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Per einstweilige Anordnung zu Unterhalt verknackt - wie weiter vorgehen?
#1
Moin,

so, letzte Woche kam der Beschluss vom AG, das ohne mündliche Verhandlung per einstweilige Anordnung ich zur Zahlung von Unterhalt rückwirkend aufgefordert werde und für die Zukunft... nach Rechnung des Gerichts immerhin 150€ unter der Forderung der Ex, aber immernoch über 500 Takken.

Die Gründe sind alle fadenscheinig und was ich vorlag ist alles nicht substituiert genug bla bla.

Montag telefonier ich mit meinem Anwalt. Habe ja einige Gründe die zumindest dazu führen sollten den Unterhalt runterzustufen. Laut OLG-Richtlinien hat sie einen Mindestanspruch von 800€, laut Gericht wäre es meinerseits kaum möglich allein die Differenz zu meiner Leistungsfähigkeit zu bekämpfen. Halte ich für totalen Blödsinn.

Wie geh ich nun am besten vor? Ich kann auf Aufhebung bzw. Änderung klagen, ein Hauptsacheverfahren dazu eröffnen oder beantragen dass die KM beauftragt wird ein Hauptsacheverfahren zu eröffnen.

Was ist sinnvoll?

Ich darf übrigens die Kosten tragen, darf also wohl auch die Ex-RAttin bezahlen, oder? Ihr wurde VKH bewilligt, mir auch aber bei mir bleibt die Möglichkeit der Ratenzahlung offen. Wenn da eine Rechnung kommt (Verfahrenswert über 4000€) bin ich eh pleite und weg vom Fenster...

Für die Zukunft wird mir VKH nur gewährt, wenn ich darauf klage mehr Unterhalt zahlen zu dürfen (IS KLAA!!).

Am Dienstag hab ich Termin bei der Bank. Da will ich erstmal P-Konto einrichten. Sollte ja gehen obwohl ich tief im Dispo bin. Zumindest hab ich das so mehrmals gelesen. Darf man ausm Dispo pfänden??
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#2
Wenn der Unterhalt schon jetzt festgelegt wurde, wird sich wohl nicht mehr viel ändern.
Ich würde zum nächsten Schritt übergehen: wie macht man sich pfändungsfest.
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#3
da ist m.e. was schief gelaufen...was hast du denn an unterlagen vorgelegt? hast du eine bilanz oder E/Ü-rechnung vorgelegt???

du wurdest bestimmt aufgefordert, mehr unterlagen einzureichen...den fehler hab ich bei der ersten geschwängerten tusse auch gemacht...

bb
netlover
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#4
Das Ding ist nach meiner Meinung durch...

Denen kann man nur durch Pfaendungsfestigkeit und Aussichtslosigkeit des Geldflusses jetzt und in ferner Zukunft entgegen treten

Da gibts nur eins: Welcome outside Germany!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#5
Das Gericht wollte von uns nur eine Stellungnahme zum VKH-Antrag und nicht zur eA selber. Dort haben wir von uns aus eine Stellungnahme abgegeben und einige Punkte bestritten, aber noch keine direkten Beweise beigelegt sondern erstmal die Punkte angesprochen in der Hoffnung auf eine mündliche Verhandlung.

Mein Anwalt meinte das es im eA-Verfahren noch garkeine Beweisaufnahme gibt und es daher eh ungewöhnlich ist dass uns Zeit gegeben wird.

Ganz klae verschweigt die KM Einkommen.
Ausbildungsgehalt was sie während und nach der Ehe hatte ist angeblich nicht eheprägend gewesen aber meins der letzten 12 Monate komplett, oder was???
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#6
(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: laut Gericht wäre es meinerseits kaum möglich allein die Differenz zu meiner Leistungsfähigkeit zu bekämpfen. Halte ich für totalen Blödsinn.

Du hälst es für Blödsinn, dass du die Differenz nicht bekämpfen kannst? Du meinst also, du kannst und willst 800 EUR bezahlen? Hast du das wirklich so gemeint?

