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Programm des 20. Familiengerichtstag im September
#1
http://www.dfgt.de/resources/2013_Programm.pdf

Interessant erscheint mir, dass mehrere Arbeitsgruppen die Absicht haben, mal aus dem Fenster zu schauen, was deren Tun für Auswirkungen im wirklichen Leben hat.

Z.B.:

3. Ist unser Unterhaltsrecht noch zeitgemäß?

14. Harmonisierung zwischen Sozial-,Steuer- und Unterhaltsrecht.

15. Unterhalt beim Wechselmodell.

16. Betreuungsunterhalt Anspruch und Wirklichkeit.

17. Ist die Kernbereichslehre noch zeitgemäß?

20. Umgang und Umgangsverweigerung.

Ist da beim Fenster öffnen vielleicht sogar etwas frische Luft eingetreten und hat die schwarzen Kittel durchgelüftet?

Dagegen spricht, dass die alte Pestbeule Prantl den Eröffnungswind fahren lassen soll.
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#2
(24-05-2013, 19:41)beppo schrieb: 17. Ist die Kernbereichslehre noch zeitgemäß?
Was´n das?
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#3
Weiß ich auch nicht.
Aber es klingt selbstkritisch. Smile
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#4
Übersetzung:

3. Alle pleite nach unserer "Rechts"anwendung, wo ist noch ein Cent rauszupressen? Her damit. HER DAMIT! Sofort!
14. Nichts passt in unserem Juristensauladen zusammen, alles fliegt auseinander, Ideen für weitere Lügen gesucht um das zu bemänteln.
15. Roter Alarm! Wie erfinden wir komplizierte Berechnungen und Unterhaltsflüsse zwischen Wechselmodelleltern? Die einigen sich ohne uns Juristen, das darf nicht sein! Anwaltspflicht für Wechselmodellvereinbarungen einführen?
16. 95% der Väter können nicht das zahlen, was der ach so gerechte §1615l BGB der armen, armen Mutter zuspricht. Komisch, wo wir ihn doch über 30 Jahre hinweg ständig verlängert und erhöht haben. Mangelfälle sind so uncool, wie kriegen wir unsere Verfahren wieder cool?
17. Nachdem wir Richter Verträge zwischen Erwachsenen verhöhnt und zerhackt haben, schaffen die Leute auf anderen Wegen ihr Geld beiseite. Ist das noch zeitgemäss?
20. Nach zwei Generationen grossgewordener Psychokinder wegen umgangssabotierenden Exen steigen uns die Krankenkassen aufs Dach, das wird denen zu teuer. 70 Jahre gepflegtes Schnarchen unter der Robe bei Umgangsverweigerung, wie können wir so weitermachen und das positiv anpinseln?
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#5
Das sagt Tante Google zur Kernbereichslehre:
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwa...87570.html
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#6
(24-05-2013, 20:55)beppo schrieb: Das sagt Tante Google zur Kernbereichslehre:
Aha, :

Zu diesem Kernbereich gehört an erster Rangstelle vor allem die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs wegen Kindesbetreuung gemäß § 1570 BGB.

Das macht Sinn! Smile
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#7
Wieso sollte das Sinn machen?

Es kommt doch vom BGH! Smile
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#8
(24-05-2013, 20:37)p schrieb: Übersetzung:

Ich hatte zeitweise beim Lesen dieser doch recht freien Übersetzung
Zustände von Atemnot und Zwerchfellkollaps.

Vielleicht ist es deswegen komisch, weil es gerade so bitter ist.
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#9
Die, die da auf dem Familiengerichtstag zusammenkommen gehören zum inneren Ring der Haupttäterinnen und Haupttäter, die für einen guten Teil des Baumaterials des Bauwerks "deutschen Familienrecht" verantwortlich sind. Solche Veranstaltungen und ihre Themen zu verfolgen finde ich sehr interessant und amüsant, aber irgendwelche Hoffnungen sind damit nicht verbunden.

