21-08-2010, 09:41
dazu Diederichsen/ Palandt 66. Auflage 2007, § 1671 Rz 16:
"Sie [die Kindeswohlentscheidung] tritt tatbestandsmäßig an die Stelle der Zustimmung des anderen Elternteils, neutralisiert einen evtl Widerspruch des Kindes und hängt im Gegensatz zu Abs. 3 nicht von weiteren Tatbestandserfordernissen ab.
Die Begründung der Alleinsorge muss lediglich ggü der Beibehaltung der gemS das Beste für das Kind sein.
Hierzu bedarf es eines konkreten Tatsachenvortrages zum Scheitern der gemeinsamen Elternverantwortung und konkrete tatrichterliche Feststellungen, daß eine Entscheidung nach § 1628 BGB nicht genügt, sondern die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erforderlich ist.
[= kein anderes, gleichermassen geeignetes, die betreffende Partei aber weniger hart belastendes Mittel darf zur Verfügung stehen]
Bei den Überlegungen, ob die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten ist, sind die Möglichkeiten von § 1687 mit zu berücksichtigen ...."
Es besteht übrigens zudem noch der im FamRecht geltende "Vorrang der Konsensverpflichtung"!
Ich erwähne das, weil ich dagegen bin, dass man bei rechtsunkundigen Vätern den Eindruck erweckt, man fällt vom Regen in die Traufe und kann sich insoweit den Kampf ums SR ersparen.
Über den 1671 müssen wir uns ohne SR keine Gedanken machen!
Also erstmal her mit dem SR!
Ibykus
"Sie [die Kindeswohlentscheidung] tritt tatbestandsmäßig an die Stelle der Zustimmung des anderen Elternteils, neutralisiert einen evtl Widerspruch des Kindes und hängt im Gegensatz zu Abs. 3 nicht von weiteren Tatbestandserfordernissen ab.
Die Begründung der Alleinsorge muss lediglich ggü der Beibehaltung der gemS das Beste für das Kind sein.
Hierzu bedarf es eines konkreten Tatsachenvortrages zum Scheitern der gemeinsamen Elternverantwortung und konkrete tatrichterliche Feststellungen, daß eine Entscheidung nach § 1628 BGB nicht genügt, sondern die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erforderlich ist.
[= kein anderes, gleichermassen geeignetes, die betreffende Partei aber weniger hart belastendes Mittel darf zur Verfügung stehen]
Bei den Überlegungen, ob die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten ist, sind die Möglichkeiten von § 1687 mit zu berücksichtigen ...."
Es besteht übrigens zudem noch der im FamRecht geltende "Vorrang der Konsensverpflichtung"!
Ich erwähne das, weil ich dagegen bin, dass man bei rechtsunkundigen Vätern den Eindruck erweckt, man fällt vom Regen in die Traufe und kann sich insoweit den Kampf ums SR ersparen.
Über den 1671 müssen wir uns ohne SR keine Gedanken machen!
Also erstmal her mit dem SR!
Ibykus