(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Wie geh ich nun am besten vor? Ich kann auf Aufhebung bzw. Änderung klagen, ein Hauptsacheverfahren dazu eröffnen oder beantragen dass die KM beauftragt wird ein Hauptsacheverfahren zu eröffnen.

Auch das ist mir nicht klar. Hat dein Anwalt etwa behauptet, es gebe eine "Aufhebung" oder "Änderung" einer einstweiligen Anordung? Dann wirf ihn hinaus, denn das ist falsch. Gegen eine einstweilige Anordnung gibt es keine Rechtsmittel. Korrekt sind folgende Möglichkeiten:

- Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO). Ist nur sinnvoll, wenn du auch das Hauptverfahren anstrebst
- Hauptverfahren anstreben gemäss §52 Abs. 2 FamFG
- Ein negativer Feststellungsantrag um §818 Abs. 4 BGB zu regeln, auch nur in Kombination mit einem Hauptsacheverfahren
- aufgeben.

Es sind also nur zwei Dinge, die du tun kannst, aufgeben oder Hauptsacheverfahren, flankiert mit Vollstreckungsabwehrklage und negativem Feststellungsantrag.

(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Ich darf übrigens die Kosten tragen, darf also wohl auch die Ex-RAttin bezahlen, oder?

Das steht im Kostenfestsetzungsbeschluss.

(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Für die Zukunft wird mir VKH nur gewährt, wenn ich darauf klage mehr Unterhalt zahlen zu dürfen (IS KLAA!!).

Wieso das denn? Wer hat das gesagt? Für Verfahrenskostenhilfe gelten die üblichen Grundsätze, Bedürftigkeit, keine Mutwilligkeit, Erfolgsaussichten.

(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Zumindest hab ich das so mehrmals gelesen. Darf man ausm Dispo pfänden??

Beim p-Konto nicht, weil das keinen Dispositionsrahmen mehr hat.
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#7
Wenn ich das richtig sehe, ist eine einstweilige Anordnung vom Amtsgericht erlassen worden. Eine einstweilige Anordnung steht immer im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren. Du solltest das Haupsacheverfahfen abwarten und gleichzeitig Schadensbegrenzung betreiben.


(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Wenn da eine Rechnung kommt (Verfahrenswert über 4000€) bin ich eh pleite und weg vom Fenster...

Verfahrenswert über 4k€ heisst nicht, dass Du 4k€ zahlen musst - die Gerichtskosten sind wesentlich niedriger - vllcht 10% davon.


(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Für die Zukunft wird mir VKH nur gewährt, wenn ich darauf klage mehr Unterhalt zahlen zu dürfen (IS KLAA!!).

Steht das in der Anordnung ? Wer hat das festgelegt und wie lautet die Begründung ?


(02-11-2013, 19:02)Antragsgegner schrieb: Sollte ja gehen obwohl ich tief im Dispo bin. Zumindest hab ich das so mehrmals gelesen. Darf man ausm Dispo pfänden??

Ja - bis er ausgeschöpft ist. Wandel den Dispokredit in einen normalen Kredit um (ist ein Nullsummenspiel für die Bank) und das Konto in ein P-Konto. Das hast Du ja schon vor, wenn ich das richtig verstehe.
https://t.me/GenderFukc
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#8
Die Einstweilige Anordnung ist erstklassig. Der Unterhaltspflichtige merkt sofort und gleich, dass es schnurgeradeaus in die Pleite geht. Früher war das ein schleichender Prozess und ziemlich quälend. Das hat sich zum Glück in den letzten Jahren verbessert.

Das Hauptsacheverfahren wird nicht besser werden. Nun muss man sich entscheiden, ob man diesen Unterhalt tatsächlich auf Dauer zahlen kann oder lieber gleich alles gegen die Wand setzt.
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#9
(03-11-2013, 11:45)Leutnant Dino schrieb: Das Hauptsacheverfahren wird nicht besser werden. Nun muss man sich entscheiden, ob man diesen Unterhalt tatsächlich auf Dauer zahlen kann oder lieber gleich alles gegen die Wand setzt.