Nicht nur die Agenda ist interessant. Auch das, was nicht Thema ist. So steht zum Beispiel in der Einladung "Nachdem die letzten Familiengerichtstage noch unmittelbar unter dem Eindruck der Reformen des Unterhaltsrechts, Versorgungsausgleichs und Verfahrensrechts standen, haben sich die Wogen schon etwas geglättet.". Aber seltsam: Auch diesmal gab es eine Reform des Unterhaltsrechts und die ist überhaupt kein Thema, kein Wogen, kein Wort. Es herrscht auffallendes totales Schweigen angesichts der vor wenigen Monaten wieder eingeführen Lebensstandardgarantie und des lebenslangen Unterhalts. Die Branche hat sich offenbar organisationsübergreifend darauf verständigt, dass man diese Reform nicht positiv vermarkten kann und man besser dazu schweigt.
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#10
Kernbereich im FamR ist das Residenzmodell, demzufolge ein Elternteil betreut (min. in den ersten drei Jahren sowieso die Mutter) und der andere bezahlt (i.d.R. der Vater).
Nicht nur § 1615l BGB setzt hier an, auch die §§§§§§ 157x-BGBs. Nicht zu vergessen, die den Mist regelnden §§ 1601-1615 BGB.

Kernbereich wäre eigentlich auch ein Blick mal in Artikel 6 GG (1), (2), (5).
Dieses Heft ist aber im A5-Format zu klein und nach Seiten zu dünn, um noch in den Regalen der Bibliotheken der Robenständer gefunden zu werden. Dicke Bücher sehen aber einfach schicker aus und zeugen von besonderer Sachkunde, wie auch Titel (-Ketten), Roben, weiße Kittel und Sterne auf Schulterklappen.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#11
(25-05-2013, 10:12)Bluter schrieb: .... wie auch Titel (-Ketten), Roben, weiße Kittel und Sterne auf Schulterklappen.
oder Kreuze!, bei denen es einerlei ist, ob sie uns vorne schmücken oder hinten drücken Bürgerlied

Die Themen "Residenzmodell" und "Unterhalt" schlage ich vor, künftig gemeinsam mehr ins Visier zu nehmen!
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#12
Der Familiengerichtstag ist vorbei, die Ergebnisse liegen in Form von Empfehlungen vor, Details kommen wie üblich im Frühjahr in Form eines sauteuren Tagungsbandes raus, damit der Pöbel, also alle Nichtjuristen draussen bleiben.

Ein paar Kommentare zu einzelnen Arbeitskreisen:

"Mehr ist weniger - Realitätsbezug beim Unterhalt" - da sind ein paar nette Dignosen unserer Expertenjuristen drin, z.B. der Satz "Die starre Anwendung der Düsseldorfer Tabelle führt, insbesondere bei niedrigen Einkommen, in vielen Fällen zu fragwürdigen Ergebnissen. Die Folge ist oftmals ein Vermeidungsverhalten bei der Zahlung von Kindesunterhalt.". Na so was aber auch, höhö.
Die Lösungsansätze, um die es dann geht kritisieren sachte aber ganz exakt die speziellen Oberschwachsinns-Sonderwege im deutschen Unterhaltsrecht. Zum Beispiel dass mehrere Kinder pro Kind denselben Bedarf haben wie ein Einzelkind. Das ist sogar in Österreich anders. Auch das Einkommen des anderen Elternteils kommt so langsam ins Blickfeld, vor allem wenn der Umgangselternteil mehr wie üblich mitbetreut. Wenn kein Geld da ist, werden plötzlich auch die Leistungen des Umgangselternteils geschätzt und genauer gerechnet.

"Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt". Auch hier indirekt (!) kräftige Kritik an der Selbstherrlichkeit der Düsseldorfer Tabelle. Indirekt wird kritisiert, dass die Selbstbehaltssätze total intransparent sind, dass sie unzulässige Pauschalisierung verursachen und auch dass sie so leicht unterschritten werden, dass eine explizite gesetzliche Regelung gefordert wird: "Der Gesetzgeber wird aufgefordert, den notwendigen Selbstbehalt zum Schutz des materiellen Existenzminimums des Unterhaltsschuldners gesetzlich zu regeln."

