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Anspruch auf Pflichtverteidiger im STGB 170
#20
(28-10-2013, 00:46)Petrus schrieb: Aufhänger war in der Tat die ggf. notwendige Beiordnung des Pflichtverteidigers. Wir hatten das auf den Nenner gebracht, ob materielles Recht der prozessualen Recht untergeordnet sei oder nicht. Und hier stehts doch in der Tat wortwörtlich im Urteil drin:

"Die Frage des materiell anzuwendenden Rechts stellt sich erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts. Das in der Sache materiell anzuwendende Recht kann daher keinen Einfluss auf die internationale Zuständigkeit haben."

Wenn prozessuales Recht vorrangig oder gleichrangig behandelt würde, hätte man nach der Feststellung, dass Schweizer Recht anzuwenden ist, auch deren Zuständigkeitsregeln übernehmen müssen ...

Welches Recht anzuwenden ist, darüber entscheidet in der Regel das zuständige Gericht!
Es geht dort nicht um "prozessuales Recht" im Verhältnis zu "materiellem Recht", sondern um Zuständigkeiten im Besonderen, die zu prüfen VOR der materiellen Rechtsprüfung sinnvoll ist.

Dass in jedem Gerichtsverfahren zunächst die formellen Sachurteilsvoraussetzungen geprüft werden, hat nichts damit zu tun, ob prozessuales Recht übergeordnet ist oder nicht.

Und mit Blick auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem.§ 140 I Nr. 3 StPO ist das sowieso nicht maßgeblich.

Du interpretierst diese Norm contra legem und argumentierst an der Sache vorbei, weil Du sie nicht verstanden hast Wink
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