Im Hauptsacheverfahren kann man nur gewinnen, das ist auf jeden Fall zu beginnen, ausser man wirft aus Lustlosigkeit sofort hin. Entweder man hat damit die Kosten weiter erhöht, die man wegen der längst eingetretenen Pleite eh nicht zahlt und für die dann zu Recht Andere gerade stehen müssen oder man bekommt den Unterhalt auf ein zahlbares Mass reduziert, kann dann frei entscheiden ob man trotzdem in die Pleite geht (so hab ich das gemacht) oder zahlen will.

Leute, lasst sie doch verhandeln, grinsen, Talare bürsten, in die Amtsgerichts-Tiefgarage brausen, Schriftsätze hin- und herschwappen lassen, Rechnungen schreiben. Wichtig ist nur, dass all diese Figuren für ihren kranken Budenzauber kein Geld von der wichtigsten Person im gesamten Familienrecht erhalten: Dem Menschen, den sie in grösster Einigkeit zum Unterhaltspflichten erklärt haben.
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#10
(03-11-2013, 11:53)p schrieb: Leute, lasst sie doch verhandeln, grinsen, Talare bürsten, in die Amtsgerichts-Tiefgarage brausen, Schriftsätze hin- und herschwappen lassen, Rechnungen schreiben. Wichtig ist nur, dass all diese Figuren für ihren kranken Budenzauber kein Geld von der wichtigsten Person im gesamten Familienrecht erhalten: Dem Menschen, den sie in grösster Einigkeit zum Unterhaltspflichten erklärt haben.
ja!
Und publiziert solche Ungerechtigkeiten, dass sie von einer möglichst breiten Öffentlichkeit endlich einmal zur Kenntnis genommen werden!
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#11
Das alles, was ich gesagt habe, ist aus dem Schriftsatz des Gerichts. Mein Anwalt erreiche ich erst Montag.

Ich zitiere mal die hinterfragten Passagen hier (Zahlen und Daten gerundet bzw. geändert)

Zitat:... beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Wirksamkeit einer anderen Entscheidung ab Monat 2013 der Antragstellerin monatlichen Unterhalt in Höhe von ~500+€ zu zahlen, fällig jeweils monatlich im Voraus, rückständiger Unterhalt (Monat X und Monat Y) sofort.

2. Der Verfahrenswert wird auf ~4000€ festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Laut 3. trage ich die Kosten.

Zitat:Gründe:

[...]

Auf Seiten der Antragstellerin ergeben sich keine eheprägenden Einkünfte. Soweit der Antragsgegner tatsächliche Einkünfte aus einer Tätigkeit bei XXX vermutet, die allerdings im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes während der ersten drei Lebensjahre ohnehin überobligatorisch wären, ist die bloße Behauptung unter Bezugnahme auf nicht näher dargelegte "vorliegende Informationen" zu unsubtantiiert, als dass es im einstweiligen Anordnungsverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt beachtlich sein könnte.
Ansprüche auf Kindergeld (für sich selbst) [...] muss die Antragsstellerin sich nicht entgegenhalten lassen, weil insoweit im Hinblick auf Kindergeld die Unterhaltsansprüche vorrangig sein dürften.

Überobligatorische Arbeit wird also nicht angerechnet? Sie hatte bis Februar ne Ausbildung mit über 600€ netto, hat zwischenzeitlich nen Hilfsjob mit Verdienst gemacht und hat nach eigener Aussage seit September einen Mini-Job! Das wird alles nicht angerechnet?

Wer sagt denn, dass als wir zusammen lebten ihre Ausbildung überobligatorisch war??? Kann doch auch sagen, das meine Festarbeit überobligatorisch war wegen Betreuung. Immerhin hab ich das Kind in der Zeit aus der Kita abgeholt.