"Ist unser Unterhaltsrecht noch zeitgemäß?" Nein, aber das war es sowieso nie :-) Konsequenterweise ist das Arbeitskreisergebnis auch eine einzige Orgie von Unterhalts-Erhöhungen und Ausweitungsforderungen. Auf allen Ebenen. Kindes- und Erwachsenenunterhalt, Tabellensteigung, einfach alles. Und nun ratet mal, wer diesen Arbeitskreis gemacht hat: Herr Richter Denkhaus am Oberlandesgericht Düsseldorf. Ja genau, die mit der Düsseldorfer Tabelle. Das erklärt vieles.

"Umgang zwischen Wochenend- und Wechselmodell" - von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf. Da ist es, das Wechselmodell und die wilde Hilde bringt es nach vorne. Es kommt in sehr vielen Arbeitskreisen irgendwo vor, diffundiert stetig in die Gerichtssääle, zum Leidwesen der Richter, die in den Arbeitskreisen eifrig an der ungewohnten Materie herumstricken. In Sünderhaufs Arbeitskreis kommt es erwartungsgemäss positiv weg, z.B. "Das Wechselmodell (paritätisch oder asymmetrisch) kann in geeigneten Fällen, nach kritischer Würdigung der Ablehnungsgründe, auch gegen den Willen eines Elternteils oder beider Elternteile (d.h. wenn beide den Lebensmittelpunkt bei sich beantragen) angeordnet werden.
In diesen Fällen kann eine angemessene „Probezeit“ angeordnet werden. [Ja-Stimmen 52; Nein-Stimmen: 11; Enthaltungen: 11]"
oder "Das Wechselmodell kann in geeigneten Fällen auch bei hohem Konfliktniveau zwischen den Eltern angeordnet werden. In diesen Fällen sind an den Betreuungsplan gesonderte Anforderungen zu stellen".
Jungejunge, das sind schon Revolutionen, die diese Forderungen wollen. Leider noch lange nicht Mainstream.

"Reformbedarf beim reformierten Versorgungsausgleich" - da sieht man schön, was für Schrott die letzte Reform war und dass die Befürchtungen dazu wieder einmal wahr geworden sind. Zum Beispiel: "Die externe Teilung insbesondere hoher betrieblicher Anrechte führt zu massiven Verstößen gegen die Halbteilung. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, hierfür angemessene Lösungen zu finden." Oder "Die Bundesländer werden aufgefordert, die interne Teilung von Anrechten der Beamtenversorgung einzuführen, da die derzeit erfolgende externe Teilung die Halbteilung zu Lasten der Ausgleichsberechtigten verfehlt." Nur immer zulangen, gell?

Morgen mehr, süsse Träume :-)
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#13
Gerade in den vorläufigen Ergebnissen gelesen:

Mehr ist weniger - Realitätsbezug beim Unterhalt

"Der Erwerbstätigenbonus soll abgeschafft werden. "

Auf der anderen Seite soll dem Pflichtigen das materielle
Existenzminimum bleiben ( Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt).
Diesen gesetzlich garantierten Standard haben doch schon reine Transferleistungsempfänger.
Wie will man denn mit dieser Maßnahme eine Vermeidungshaltung bei der
Erfüllung der Unterhaltspflicht aushebeln?
Spätestens hier sollte man als Pflichtiger die Aufstockeroption ins Auge fassen. Da gibt es jedenfalls noch Freibeträge für Erwerbstätigkeit.
Mann, das wird für die Kommunalhaushalte aber teuer. Wahrscheinlich
hat beim DFGT kein Sozialrichter gesessen.
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#14
Ja-Stimmen 52; Nein-Stimmen: 11; Enthaltungen: 11

das ist mal ein deutliches Ergebnis pro Wechselmodell und gegen die Befürworter einer Bindungshirarchie sowie eines unabdingbaren Lebensmittelpunktes.

Das alles ist eine Streit auf höchster Ebene rechtlichlicher sowie wissenschaftlicher Trennungsfolgenforschung. Wer kann denn Eltern dann vorwerfen das sie sich uneinig sind?

