Mietvertrag: wenn du mit jemand gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben hast, kommst du da nur mit Zustimmung aller Vertragspartner wieder raus. Ausnahme: Bei einer Scheidung hast du einmal das recht drauf einseitig auszutreten.
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#8
Mal angenommen, ich ziehe aus. Einige mich mit Frau auf
50% Sorgerecht und Unterhalt.

Ich habe versucht, einen Mindestunterhalt auszurechnen.
Frau = 375.-
2 Kinder 2x180.-= 360.-

Macht zusammen 735.-€

Frau würde Kindergeld hinzu bekommen 2x184.- = 368.-€

Insgesamt also 735.- + 368.- macht 1103.-€
(Schöner Betrag, wenn man NIE gearbeitet hat)!

Ist diese Rechenung ansatzweise richtig?
Welche Info könnt ihr mir geben, ober braucht man noch um die Berechnung zu vervollständigen?

Oder wird einfach Nettolohn - 950.-(Selbstbehalt) gerechnet?
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