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Veränderungen der Hammer Unterhaltsleitlinien 2013
#1
Die neuen Unterhaltsleitlinien des OLG Hamm ab 1.1.2013 sind draussen: http://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_...L_2013.pdf

Darin sind nicht nur die geänderten Selbstbehaltssätze enthalten, sondern eine ganze Reihe andere Veränderungen, zum Beispiel:

1. Ausdrücklich werden nun Abfindungen zu 100% abkassiert, wenn der neue Job vielleicht nicht so viel bringt wie der Alte. Die Richter werden aufgefordert, ihre Glaskugeln fiktiv zu polieren, denn alles "beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der beim Pflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung" (1.2)

2. Die Familienrichter der hohen Gerichte haben nach nur 50 Jahren entdeckt, dass es eine gesetzliche Höchstarbeitszeitregelung gibt. Wir gratulieren zu diesen brandneuen Erkenntnissen! Deshalb jetzt: Zu Nebenjobs darf man weiter verknackt werden, aber "nicht über die Grenzen der §§ 3 und 6 ArbZG hinaus". (1.3)

3. Da fiktives Einkommen ja so richterbeliebt ist, wird jetzt auch fiktiver berufsbedingter Aufwand genannt. (10.2.1)

4. Nach den Prügeln des BVerfG sah man sich gezwungen, explizit die vom BGH ausgeschwitzt Dreiteilungsmethode beim Ehegattenunterhalt mit mehreren Exen zu verneinen (15.5)

5. Das geträllere vom Einzelfall wird an mehreren Stellen noch verstärkt.

6. Mangelfälle, Mangelfälle, Mangelfälle. Eigentlich alles nur Mangelfälle, wie einige Familienrechtler festgestellt haben und längst du Umwandlung in eine generelle Mangelfallberechnung fordern. Das Mangelfallkapitel des OLG Hamm hat sich wieder mal im Umgang verdoppelt, vorgestellt werden immer kompliziertere Berechnungsmethoden, um am Schluss festzustellen: "Das im Rahmen der Leistungsfähigkeit gefundene Verteilungsergebnis ist abschließend auf seine Angemessenheit zu überprüfen.". Wenn also über Rechentricks nicht genug rauskommt, vergessen wir einfach mal unsere Rechnerei, und langen halt ohne Placeborechnung ungeniert zu. Ist ja nur ein "Einzelfall"...
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#2
Auch lustig: Nr. 26 bei Zusammentreffen titulierter Ansprüche verschiedener Titulierungsanspruchsnehmerinnen aus der Vergangenheit. Die Titulierungs-Anspruchs-Abänderungs-Maschinerie wird zur unendlichen Geldquelle für die Anwaltszunft.

Generell kann man jedoch sagen: Leute, macht eine Selbstbehaltserhöhung bezüglich Umgangskosten geltend!

In den Punkten:
1. Erhöhung des Selbstbehalts um den Betrag bis zu den realen Wohnkosten, in dem die Wohnkosten die angesetzten 360€ übersteigen, bei Umgang in Höhe des Betrages für einen Haushalt mit der entsprechenden Kopfzahl (also 2 Kids = 3 Personenhaushalt), jedoch in Höhe mindestens des Betrages der für einen alleinstehenden ALGII-Berechtigten regional gilt
2. in Höhe von 1 /30 des geforderten Kindesunterhalts je Umgangstag
3. ggfs. Fahrtkosten
4. evtl. weiters
+ 5. des Erwerbstätigenbonus der einem SGBII-Empfänger zustehend würde (also bis 330.- je nach Einkommen)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
sollten die Punkte 1 und 2 berücksichtigt werden blieb praktisch kein Unterhalt mehr übrig.
Mietkosten 537 Euro warm und meine Tochter ist an 11 Tagen im Monat (Beschluss) bei mir.
Am Ende müsste die KM mir dann noch was vom Kindergeld geben.Smile

Da kommt man doch niemals mit durch. Ich denke Umgang wird erst bei 50/50 berücksichtigt?
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