Vor 1,5 Jahren hieß es bei mir noch: Keine gemeinsame Sorge weil die Eltern sich nicht auf Lebensmittelpunkt einigen können. In der Beschwerde wurde dann die vkh verwerhrt wegen dem Lebensmittelpunkt den ein Kind in jedem Fall braucht u.s.w.

Im darauffolgendem Umgangsverfaren meinte der Richter während Ex mit Anwältin und JA draussen waren, er würde kein WM bei strittigen Eltern beschließen. Ich erzählte ihm das das WM in vielen Ländern gesetzlich verankert ist. Er meinte nur ganz trocken das er davon nix wüßte. In einer Woche gehts bei dem Richter um die gem. Sorge.

Mein Anwalt hat mir heute die Stellungnahme geschickt in der er sich auch auf die wilde Hilde bezieht. Ich werde noch so einiges ergänzen.
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#15
(02-10-2013, 00:36)Sixteen Tons schrieb: Diesen gesetzlich garantierten Standard haben doch schon reine Transferleistungsempfänger.

Das ist auch der Grund dafür, der denen stinkt! Kommt an anderer Stelle nochmal raus. Denen passt auch die Aufstockermethode überhaupt nicht.

Den Sünderhauf-Arbeitskreis würde ich nicht zu hoch hängen. Da Sünderhauf eine eifrige Wechselmodell-Frau ist, wären andere Ergebnisse verwunderlich gewesen. Spannend ist, wie schnell sich unter den Titelträgern noch mehr Rufer in der Wüste finden. Damit die deutschen gut bezahlten "Experten" irgendwann die "neuen" Erkenntnisse finden, die wir und diverse andere Länder schon seit vielen Jahren haben.
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#16
Hier ein Bericht von Franzjörg Krieg vom VAfK der vor Ort war.
( Smile Ungünstig sich bei Debatten mit Krieg vorzustellen)
http://vafk-karlsruhe.de/article59-Deuts...3-in-Bruhl

Entsetzt bin ich ein bischen darüber:
Zitat"
Trotzdem wurden Tendenzen der Ulmer Linie deutlich, die vom Institut für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums Ulm unter der Leitung von Prof. Dr. Jörg M. Fegert getragen wird:
- Der Vater MUSS eine Gewalttherapie machen
- Die psychisch oder psychiatrisch auffällige Mutter bekommt eine Therapie angeboten und KANN sich dazu bereit erklären
- Kinder dürfen bis zum 3. Lebensjahr nur so wenig wie möglich „wechseln“, um eine möglichst sichere Bindung aufbauen zu können, bindungssicher zu sein
- Wenn die Trennung so früh war, dass der Vater keine sichere Bindung aufbauen konnte, hat er hinterher auch keine Chance auf Umgang
- Sollte sich die Mutter als defizitär erweisen, kann sie im Rahmen der frühen Hilfen unterstützt werden. Entscheidend ist, ob sie die Hilfe annehmen kann."


Als Folge müsste man Eltern von Krippenbetreuung also abraten wenn so häufige Wechsel dem Kind schaden sollte.
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#17
In dem Institut von dem Fegert (er hats gegründet) dürfen verheiratete Väter sogar einen Tag frei haben bei jeder Niederkunft. Egal wer der Vater ist.
Ein unverheirateter Vater muß hingegen wenn er die Geburt seines Kindes erleben möchte die Geburtsurkunde und eine Bescheinigung vorlegen das er mit der Mutter im selben Haushalt lebt.

http://www.uniklinik-ulm.de/struktur/kar...tml#c60981
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#18
Weiter gehts mit den Ergebnissen:

"Rechtliche, soziale und leibliche Eltern" mit dem bekannten Gutachterfabrikanten Salzgeber zerfasert sich in "multipler Elternschaft". Immerhin kommt die grandiose Erkenntnis "Kinder vertragen eine Mehrzahl von Beziehungen, vor diesem Hintergrund kann der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dienen". Wow! Nach weiteren ähnlich hohen multiplen Höhenflügen enden die Enpfehlungen mit einem "alles und jedes, aber irgendwie und irgendwo": "Die Pflichten, die mit der Position des leiblichen Vaters verbunden sind, sowie die Rechte des Kindes ihm gegenüber sollten diskutiert werden." Ja, sollten wir mal, aber echt. Gleich morgen. Oder irgendwann halt.

