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Privathaftpflicht
#5
Eine Haftpflichtschadenabteilung geht im Grunde folgender Reihenfolge nach, um Ersatzpflicht zu prüfen :

1. Handelt es sich überhaupt um einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem vermeintlichen Verursacher nach BGB ?
2. Wenn ja, ist der Schaden ersatzpflichtig im Rahmen der Versicherungsbedingungen ?
3. Besteht ein entsprechender Vertrag ?

Bei Dir würde Punkt 3 dahingehend zutreffen, dass ein "Single-Vertrag" besteht und somit kein versicherter Schaden entstanden ist. Also keine Zahlung des Versicherers.
Ob Du nach dem BGB zivilrechtlich trotzdem für einen Schaden aufkommen mußt, würde im Zweifel das Gericht klären. Hier wird auch wieder auf die Aufsichtspflicht bzw. deren eventuelle Verletzung abgestellt.

§ 832 BGB

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Kinder unter 7 Jahren haften grundsätzlich nicht. Die Eltern haften in diesem Fall, wenn sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In solchen Konstellationen wird also die Privathaftpflichtversicherung das prüfen. Kommt sie zu dem Schluss, das die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, wird der geschädigte Anspruchsteller keine Leistung erhalten. Für Kinder vom 7. - 18. Lebensjahr gilt: Volle Haftung, wenn der Minderjährige die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt. Für den Straßenverkehr gilt eine Sonderregel s.u.

§ 828 BGB

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Grundsatz: Mit zunehmendem Alter der Kinder sinkt die Aufsichtspflicht der Eltern und wächst die Selbständigkeit der Kinder.

Versicherer lehnen sich an das Gesetz an. Es kann aber immer der Fall eintreten, wo ein Versicherer kraft Bedingungen von der Leistung frei ist, aber trotzdem nach dem BGB Haftung besteht.

Hast Du die Kinder in Obhut, übernimmst Du die Aufsicht und bist evtl. haftbar. Hätte die Mutter ein Haftpflicht, würde diese versuchen, Dich in Regreß zu nehmen.

Was viele nicht wissen : Eine private Haftpflicht wehrt auch unberechtigte Schadenansprüche ab und geht für den Versicherungsnehmer kostenlos vor Gericht. Der Versicherungsnehmer ist angehalten, keine eigenständigen rechtlichen Schritte ein zu leiten und dies seinem Versicherer zu überlassen.

In Deinem Fall, würde ich den Single-Tarif zur Sicherheit umstellen !
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Privathaftpflicht - von zwangszahler - 07-09-2012, 15:49
RE: Privathaftpflicht - von Nappo - 07-09-2012, 17:39
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