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Schwieriges Umgangsverfahren beginnen und betreiben
#51
(21-10-2012, 18:48)Das Nerdliche Orakel schrieb: Wenn du jede Richtigstellung als "Schließen gegen die Mutter" ansiehst, hat die Mutter gewonnen. Das Kind wird das nämlich als Bestätigung der Vorwürfe der Mutter sehen. Ein vierjähriges Kind versteht nicht, warum der Vater so einem Vorwurf nicht widerspricht, wenn er falsch ist.
Wie die meisten hier verstanden haben, geht es nicht um ein Widersprechen gegen das Kind. Dem Kind, zumindest in dem Alter hier von 2 und 4 gehört gar nix in dieser Richtung gesagt.

Ein "Schießen gegen die Mutter" vor Gericht ist allerdings angebracht.

Dass das in aller Regel nix bringt, steht auf einem anderen Blatt.
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#52
Zitat:Wenn du jede Richtigstellung als "Schließen gegen die Mutter" ansiehst, hat die Mutter gewonnen.
(21-10-2012, 00:51)Das Nerdliche Orakel schrieb: Mama will euch von mir, eurem Papa, weggenommen. Und wenn ich euch in ein paar Wochen nicht mehr besuchen darf, hat sie es geschafft."
Das fällt garantiert nicht unter die Kategorie "Richtigstellung" gegenüber einem kleinen Kind.
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#53
(21-10-2012, 19:17)blue schrieb: Wie die meisten hier verstanden haben, geht es nicht um ein Widersprechen gegen das Kind. Dem Kind, zumindest in dem Alter hier von 2 und 4 gehört gar nix in dieser Richtung gesagt.
Es hat aber leider die Mutter damit angefangen. Und ein Nichts-Sagen, oder ausweichende Antworten geben, wenn das Kind so etwas sagt, ist für das Kind auch eine Antwort.
(21-10-2012, 15:51)Jessy schrieb: Mein LG hat im übrigen zu der Kleinen gesagt: "Nein, ich möchte euch nicht von der Mama wegnehmen, aber ich möchte euch auch gerne sehen, damit wir spielen und zusammen Spaß haben können, denn ich habe euch furchtbar lieb."
Dann geh mal davon aus, dass die Mutter, nachdem sie den Umgang unterbunden hat, dem Kind sagt, dass der Vater immer so etwas erzähle, und danach einen alleine lässt. So wie er es auch mit ihr getan hätte. Männer sind halt so...
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#54
(21-10-2012, 19:29)Das Nerdliche Orakel schrieb: Es hat aber leider die Mutter damit angefangen. Und ein Nichts-Sagen, oder ausweichende Antworten geben, wenn das Kind so etwas sagt, ist für das Kind auch eine Antwort.
Autsch. Du weißt aber schon, dass die Mutter, im Gegensatz zum Vater das darf?
Tongue
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#55
(21-10-2012, 19:27)beppo schrieb:
Zitat:Wenn du jede Richtigstellung als "Schließen gegen die Mutter" ansiehst, hat die Mutter gewonnen.
(21-10-2012, 00:51)Das Nerdliche Orakel schrieb: Mama will euch von mir, eurem Papa, weggenommen. Und wenn ich euch in ein paar Wochen nicht mehr besuchen darf, hat sie es geschafft."
Das fällt garantiert nicht unter die Kategorie "Richtigstellung" gegenüber einem kleinen Kind.
Ist "Ich will euch nicht von der Mama wegnehmen." noch in Ordnung?
Da steckt doch auch schon ein Vorwurf drin, nämlich "Mama spinnt" oder "Mama lügt".

Wer sagt dem Kind, wenn der Vater nicht mehr wiederkommt, warum das so ist? Die Mutter wird das sicher nicht tun.
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#56
Ja, diese Annahme aber als Missverständnis und nicht als Lüge darstellen.

"Mama und Papa haben euch beide lieb und wollen, dass es euch gut geht."

Zwinge die Kinder nie, sich zwischen Vater und Mutter entscheiden zu müssen.
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#57
(21-10-2012, 19:40)Das Nerdliche Orakel schrieb: Wer sagt dem Kind, wenn der Vater nicht mehr wiederkommt, warum das so ist? Die Mutter wird das sicher nicht tun.
Hallo? Schon da? Natürlich wird die Mutter das tun!

Sie wird dem Kind schon erklären, was der Vater für ein [Unterschreitung des Mindestniveaus] ist!
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#58
Mein LG wird ganz sicher vor den Kindern kein schlechtes Wort über die KM verlieren, das wäre ja sonst die gleiche Masche, die sie fährt. Die Kinder sollten aus diesem Konflikt rausgehalten werden.
Ich bin gespannt auf den Umgangstermin morgen, danach wird auch die Pädagogin mit der KM über diesen Vorfall sprechen, und dann sehen wir weiter.
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#59
(21-10-2012, 21:03)blue schrieb:
(21-10-2012, 19:40)Das Nerdliche Orakel schrieb: Wer sagt dem Kind, wenn der Vater nicht mehr wiederkommt, warum das so ist? Die Mutter wird das sicher nicht tun.
Hallo? Schon da? Natürlich wird die Mutter das tun!