In "Die Vollstreckbarkeit familienrechtlicher Regelungen" wird etwas kritisiert, das ich schon in den letzten Reformentwürfen angeprangert habe, Fallbeilentscheiduneng in §116 FamFG: "Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.". Offenbar ist genau das passiert, was ich vorhersagte, nämlich die inflationäre Anwendung solcher rücksichtslosen Hauruckexektionen Unterhaltspflichtiger. Nun rudert sogar die werte Juristenschaft zurück, Empfehlung an den Gesetzgeber: "§ 116 Abs. 3 S. 3 FamFG soll durch Einfügung der Formulierung „künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen“ auf diese Fälle beschränkt werden." und eine differenzierte Anwendung im Einzelfall. In diesem Stil geht es weiter. Es soll klargestellt werden, dass die Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zulässig ist, Anträge auf Einstellung der Vollstreckung erleichtert.

"Harmonisierung von Sozial-, Steuer und Unterhaltsrecht" - interessante Inhalte. Nur ein Punkt daraus: "Soziales Leistungsrecht setzt Mindeststandards, die unterhaltsrechtlich zu respektieren sind. Der Selbstbehalt muss gewährleisten, dass durch die Leistung von Unterhalt keine Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII eintritt."
Da ist es. Sie geben zu, dass das nicht der Fall ist, sie geben zu dass das gesprochene Unterhaltsrecht soziale Leistungsstandards unterschreitet. Und das passt den Roben nicht, denn mit der Aufstockermethode bekommt der Staat seine eigene Medizin postwendend zurück. Und die schmeckt bitter.

"Unterhalt beim Wechselmodell" dreht wieder an schwachsinnigen Ausgleichen. Das war zu erwarten. Man sucht ganz dringend nach Tricks, um dem Helfer- und Juristenbusiness auch beim Wechselmodell Umsätze zu verschaffen und Gelder in die Kasse zu spülen. Da die reine Einkommensanteilmethode (herzlichen Undank an das OLG Düsseldorf dafür) selbst auf Laien absolut schwachsinnig wirkt, bastelt der Arbeitskreis an abgeschwächten Mischmodellen. Anteile ja, aber begrenzt und Kindergeld herausgerechnet.

"Betreuungsunterhalt - Anspruch und Wirklichkeit", geleitet von einer bekannten Class-A-Familienrechtstäterin. Entsprechend sind auch die Ergebnisse so gut wie einstimmig und enthalten allerlei Erhöhungs- und Verlängerungstricks, die Hauptrichtung ist das uns allen so gut bekannte Gelalle (!!!) vom Kindeswohl und einer faktischen Beweislastumkehr. Das wird wie üblich immer ganz allgemein und ganz schwammig formuliert, z.B. "An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts erforderlichen Darlegungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.". Die Roben richten es dann und nutzen die neuen Spielräume streng gemäss dem Unterhaltsmaximierungsprinzip.

Meiner Ansicht nach kommt aber in diesen Ergebnissen sowohl das Thema als auch die Täterin als das heraus, was sie eigentlich sind: Dinosaurier, die em Ende ihres Lebens sind. Diese Wunschlisten werden Theorien bleiben, Ansprüche die kein Mensch mehr befriedigen kann. Das stammt aus einer Wirtschaftswunderzeit und einer Zeit wütender Frauenforderungen und zerschellt an einer seit Jahrzehnten anders verlaufener Realität.

"Vereinfachung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens" - daran versuchen sich die Juristen schon seit vielen Jahren. Es wird immer noch einfacher und klappt dann doch nicht. Jetzt beschränkt man sich auf eine Verfahrensführung, weniger auf Inhalte. Ein Rechtspfleger wird zum Richter erhoben, man träumt von elektronischer Verfahrensbearbeitung. Unterhaltsfestsetzung per Rechtspfleger nach einer eMail....

"Umgang und Umgangsverweigerung" mit Dr. Fichtner. Die Stichworte sagen alles: Termine, Optionen, flankierende Massnahmen, Fortbildung, Verfahrensbeistand bestellen, wenig streitverschärfender Vortrag, Beratung, Beratung, Beratung, blahblahblah, laber, lall, schwaller. Weiter wie bisher. Ja nicht handeln! Ja keine klaren Regelungen! Ja kein Strafrecht! Immer die Samthandschuhe anbehalten!
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#19
Der 'gute' Joseph Salzgeber scheint auch sonst recht belichtet zu sein:

Sieh mal an schrieb:Familienrecht - Vom Denken zum Doesen

"Arbeitsunwillige oder Arbeitsunfähige Richterinnen werden durchgereicht zum Familiengericht" - soweit das Gerücht.
Familienpsychologische Gutachten der GWG machen die Arbeit der Richterin unnoetig, sie muss nur noch Papier schieben, spült aber Geld in die Kassen der Gutachterin.
Mitarbeiterinnen der Landrätin setzen sich als DAS JUGENDAMT einfach an den Tisch der Eltern und verbreiten Gerüchte.
Das alles erleben Sie wenn Trennung und Scheidung eines Paares mit Kindern vollzogen wird.


SCHAUG HI
wenn Nachbars Kind keinen Besuch vom anderen Elternteil erhält!
SCHAUG NED WEG!

Öhm: Nicht nur diese infantil guturale Schreibe irritiert mich ein wenig. Noch irritierender finder ich diesen Appell vom Nicht weg schauen, hin zu einer GWG. Ein seltsamer Zirkelschluss, irgendwie ...

Gucken wir mal, was dieser Familiengerichtstag nun aktuell fabrizieren wird.
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#20
Das überraschend häufig Thema des Familiengerichtstages war das Wechselmodell und der Übergang dazu, nämlich viel Mitbetreuung des jeweils anderen Elternteils.

Während die alten Dinosaurier in Schampus aus der Unterhaltspulle baden, wie wenn nie etwas anderes gewesen wäre, einige Richter und Praktiker am Gesetzgeber verzweifen und sich daran abarbeiten, drückt aus einer ganz anderen Richtung eine Praxis der gemeinsamen Betreuung in die heiligen Hallen der Juristen, die nicht mehr länger draussenzuhalten ist. Bis auf Sünderhauf stellen sie sich dann auch indirekt nur die Frage "wie sollen wir bloss damit umgehen?", zücken das Büchlein und fangen an, mit irgendwelchen Unterhalten herumzurechnen. Mal sehen, wann der erste Satz zum Wechselmodell auch nicht mehr aus der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien draussenzuhalten ist. Meiner Vermutung nach wird daran bereits gefeilt.
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#21
Das ist der springende Punkt:

(04-10-2013, 12:01)Absurdistan schrieb: ...
- Kinder dürfen bis zum 3. Lebensjahr nur so wenig wie möglich „wechseln“, um eine möglichst sichere Bindung aufbauen zu können, bindungssicher zu sein (..)

Als Folge müsste man Eltern von Krippenbetreuung also abraten wenn so häufige Wechsel dem Kind schaden sollte.

Die hohe Justizia zeigt, wie blind sie doch eigentlich ist - und schießt sich mal wieder ins eigene Knie. Ein Rechtsanspruch auf Kita-Plätze und dabei gleichzeitig ein Festhalten an "Bindungssicherheit"; wie soll das zusammenpassen?

Letztendlich zeigt es (wieder ein mal) die Bigotterie dieses ganzen Ladens auf. Wechselmodell: auf keinen Fall (erschröcklich) - eine Bindungssicherheit an die Kita-Tagesbetreuung ist aber ok (weil ideologisch passend). Man lasse also endlich gesunden Menschenverstand und Logik auf dieses System herunterregnen ...

Toll, man kann wirklich 'stolz' auf unsere Judikative sein.
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#22
Die "Empfehlungen des Vorstands" sind da. Darin ist alles zusammengefasst, was den Damen und Herren des Familiengerichtstages neben der Kaffeekännchen-Versorgung besonders wichtig war.

