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Klagebefugnis
#2
Hallo marecello,

als sorgeberechtigter, gesetzlicher Vertreter deines Kindes bist du
umfassend klageberechtigt. Es kann allerdings sein, das die Mutter als
Mitsorgeberechtigte auch mit vorgeladen wird.

Vor dem SG klagt jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft für sich selber.
Die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft aus §38 SGBII endet im (erfolglosen) Widerspruchsverfahren.
Du vertrittst dann quasi das Kind als Kläger und gesetzlicher Vertreter.
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Nachrichten in diesem Thema
Klagebefugnis - von marecello - 24-08-2012, 07:50
RE: Klagebefugnis - von Sixteen Tons - 24-08-2012, 13:21
RE: Klagebefugnis - von sorglos - 24-08-2012, 16:56

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