Sie wird dem Kind schon erklären, was der Vater für ein Unmenschen ist!
Das habe ich gemeint.
Die Mutter wird ihre Version implantieren, und der Vater hat seine Chance, dem zu widersprechen vertan, weil dem Kind nicht sagen wollte, dass die Mutter Falsches behauptet.
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#60
(21-10-2012, 21:57)Jessy schrieb: Mein LG wird ganz sicher vor den Kindern kein schlechtes Wort über die KM verlieren, das wäre ja sonst die gleiche Masche, die sie fährt. Die Kinder sollten aus diesem Konflikt rausgehalten werden.
Das Kind hängt aber schon drin. Das hat die Mutter geschafft.
Der Vater taucht selten auf, und dann nur mit Bewachung. Er wirkt auf das Kind wie ein Störer. So wird für das Kind die Behauptung der Mutter bestätigt. Dem muss widersprochen werden, und das leider so, dass es das Kind mitkriegt.
Irgendwer muss dem Kind sagen, dass es falsch ist, dass die Mutter es von dem Vater wegnimmt, nämlich genauso falsch wie es wäre, wenn es der Vater von der Mutter weg nähme.
Und dass die Mutter genau das tut, kann man dem Kind gegenüber nicht als Missverständnis darstellen. Das tut noch nicht einmal die Mutter. Sie begründet ihre Tat, indem sie dem Vater genau das vorwirft.
(21-10-2012, 21:57)Jessy schrieb: Ich bin gespannt auf den Umgangstermin morgen, danach wird auch die Pädagogin mit der KM über diesen Vorfall sprechen, und dann sehen wir weiter.
Das wird die Mutter nur als Bestätigung dafür sehen, dass der Vater stört.
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#61
Ich weiß, es schießt möglicherweise übers Ziel hinaus, doch was für die Kinder "eigentlich" am besten wäre, ist doch schon klar. Ebenso klar ist, dass man der KM "eigentlich" nicht auf "regulären Wegen" beikommen kann. Auch ist völlig klar, dass es, egal welchen Weg man beschreitet, "Kollateralschäden" geben wird.

Alles, was man liebt, wünscht, schätzt, bewahren will, macht erpressbar. Anders herum: "Nein!" sagen, oder "Ist mir egal!" macht unabhängig. Die KM hat das erkannt.

Wenn man alles streicht, womit man die KM nicht unter Druck setzen kann, dann bleibt übrig, was sie sich wünscht, und das ist in den allermeisten Fällen das liebe Geld und die "gefühlte Hoheit" über die Kinder.

Wie steht denn die KM finanziell da? Ist sie von KU/BU/EU abhängig? Gibt es noch Werte beim KV, auf die sie spekuliert? Gibt es im Gegenzug Möglichkeiten, ein Stück Mitbestimmung bzgl. der Kinder zu erlangen, ohne ihr die "gefühlte Hoheit" zu beschneiden?

Wenn Ihr bereit seid, ein "normales" Leben loszulassen, und die KM von Eurer Entschlossenheit überzeugt ist, habt Ihr unter Umständen eine bessere Verhandlungsposition...

Wie sieht es denn bei Euch an der Unterhaltsfront aus? Gräbt die KM Euch sowieso schon den letzten Cent ab, und Ihr steht mit dem Rücken zur Wand? Wenn ja, ist absehbar, dass sich das bessern wird?

Selbst die gutmütigsten Menschen machen die "tollsten Sachen", wenn sie in die Ecke getrieben werden. Manche erkennt man urplötzlich nicht mehr wieder...

Eine glaubwürdige und entschlossen vertretene Position des KV im Sinne von:

"Uns fehlt's an allen Ecken und Enden. Wir zoffen uns schon deswegen. Ich sag Dir: Wenn (oder ehe?) das WEGEN DIR auseinander geht, ist der OFEN AUS! Keinen MÜDEN CENT mehr gibt's dann von mir! Und wenn ich unter der Brücke schlafen muss (oder im Knast)!"

Und wichtig: "Ich mache das Ganze sowieso nur UNSERER KINDER WEGEN mit!"

War nur so ein Gedanke, und es sollte klar sein, dass ein guter Bluff nur dann funktioniert, wenn man bereit ist oder ernsthaft erwägt, es im Zweifelsfall auch durchzuziehen. Auch sollte man so eine Position Stück für Stück aufgebaut haben. Sonst wirkt man nicht glaubwürdig.

Manchmal hilft Pokern, wenn man "eigentlich" nicht gewinnen kann.


Überlegt Euch wirklich gut, was Ihr wie sehr und mit welchem Einsatz erreichen wollt. Geht dabei ruhig auch mal (gedanklich) ungewöhnliche oder radikale Wege. So bekommt Ihr für Euch Klarheit, wo Ihr steht, was geht, und was es kostet.

Vielleicht ist mein obiger Vorschlag ein absolutes "no go". Vielleicht ist es bis dahin auch nur ein kleiner Schritt. Vielleicht kommen Euch auch völlig andere möglicherweise sogar friedliche Ideen. Seid kreativ. Nutzt Eure Kenntnis der KM!

LG und viel Glück
Wolfgang
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#62
Danke für deine Anregungen @PolyTrauma.

Die KM ist ALG II Empfängerin. Sie bekommt den Mindestunterhalt, egal ob von uns oder vom Amt. Sie hat versucht per Beiständin einen wesentlich (unverschämt) höheren KU zu bekommen und per JC hat sie BU gefordert. Höherer KU ist nicht drin, da mein LG (gerade vorübergehend) arbeitslos ist; das war tatsächlich ein Zufall, passt aber gerade "gut" rein. Sobald mein LG in ca. 4-8 Wochen seinen neuen Job anfängt, wird die Streiterei da aber sicher wieder losgehen.
BU bekommt sie garnicht, weil sie einen Verlobten hat. Allerdings haben wir sie und das JC diesbezüglich wegen versuchten Betruges und Erschleichung von Sozialleistungen angezeigt, weil sie dem JC ihren LG nicht mitgeteilt hat und das JC auch nach unserem Hinweis darauf die BU-Forderung nicht zurückgezogen hat.
Insgesamt bereitet sich mein LG gerade auf die PrivatInso vor, aber das ändert ja erstmal am potentiellen UH nichts.

Die KM hätte schon gerne mehr Geld, gibt sich aber augenscheinlich mit dem Mindestsatz zufrieden. Wundert ja nicht, denn mit zwei Kindern kann man selbst vom Sozialhilfe-Satz gut leben.

Achja: Den Umgangstermin für heute hat sie vorhin abgesagt - scheinbar ist sie krank....
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#63
(22-10-2012, 10:13)Jessy schrieb: Achja: Den Umgangstermin für heute hat sie vorhin abgesagt - scheinbar ist sie krank....

Wenn die Mutter krank ist, können doch die Kinder Umgang mit ihrem Vater haben- oder?

Wieso kann jemand gerichtlich festgelegten Umgang einfach so absagen?

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#64
Das dachte ich mir zunächst auch, zumal die Kinder ja auch in den Kindergarten gehen, da muss sie sie ja auch hinbringen.

Allerdings ist der begleitete Umgang nicht gerichtlich festgelegt, das ist eine Vereinbarung mit dem JA.
Wir machen jetzt trotzdem keinen Wirbel darum, Anfang übernächster Woche ist der nächste reguläre Termin, im übrigen auch der letzte vor der gerichtlichen Anhörung.
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#65
M. E. ist das aber schon ein Hinweis, was ggf. mit einer gerichtlichen Umgangsvereinbarung geschehen wird. Ich habe z. B. eine, wo neben den den Zeiten noch 10 weitere Punkte geregelt sind, die vorher schon ein Ärgerniß waren. An die Umgangszeiten kann die KM nicht richtig ´ran, weil ich mein Kind von der Schule abhole und es am letzten Umgangstag von mir auch wieder zur Schule gebracht wird. Dafür bekomme ich dann eben keine Kleidung mit -darauf bin ich eingestellt- oder mein Kind für die Schule notwendige Sache gar nicht oder erst nach langem hin und her. Für ein Kind, dass wg. einer LRS zu kämpfen hat, sicher keine leichte Sache. Im Grunde macht die KM, was sie will - von den geregelten Punkten interessiert sie eigentlich keiner und nach all meiner Erfahrung, würde das gar nichts zur Folge haben, hätte ich nicht ABR-Antrag gestellt.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#66
Alles läuft wie erwartet - die Mutter hackt selbst in den lächerlichen betreuten Umgang hinein. Deshalb müssen die Gerichtsanträge, so der Vater vor Gericht geht und nicht aufgibt, von vornherein auf Ordnungsmassnahmen hin gedrechselt sein. Kein Tag darf verloren gehen, am Ende von verstrichenen Fristen müssen schon die Anträge für den nächsten Schritt bereit liegen. Dass die Mutter ALG 2 Empfängerin ist, erschwert die Sache. In solchen Fällen trauen sich die Mütterschützer in Roben noch weniger, Ordnungsgeld zu verhängen. Dabei wäre gerade in diesen Fällen diese Massnahme wirkungsvoll.

Richtig wäre der Wechsel der Kinder. Die zweitbeste Methode ist nach der ersten Verweigerung Arrest für die Dauer der nächsten drei Umgänge. Arbeitsplatzverlust ist dadurch nicht zu befürchten, sie ist ja eh Sozialleistungsempfängerin. Es wäre so einfach...
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#67
Zur allgemeinen Erheiterung - das war unser Antrag, über den übernächste Woche entschieden wird. Ich weiß, er ist ellenlang und extrem detailliert. Dafür haben wir uns aber sehr bewusst entschieden, um möglichst wenig Manipulationsspielraum für die KM zu lassen. Und da man eh nicht alles durchkriegt, wollten wir nicht mit zu kleinen "Forderungen" anfangen:

-------
Antrag auf Regelung des Umgangs gem. ˜ 1684 BGB, ˜ 52 FGG
und der Auskunftspflicht nach ˜ 1686 BGB
und Antrag auf Überprüfung der Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge, beziehungsweise höchstvorsorglich der Übertragung der Alleinsorge an den Antragsteller zur Wahrung des Kindeswohles nach Beschluss des BVG vom 21.07.2010 - 1 BvR 420/09 -


