21-10-2012, 15:09
(21-10-2012, 00:03)Jessy schrieb: Die Kinder (2 und 4) wirkten zurückhaltend, gehemmt und gestresst.Hat der Vater einen Antrag auf Umgangspflegschaft gestellt?
Aus: http://www.jurablogs.com/de/keine-beschw...-anordnung
Vor der FGG-Reform war die Anordnung einer Umgangspflegschaft nur bei einer Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB) möglich. § 1684 III 2 BGB bestimmt nunmehr, dass eine Umgangspflegschaft bereits dann angeordnet werden kann, wenn die Wohlverhaltenspflicht des § 1684 II BGB, insbesondere die Pflicht zur Gewährung und Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird.