13-02-2013, 20:32
(09-02-2013, 20:02)Jessy schrieb: Nochmal in die Runde gefragt: Was für Optionen bleiben? Wir haben ja den Antrag auf "Nachholung" des mündlichen Verhandlungstermines gestellt, ich vermute aber, da wird sich eine Terminanberaumung endlos hinziehen und insgesamt auch zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ein mündlicher Verhandlungstermin wird nicht "nachgeholt" werden. Es gibt einen Beschluss und damit ist das EV-Verfahren beendet.
(09-02-2013, 20:02)Jessy schrieb: Notfalls werden wir für das Hauptsacheverfahren die Richterin ablehnen,
Dass das bei der gegebenen Sachlage sinnlos ist, wurde Dir ja schon mehrfach bescheinigt.
Zitat: aber eventuell sieht sie ja durch unsere Antwort, dass wir uns nicht verarschen lassen und ihr nur mehr Arbeit machen, wenn sie nicht vernünftig fundierte Entscheidungen trifft.
Mehrarbeit? Das Fax, das Du geschrieben hast, wird nach einem Überfliegen der Richterin desselben mit amüsiertem Grinsen in der Akte abgeheftet (Deinem LG wäre es zu wünschen, es würde in den Papierkorb wandern, denn er hat sich mit diesem Schreiben ziemlich ins Knie geschossen, wie unten zu sehen ist).
Zitat: Wird wohl nix bringen, aber langsam geht es schon auch ums Prinzip.
Grundsätzlich sollte Dein Lebensgefährte überlegen, was er möchte: Geht es darum, regelmäßige Umgänge zu bekommen, oder ständig irgendwem eins auszuwischen.
Zitat:...
Im Weiteren verkennt das Gericht offensichtlich, dass es nachweislich (E-Mail vom 18.12.2012) eine konkrete Terminvereinbarung hinsichtlich des Januar-Umgangstermins zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gab. Insofern erschließt sich hier nicht, weshalb das Gericht der Auffassung ist, es sei zu keiner konkreten Terminvereinbarung gekommen.
Der seitens des Antragstellers vorgeschlagene und seitens der Antragsgegnerin bestätigte Termin am 25.01.2013 musste einzig auf Grund der kurzfristigen Absage der Antragsgegnerin ausfallen, zudem machte die Antragsgegnerin deutlich, Ihren Lebensgefährten zum Umgangstermin mitbringen zu wollen.
Die Argumentation da oben ist ein böser Widerspruch in sich selbst: Die AG sagte also ab und machte zudem deutlich, ihren LG zu dem Termin mitbringen zu wollen? Wie geht denn das? Sie will also ihren LG zu dem nicht stattfindenden Termin mitbringen?
Für das Hauptsacheverfahren sollte sich Dein LG überlegen, wie er diesen Widerspruch auflöst.
Zitat:Die Antragsgegnerin teilte im Weiteren überdies mit Schreiben vom 04.02.2013 nicht mit, sie sei mit dem Umgangsbegehren des Antragstellers einverstanden, sondern ein Umgangstermin sei bereits geregelt. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Ein solcher Termin war zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin nicht vereinbart und auch unter den vorherrschenden Umständen nicht durchführbar.
Auch mit dem Nichtannehmen dieses Termins hat sich Dein LG ins Knie geschossen, wie ja schon von anderer Seite geschrieben wurde. Das Schreiben von 4.2. kann als Angebot gesehen werden, auf das Dein LG weder eingegangen ist, noch einen fundierten Gegen- oder Abänderungsvorschlag gemacht hat. Dass in dem Angebot kein konkreter Ort ausgemacht war, bedeutet ja noch nicht, dass man es ignorieren kann (kann man schon, aber dann macht man sich eben unglaubwürdig, wenn man es der Gegenseite als Fehler anlastet).
Zitat:Sofern der Antragssteller das stattgefundene Telefonat mit dem Lebensgefährten der Antragsgegnerin bisher in den Augen des Gerichtes nicht ausreichend nachgewiesen hat, reicht der Antragsteller hiermit einige der Beweise ein, die auch schon der Polizei (wg. Beeinflussung eines Zeugens in einem laufenden Verfahren und wg. Nötigung) übergeben wurden
Das war natürlich auch ein Fehler. Im EV-Verfahren sind eben alle Beweise gleich am Anfang zu erbringen. Wenn man schon Eilbedürftigkeit geltend macht, dann muss man auch zusehen, dass man selbst alle notwendigen Sachen beisammen hat. Was nicht vorliegt, wird nicht berücksichtigt.
Ein Verfahren wird auch nicht durch nachträgliches Jammern wiedereröffnet.
Mein Tip für das weitere Vorgehen: Erst einmal runterkommen, dann mit kühlem Kopf überlegen, was das Ziel ist, und dann drauflosgehen und schließlich einen Schriftsatz lieber noch einmal überschlafen, bevor man ihn einreicht und ein zweites Mal überprüfen, ob der Schriftsatz dem angestrebten Ziel dienlich ist.
Nur noch als kleine Ergänzung: Warum zum Teufel schreibt Dein LG von sich in der 3. Person? Das wirkt unfreiwillig komisch. Und Anrede- und Grußformel gehören nicht in ein Schreiben an ein Gericht oder Amt.