7 Seiten Antrag



Antragsteller: Herr Zahlvater



Antragsgegnerin: Frau Umgangsverhinderin

I. Zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, M., geb. xx.xx.2008, und L., geb. xx.xx.2010, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


1. Umgangstermine

a) Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 14 Uhr, bis einschließlich Sonntag, 18 Uhr, witterungsgerecht gekleidet an den Antragsteller herauszugeben. Sollte der/die vorausgehende/n und/oder anschließende/n Tag/e ein gesetzlicher Feiertag sein, wird/werden diese/r eingeschlossen.
b) Zusätzlich verbringen die Kinder eine Woche der Weihnachtsferien, sowie eine Woche der Oster- oder Pfingstferien und zwei zusammenhängende Wochen der Sommerferien bei dem Antragsteller. Die genauen Termine werden die Parteien jeweils am Jahresanfang bestimmen, beziehungsweise mindestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferien.
Können die Parteien sich nicht einvernehmlich auf die entsprechenden Zeiten verständigen, so verbringen die gemeinsamen Kinder bis zum Schuleintritt der erstgeborenen Tochter die Zeiten vom 25.12. bis 30.12. (Weihnachtsferien), vom Ostermontag bis zum Sonntag der gleichen Woche (Osterferien) und vom 01. bis 14. August (Sommerferien), jeweils vom ersten Umgangstag 10 Uhr bis zum letzten Umgangstag 18 Uhr, bei dem Antragsteller.
Zum Zeitpunkt des Schuleintrittes von M. wird dieser Punkt der Umgangsregelung entsprechend den jeweilig gültigen Ferienregelungen des Bundeslandes, in dem die Kinder dann ihren regelmäßigen Wohnsitz haben, und demzufolge dort zu Schule gehen, neu angepasst. Die Anpassung bezieht sich lediglich auf die konkreten Umgangstage, bzw. -zeiten, nicht jedoch um den Umfang des Umganges.
Alle übrigen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
c) Urlaubsreisen der Parteien mit den gemeinsamen Töchtern ins nichteuropäische Ausland bedürfen der Zustimmung der Gegenpartei.
d) Die Geburtstage der Kinder verbringen sie bei der Antragsgegnerin, bis die Kinder in entsprechendem Alter diesbezüglich eigene Wünsche äußern. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, die gemeinsamen Kinder an ihren Geburtstagen zu besuchen. Hierbei wird eine Besuchszeit von minimal zwei Stunden eingehalten. Die Antragsgegnerin wird diese Besuche in ihrer Tagesplanung berücksichtigen.
e) Heiligabend verbringen die Kinder jeweils jährlich im Wechsel bei den Parteien. In 2012 verbringen die Kinder Heiligabend bei der Antragsgegnerin.
f) Der Antragsteller hat darüber hinaus das Recht, bei wichtigen Terminen der Kinder (z.B. Kita-Feste, U-Untersuchungen, Einschulung) anwesend zu sein. Er wird über derartige Termine von der Kindsmutter rechtzeitig (mindestens sieben Tage vor dem jeweiligen Termin) informiert.
g) Der Antragsteller hat zusätzlich das Recht, die Kinder zu seiner geplanten Eheschließung 2013 für einen Zeitraum von fünf Tagen zu sich zu nehmen. Er wird die Antragsgegnerin über den genauen Termin so früh wie möglich (spätestens 3 Monate vor dem Termin) in Kenntnis setzen.
h) Sollte sich das Besuchswochenende mit einem Geburtstag oder einem anderen, außergewöhnlichen Ereignis (z.B. Hochzeit, Beerdigung) einer der direkten Bezugspersonen der Kinder mütterlicherseits überschneiden, liegt der Umgangstermin abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende nach oder vor dem jeweiligen Tag.
i) Sollte der Besuchstermin väterlicherseits aus nachweislich gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht eingehalten werden können, findet der Umgangstermin ebenfalls abweichend von der sonstigen Regelung am Wochenende davor oder danach statt.
j) Für den Fall, dass ein Termin nachweisbar und überprüfbar aus wichtigen, in der Person des Kindes liegenden Gründen nicht eingehalten werden kann (z.B. Erkrankung), erfolgt eine umgehende Information darüber an die andere Partei. Im Krankheitsfall des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung über die Bettlägerigkeit der jeweils anderen Partei vorzulegen. Zeitnah wird der „betroffenen“ Partei ein Tauschtermin zur unmittelbaren „Nachholung“ angeboten.
k) Sollte eine Erkrankung oder anderweitige Verhinderung eines Kindes eintreten, die in ihrer Schwere oder Dauer dergestalt ist, dass ein Krankenhausaufenthalt notwendig werden sollte, beziehungsweise eine Bettlägerigkeit von über drei Wochen oder ein anderer unabweisbarer Hinderungsgrund auftritt und in Folge dessen der vereinbarte Umgang mehr als ein Mal in Folge ausfallen müsste, hat der Antragsteller das Recht, das jeweilige Kind in Absprache mit der Antragsgegnerin analog zu den in Punkt a) geregelten Umgangsterminen zu besuchen.
l) Andere als die oben genannten Gründe, welche die Antragsgegnerin zu einer Aussetzung des festgelegten Umgangs berechtigen, kommen nicht oder nur mit Einverständnis des Antragstellers in Betracht.
m) Ein ersatzloser Ausfall des geregelten Umganges wird ausgeschlossen.
n) Kinderbezogene Entscheidungen über deren Alltag werden von dem Elternteil getroffen, bei dem sich die Kinder zur Betreuung und Erziehung aufhalten. Die Ausgestaltung der Umgangstermine liegt daher in der eigenen Verantwortung des Antragstellers.
o) Den Kindern sind bei jedem Wechsel (Übergabe an die andere Partei) jeweils Krankenversichertenkarte und Personalausweis mitzugeben. Ausgehändigte Besitztümer der Kinder (z.B. Kleidung, Spielsachen, etc.) sind, soweit es sich nicht ausdrücklich um Geschenke handelt, spätestens zum nächsten Umgangstermin wieder zurückzugeben.
p) Die Kinder werden zu den Umgangsterminen vom Antragsteller von ihrem Wohnort in E. beziehungsweise einem neutralen Treffpunkt in E. abgeholt und am Ende der Umgangstermine dahin zurückgebracht. Eine Übergabe an anderen Orten wird ausgeschlossen. Die Übergabe erfolgt ausschließlich an die Antragsgegnerin oder eine vorab von ihr schriftlich bevollmächtigte Person.
q) Der Antragsteller trägt die gesamten Kosten des Umganges, solange die Antragsgegnerin ihren regelmäßigen Wohnsitz in zumutbarer Distanz belässt. Bei Schaffung einer räumlichen Distanz seitens der Antragsgegnerin von mehr als 250 Kilometern hat die Antragsgegnerin die Kosten der Fahrten/Flüge zum Umgang hälftig zu übernehmen.
r) Darüber hinaus erhält der Antragsteller Vollmachten in den notwendigen Bereichen (Abholen von Kindergarten/Kindertagesstätte/Schule, Arztbesuche, notärztliche Maßnahmen, etc.).
s) Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter den Punkten a) - m) durch die Antragsgegnerin ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro angedroht. Der Antragsteller hat das Recht, den ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine zu bestimmen.


