21-09-2012, 20:29
Väterwiderstand.de fordert, dass der unverantwortliche und geradezu kriminelle, oftmals von profitorientierten Motiven geleitete Kindeswohlfrevel als Tatbestand unter Strafe gestellt wird:
§ 339a StGB (Kindeswohlfrevel)
I. Wer als Richter der deutschen Familiengerichtsbarkeit das Kindeswohl dadurch verletzt,
indem er Anträge zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechtes oder Anträge den Umgang
oder seine Erweiterung betreffend ab- oder zurückweist, obwohl
a) aus Sachverständigengutachten oder
b) durch Äußerungen des betreuenden Elternteils selbst
Zweifel an der Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils oder an dessen Förderkompetenzen
bestehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
II. Ebenso wird bestraft, wer als Mitarbeiter des verfahrensbeteiligten Jugendamtes eine solche
Straftat fördert, indem er durch verfälschte Sachverhaltsdarstellung die gerichtliche Entscheidung
beeinflusst.
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§ 339a StGB (Kindeswohlfrevel)
I. Wer als Richter der deutschen Familiengerichtsbarkeit das Kindeswohl dadurch verletzt,
indem er Anträge zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechtes oder Anträge den Umgang
oder seine Erweiterung betreffend ab- oder zurückweist, obwohl
a) aus Sachverständigengutachten oder
b) durch Äußerungen des betreuenden Elternteils selbst
Zweifel an der Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils oder an dessen Förderkompetenzen
bestehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
II. Ebenso wird bestraft, wer als Mitarbeiter des verfahrensbeteiligten Jugendamtes eine solche
Straftat fördert, indem er durch verfälschte Sachverhaltsdarstellung die gerichtliche Entscheidung
beeinflusst.
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