Beim Kindesunterhalt ist nur die Empfehlung "Übersteigt die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil die derzeit üblichen Umgangsregelungen wesentlich, soll dieser Umstand zu einer Anpassung der Barunterhaltspflicht führen. Dabei ist der durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegte Betreuungszeitanteil zu berücksichtigen." übriggeblieben. Darin spiegelt sich das Unbehagen über das BGH-Urteil zum Unterhalt bei einem Fast-Wechselmodell wieder, das von denkenden Menschen nur als absurd abgelehnt werden kann.

Beim Ehegattenunterhalt wird wie üblich das Kind als Rammbock für alle Ansprüche eingesetzt. Von sechs Punkten wird in fünf vom Kindeswohl geschwurbelt, obwohl es doch um endlos kassierende Exen geht.

Den Versorgungsausgleich möchte man gerne noch komplexer. Acht lange Punkte werden genannt, einer verwinkelter wie der andere und alle mit weiteren Nebeneffekten, die eine weitere Verkomplizierung nötig machen. Man verstolpert sich in Kompensationszuschlägen, ehezeitlichen Barwerten für Rententrends, BilMoG-Zinssätzen, fondsgebundene betriebliche Anrechte, Gesamt- und garantierten Kapitalwerten.

Beim Umgangsrecht möchte man gerne den "biologischen Vater" untenhalten, damit die acht juristischen Väterkategorien getrennt bleiben. Ansonsten möchte man viel Manpower, sich an psychologischen Sachverständigengutachten betrinken, mehr Termine, mehr Sachverständige, mehr Umgangspfleger, mehr Verfahrensbeistände, mehr, mehr, mehr. Wieso lässt man nicht einfach die ganze Trennungsfamilie direkt in die Gerichtssääle für ein paar Jahre einziehen? Dann ist alles zusammen, was zusammen gehört, die Wege kurz.

Für das vereinfachte Verfahren beim Unterhalt soll die Verfahrenskostenhilfe jetzt auch den Anwalt bezahlen. Sehr schön :-)

Den Stichtag für die Auskunft beim Zugewinnausgleich möchte man gerne in die Vergangenheit vorverlegen, auf ein Jahr vor der Trennung. Familienrechtler erfinden eine Zeitmaschine. Ausdruck der allgemeinen Juristenparanoia, jeder würde massenhaft Geld verstecken und verschwinden lassen, man müsse nur heftig genug danach suchen und schon sprudelt es. Offenbar Ausdruck der eigenen Geisteswelt, geprägt von der eigenen Ehrlosigkeit und Verkommenheit.
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#23
Hallo p,

danke für die Zusammenfassung

(16-12-2013, 12:25)p schrieb: Darin spiegelt sich das Unbehagen über das BGH-Urteil zum Unterhalt bei einem Fast-Wechselmodell wieder, das von denkenden Menschen nur als absurd abgelehnt werden kann.

Hast du einen Link zu diesem Urteil?

Danke und Grüße

Lullaby
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#24
Das hört sich doch ganz gut an. Vielleicht muß das Wechselmodell garnicht erwähnt werden wenn die Betreuungsleistung des Unterhaltspflichtigen gewürdigt wird. Damit verliert dann unterhaltsrechtlich der Lebensmittelpunkt viel an Bedeutung.

"Kindesunterhalt
Übersteigt die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil die derzeit üblichen Umgangsregelungen wesentlich(?), soll dieser Umstand zu einer Anpassung der Barunterhaltspflicht führen. Dabei ist der durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegte Betreuungszeitanteil zu berücksichtigen."

und


"Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Beim Einwand eines höheren notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltsschuldners können zur Beurteilung angemessener Wohnkosten die Sätze der örtlichen Sozialleistungsträger als Orientierung dienen. Die durch das soziale Leistungsrecht vorgegebenen Mindeststandards sind auch unterhaltsrechtlich zu beachten."
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#25
(16-12-2013, 16:36)Lullaby schrieb: Hast du einen Link zu diesem Urteil?

Wie immer hier in der Urteilssammlung: http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=35
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