2. Kommunikation außerhalb der Umgangstermine

a) Der Antragsteller ist zur Vermeidung einer kindesschädigenden Vater-Kind-Entfremdung außerhalb den Umgangszeiten dazu berechtigt, die Kinder ab der Vollendung des 6. Lebensjahres an jedem Mittwoch zwischen 16 und 18 Uhr telefonisch zu kontaktieren und ein Telefongespräch von jeweils maximal einer halben Stunde Dauer mit den gemeinsamen Kindern zu führen.
b) Die Kinder haben spätestens ab der Vollendung des 12. Lebensjahres ihrerseits das Recht, mit dem Antragsteller uneingeschränkt nach ihren Wünschen zu kommunizieren. Dies kann persönlich, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder per sms erfolgen. Für die letzteren beiden Fälle stellt der Antragsteller zum entsprechenden Zeitpunkt den Kindern ein geeignetes Mobilfunkgerät zur Verfügung und übernimmt dessen laufende Kosten.
c) Die Antragsgegnerin verpflichtet sich diese telefonischen Kontakte nicht zu erschweren oder zu unterbinden. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.

3. Verhalten der Parteien gegenüber den gemeinsamen Kindern

a) Die Parteien werden alles unterlassen, was die Beziehung der gemeinsamen Kinder zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Dies bedeutet unter anderem, dass kein Elternteil den anderen in den Augen der Kinder abwerten oder erniedrigen darf. Dies gilt auch für die Großeltern und neue Partner. Es ist die Aufgabe von Antragsteller und Antragsgegnerin, abwertende Äußerungen Dritter über den jeweils anderen Elternteil im Beisein der Kinder zu unterbinden.
b) Die Parteien und ggf. deren Partner/innen vermeiden alles, um Kinder auszufragen oder auszuspionieren. Die Kinder werden auch nicht als „Postbote“ oder Druckmittel gleich welcher Art benutzt. Die Kinder haben vielmehr das Recht, sich frei von elterlichen Konflikten zu entwickeln.
c) Die Antragsgegnerin erkennt an, dass die gemeinsamen Töchter ein Recht darauf haben, den Antragsteller regelmäßig zu sehen und ihre Beziehung mit dem Antragssteller aufrechtzuerhalten, beziehungsweise wieder zu entwickeln.
Sie hat demnach, wie es auch den rechtlichen Vorgaben entspricht, eine gleichwertige Beziehung zum Wohle der Kinder zu fördern.
Dies beinhaltet insbesondere:
- Die Antragsgegnerin hat die Kinder positiv auf die Umgangstermine mit dem Antragsteller einzustimmen.
- Die Antragsgegnerin hat gegenüber den gemeinsamen Kindern keinen Zweifel daran zu lassen, wer ihr leiblicher Vater ist. Sie wird dementsprechend die Rollenverteilung von Vater und Mutter und ggf. deren Partnern im Leben der Kinder deutlich klarstellen. Dies beinhaltet unter anderem, dass auch die Antragsgegnerin den Kindern auf eine für sie verständliche Art und Weise die Umstände der Situation näher bringt. Darüber hinaus ist eine Irritation der Kinder bezüglich der Rollen ihrer Bezugspersonen zu vermeiden; daher werden weder der Lebenspartner der Antragsgegnerin noch die Lebenspartnerin des Antragstellers mit den Prädikaten „Papa/Mama“ oder vergleichbarem versehen.
- Den Kindern wird von Seiten des Antragstellers je ein Bild, auf dem er (evtl. gemeinsam mit dem Kind) zu sehen ist, zur Verfügung gestellt. Dieses wird die Antragsgegnerin an einer geeigneten, regelmäßig frequentierten Stelle (z.b. Nachttischchen) im Kinderzimmer für die Kinder deutlich sichtbar aufstellen.
d) Beide Parteien verpflichten sich entsprechend den Punkten a) - c) in jeder Hinsicht zum Wohlverhalten gegenüber dem anderen Elternteil und unterlassen alle Handlungen, die die Bindung der jeweils anderen Partei zu den Kindern stören könnte. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist den Parteien Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.


3. Übergangsphase

Da auf Grund der durch die Antragsgegnerin vorsätzlich herbeigeführten Umgangsvereitelung inzwischen bei beiden Kindern eine Vaterentfremdung vorliegen dürfte, wird für einen Zeitraum von mindestens drei, maximal jedoch sechs Monaten eine Übergangsregelung getroffen, die mit Ablauf der genannten Zeitspanne durch die unter Ziffer 1. genannte Regelung ersetzt wird.

a) Der Antragsteller hat das Recht, die gemeinsamen Kinder der Parteien wöchentlich jeweils freitags, beziehungsweise samstags im Wechsel von 15 Uhr bis 17 Uhr in Begleitung einer neutralen, pädagogisch geschulten Person an einem neutralen Ort zu besuchen.
b) Spätestens nach Ablauf von zwei Monaten ist die unter a) genannte Regelung auf die Zeit von 14-18 Uhr auszuweiten.
c) Spätestens nach Ablauf von vier Monaten hat der Antragssteller das Recht, die Kinder ohne Begleitung Dritter wöchentlich im Wechsel freitags von 14-18 Uhr, beziehungsweise samstags von 10-18 Uhr zu besuchen, beziehungsweise sie mit auf einen Ausflug oder zu sich nach Hause zu nehmen.
d) Da zur Familie des Antragstellers seine Lebensgefährtin sowie die Halbschwester der Kinder gehören, erstrecken sich die vorgenannten Regelungen auch auf diese Personen.



II. Zur Regelung der Auskunftspflicht der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller bezüglich der gemeinsamen Kinder der Parteien, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:

1. Die Parteien haben sich über die Belange der Kinder konfliktfrei auszutauschen. Eine Auseinandersetzung gleich welcher Art ist grundsätzlich, insbesondere jedoch im Beisein der Kinder, unter allen Umständen zu vermeiden. Die notwendige Kommunikation zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin wird daher regelmäßig und sachlich, wenn notwendig an einem neutralen Ort, beziehungsweise falls erforderlich schriftlich geführt.
2. Die Antragsgegnerin informiert den Antragsteller zeitnah, jedoch mindestens einmal monatlich, spätestens zum Zeitpunkt des ersten monatlichen Umgangstermins, in der von den Umständen gebotenen Ausführlichkeit mündlich, beziehungsweise fernmündlich über alle wichtigen Angelegenheiten des Lebens und der Entwicklung der Kinder. Dies beinhaltet insbesondere gesundheitliche/ärztliche, schulische oder sonstige Belange, die über alltägliche Angelegenheiten hinausgehen.
3. Über schwerwiegende Belange (schwere Erkrankung, Umzug, etc.) ist der Antragsteller abweichend von Punkt 2. unverzüglich zu informieren.
4. Der Antragsteller informiert die Antragsgegnerin falls ihrerseits gewünscht, über alle wichtigen Vorkommnisse, die in den Zeitraum der Betreuung durch den Antragsteller fallen, mündlich am Ende der Umgangstermine.
5. Sollte sich bis zum Jahresende 2012 die (fern-)mündliche Kommunikation als nicht den Vereinbarungen entsprechend durchgeführt erweisen, tritt schriftliche Kommunikation in gleichem Ausmaß an deren Stelle.
6. Für den Fall jedweder Zuwiderhandlung gegen diese Regelungen ist der Antragsgegnerin Zwangsgeld gem. ˜ 33 FGG in Höhe von jeweils 500,- Euro angedroht.
7. Der Antragsteller ist darüber hinaus ermächtigt, sich bei Krankheit des/der Kindes/Kinder bei den behandelnden Ärzten Auskünfte einzuholen. Der Antragsteller ist ermächtigt, bei Lehrern/Erziehern der Kinder Auskünfte einzuholen.


III. Zum Antrag auf Überprüfung der Einräumung der gemeinsamen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


1. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder ist mit sofortiger Wirkung den Parteien gemeinsam zu übertragen.
2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist allein dem Antragsteller zu übertragen.



IV. Zur Regelung der Sorge im Falle eines Ausschlusses der gemeinsamen Sorge der Parteien für die gemeinsamen Kinder der Parteien, wird beantragt, wie folgt zu beschliessen:


Die Alleinsorge für die gemeinsamen Kinder ist mit sofortiger Wirkung dem Antragsteller zu übertragen, falls eine gemeinsame Sorge nach Einschätzung des Gerichtes dem Wohle der Kinder nicht am besten entspricht.



V. Die Kosten des/der Verfahren/s sind, in Bezug auf den durch die Antragsgegnerin unnötig verursachten, vorsätzlichen Umgangsboykott, vollumfänglich der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.



Antragsbegründung:

Der Antragsteller ist nicht ehelicher Vater der oben benannten gemeinsamen Kinder der Parteien. Seit Mai 2008 leben die Parteien räumlich und seit Juli 2010 sozial getrennt.

In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin wiederholt das Umgangsrecht des Antragstellers gemäss ˜ 1684 BGB ohne Anlass und ohne die Angabe von triftigen Gründen eigenmächtig erschwert, beziehungsweise seit September 2010 vollständig vereitelt. Zum Schutze der Umgangsrechte der Kinder und des Antragstellers und um nachhaltige Schäden für die Kinder durch eine fortgesetzte massive Vaterentfremdung zu vermeiden, ist deshalb eine zuverlässige und durchsetzbare Regelung des Umgangs - wie beantragt - erforderlich. Außergerichtliche Einigungsversuche sind gescheitert.

Für eine verlässliche und durchsetzbare Umgangsregelung - wie beantragt - ist mindestens die gemeinsame elterliche Sorge erforderlich, damit die Antragsgegnerin das durch ihre Alleinsorge bestehende Machtgefälle zwischen den Parteien durch ihre alleinige Entscheidungsbefugnis nicht mehr länger zu Lasten der Kinder missbraucht. Insbesondere soll dabei vermieden werden, dass die Stabilität des kindlichen Heranwachsens durch das wiederholte kurzfristige Herausnehmen aus ihrem gewohnten Lebensumfeld durch diverse Umzüge gefährdet wird, deren hauptsächlicher Zweck seitens der Antragsgegnerin darin besteht, sich einer verlässlichen Umgangsregelung und deren juristischer Festsetzung zu entziehen.

Da auf Grund der bisher mangelnden Kooperationsbereitschaft und gänzlich fehlenden Bindungstoleranz der Antragsgegnerin jedoch auch in Zukunft zu erwarten steht, dass selbst eine gerichtliche Regelung des Umgangs von ihr weiterhin vereitelt, mindestens jedoch erschwert wird, und die gemeinsame elterliche Sorge zu einem das Kindeswohl belastenden Konflikt führt, ist der Antragsteller mit der Alleinsorge zu betrauen, da dies den Bedürfnissen der gemeinsamen Kinder nach einem stabilen, konfliktfreien Umfeld und dem geregelten Kontakt zu ihren Bezugspersonen am besten entspricht. Der Antragsteller legt sowohl jetzt als auch in Zukunft größten Wert auf eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung. Es ist seitens des Antragstellers daher nicht beabsichtigt, die Kinder der Antragsgegnerin auf irgendeine Weise zu entfremden oder vorzuenthalten. Vielmehr hat das Recht der gemeinsamen Kinder auf die Erziehung und Liebe beider Parteien obersten Stellenwert.
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#68
(22-10-2012, 04:03)PolyTrauma schrieb: War nur so ein Gedanke, und es sollte klar sein, dass ein guter Bluff nur dann funktioniert, wenn man bereit ist oder ernsthaft erwägt, es im Zweifelsfall auch durchzuziehen.
Dann ist es kein Bluff mehr. Es ist die stärkste Position, die man haben kann: Man droht mit verbrannter Erde.
So habe ich es bisher immer gemacht, und bin auch immer sehr gut damit durchgekommen. Es ist eine harte Entscheidung. Aber sie macht frei.
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#69
(22-10-2012, 00:22)Das Nerdliche Orakel schrieb: Irgendwer muss dem Kind sagen, dass es falsch ist, dass die Mutter es von dem Vater wegnimmt, nämlich genauso falsch wie es wäre, wenn es der Vater von der Mutter weg nähme.

Du kannst entweder sagen: "Deine Mutter will nicht, dass wir uns sehen!"
oder: "Ich will, dass du uns beide immer sehen kannst!"

Im ersten Fall erklärst du die Mutter zur Lügnerin und das will das Kind nicht hören, also bist du der böse.

Im zweiten Fall macht sich die Mutter selbst zur Lügnerin.

Besser ist, du lässt sie das selbst machen.
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#70
@Orakel: Ja, stimmt. Doch egal, ob Bluff oder nicht, man muss ausreichend überzeugt davon sein, sonst riecht's die andere Seite, und nada ist. Doch selbst wenn's als echter Bluff geplant ist: Wenn der Bluff nach hinten losgeht, muss man auf ernst umschalten, sonst ist man 4ever in der unterlegenen Position.
[edit]Jetzt fällt mir das passende Wort dazu ein: Abschreckungspolitik! Ost und West hatten's damals so glaubhaft rübergebracht, dass man nichtmal im jeweils eigenen Lager immer wusste, ob man ggf. bereit ist, die Welt 1100x bzw. 750x in die Luft zu sprengen.[/edit]

Naja, ganz so einfach scheint's bei dieser Kontrahentin nicht zu sein. Evtl., wenn sie außer der bewussten JC-Geschichte noch wo Dreck am Stecken oder was zu verlieren hat...
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#71
(22-10-2012, 19:02)PolyTrauma schrieb: Jetzt fällt mir das passende Wort dazu ein: Abschreckungspolitik!
Da gibt es noch eine wichtige Unterscheidung.
Man kann jemandem drohen, ihn zu beschädigen, und darauf hoffen, dass er sich unterwirft. Die Erfahrung lehrt, dass das oft nicht funktioniert. Bedrohte neigen zu Berserkertum.
Ich drohe damit, dem anderen keine Beute zu überlassen, auch wenn ich dadurch selbst beschädigt werde. Damit bleiben nur Gegner, die mich hassen, und mich ohne eigenen Vorteil beschädigen wollen.
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#72
(22-10-2012, 18:16)beppo schrieb: Du kannst entweder sagen: "Deine Mutter will nicht, dass wir uns sehen!"
oder: "Ich will, dass du uns beide immer sehen kannst!"
Ich würde dem Kind beides sagen.
(22-10-2012, 18:16)beppo schrieb: Im ersten Fall erklärst du die Mutter zur Lügnerin und das will das Kind nicht hören, also bist du der böse.
Ich will damit verhindern, dass das Kind es später glaubt, wenn die Mutter behauptet, dass ich den Kontakt abgebrochen hätte. Die Mutter wird das nämlich tun. Es ist schon eine harte Nummer, das Kind darauf hinzuweisen, dass die Mutter genau das tut, was sie mir vorwirft. Ich erkläre damit nicht die Mutter zum Lügner. Sie begründet doch schon gegenüber dem Kind, warum sie das tut.
(22-10-2012, 18:16)beppo schrieb: Im zweiten Fall macht sich die Mutter selbst zur Lügnerin.
Nein. Mit diesem Satz widerspreche ich dem, was die Mutter behauptet. Mit diesem Satz hat das Kind das Problem, sich zu entscheiden, ob die Mutter oder der Vater lügt. Entscheidet sich das Kind dafür, dem Vater zu glauben, verliert die Mutter die Begründung dafür, genau das zu tun, was sie dem Vater vorwirft.
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#73
Ich glaube, man muß aus Sicht des Kindes auch sehen, dass jede Infragestellung des betreuenden Elternteils gegenüber dem Kind für das Kind zum existenziellen Problem werden kann: Welche Sicherheit hat es denn noch, wenn der Elternteil, von dem es abhängt, in seiner Wahrnehmung unsicher wird? Gerade kleine Kinder werden die Widersprüche zwischen Reden und Handeln nicht wahrnehmen können oder auch wollen. Allerdings beginnen Kinder wohl auch irgendwann -wie z. B. mein Kind- Dinge, die sie unmittelbar betreffen, zu hinterfragen und ich sehe es schon als Aufgabe, meinem Kind einerseits zu zeigen, dass es berechtigte Fragen stellt, es aber andererseits nicht über Gebühr mit Wertungen zu belasten. Auf die weiter vorne zitierte Frage nach der Kleidung, die nicht kommt, habe ich z. B. geantwortet: "Du hast recht, so kannst du morgen wirklich nicht in die Schule gehen. Lass uns einkaufen fahren." Wenn sich solche Dinge wiederholen, lernt das Kind mit der Zeit von alleine und ggf. ergibt sich dann hin und wieder die Notwendigkeit zu trösten und zu erklären...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#74
(23-10-2012, 09:44)wackelpudding schrieb: Auf die weiter vorne zitierte Frage nach der Kleidung, die nicht kommt, habe ich z. B. geantwortet: "Du hast recht, so kannst du morgen wirklich nicht in die Schule gehen. Lass uns einkaufen fahren." Wenn sich solche Dinge wiederholen, lernt das Kind mit der Zeit von alleine und ggf. ergibt sich dann hin und wieder die Notwendigkeit zu trösten und zu erklären...
die weiter oben von dir aufgeworfene Frage hast du ja nun selbst in Sinne der voraus gegangenen Aussage beantwortet:
Niemals vor den Kindern gg die KM schießen!
Dieses vermeintliche Erfordernis besteht insbesondere nicht, wenn es um "Lapalien" -wie der Beschaffung von Bekleidung- geht.
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#75
Ja, sicher. Ging mir auch eher darum zu schauen, ob und wie ggf. jemand anderes damit umgegangen war. Ich habe nach solchen Momenten -und ganz oft sind es ja Lappalien, die für sich genommen nicht besonders bedeutungsvoll sind, in der Summe und über die Zeit aber schon irgendwie wirken- denn doch so einen leisen Zweifel, ob meine jeweilige Reaktion dem Bedürfnis des Kindes angemessen war.
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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