Zum Kindergeld hat doch das FG Münster gerade frisch entschieden das Unterhalt nicht vorrangig ist!

Zitat:[...]
Nach der Differenzmethode...Erwerbstätigenbonus... Bedarf in Höhe von mindestens 700,- € monatlich, abgesehen davon, dass die unterhaltsrechtlichen Leitlinien OLG X von einem Mindestbedarf von 800€ ausgehen.

Das meine ich mit den 800€ und der Differenz, unten mehr.

Zitat:[...]
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners mindert dieser Bedarf der Antragsstellerin sich nicht deshalb, weil sie bei ihren Eltern lebt. Selbst kostenloses Wohnen würde nur dann als bedarfsdeckende freiwillige Zuwendung Dritter gelten, wenn die Verrechnung auf den Unterhalt dem mutmaßlichen Willen der Zuwendenden entspräche, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann.

Ihr wird also keinerlei Wohnwertvorteil angerechnet??? Sie hat einen Untermietvertrag aber wir bestreiten, dass sie wirklich Miete zahlt. Da sie ja nach eigener eV (!) keine Einkünfte hat!

Zitat:[...]
Die Lücke von mindestens ~160€ (700€ - ~500€), nach anderer Betrachtungsweise sogar in Höhe von ~260€ (800€ -..) zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit gibt im Übrigen Anlass zu dem Hinweis, dass es auf fiktive oder tatsächliche Einkünfte der Antragsstellerin überhaupt nur ankäme, soweit diese Einkünfte die Differenz überschreiten würden.

Das meine ich mit "Differenz bekämpfen". Das Gericht sagt, ich müsse ja erstmal mit Beweisen ihr einen anrechenbaren Betrag von 160/260€ nachweisen, bevor ich meine Unterhaltspflicht anfangen kann mit Anrechnungen zu mindern. Das hält das Gericht kaum für möglich.

Wenn ich aber mal die 450€ aus dem Minijob, die 184€ Kindergeld oder das unbekannte Durchschnittseinkommen des ganzen Jahres nehme, so wie sie es ja bei mir auch machen, komme ich locker über den zu bestreitenden Differenzbetrag und einer Anrechenbarkeit!

Zitat:[...]
Eine mündliche Verhandlung erscheint weder zur Aufklärung des Sachverhalts, noch für eine gütliche Beilegung als geboten.

[...]
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 57 FamFG). Die Beteiligten können aber die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung (§ 54 Abs. 1 FamFG) sowie eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung beantragen (§ 54 Abs. 2 FamFG). Die Beteiligten können auch jeweils ein Hauptsacheverfahren einleiten; der Antragsgegner kann auch beantragen, dass der Antragsstellerin gegenüber angeordnet wird, binnen einer zu bestimmenden Frist, die 3 Monate nicht übersteigen darf, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten oder Verfahrenskostenhilfe dafür zu beantragen (§ 52 Abs. 2 FamFG).

Das ist der Satz, wo das Gericht mir die Möglichkeiten nennt. Wie gesagt: das Gericht! Nicht mein Anwalt.

So nun zur VKH:

Zitat:1. Der Antragsstellerin wird VKH bewilligt, soweit sie Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von monatlich ~500€ beantragt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. (bla bla wegen Anwalt im Bezirk...)

2. Dem Antragsgegner wird VKH bewilligt, soweit er beantragt, einen über monatlich ~500€ hinausgehenden Antrag zurückzuweisen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewissen. Ratenzahlung vorbehalten...

Okay, das hab ich falsch gelesen, also ich kriege VKH um alles über den 500€ zu bekämpfen...

Also ich will auf jeden Fall in ein Hauptsacheverfahren, nur auf welche Art?
Ich will darlegen und anzeigen, dass sie Einkommen haben muss, das sie welches hat, nachweisbar (Sie hatte die Ausbildung bis Februar, was sie nicht bestreiten kann, sie hatte zwischendurch Arbeit was nachweisbar ist weil ich Mails dazu abgefangen habe und sie einen Autounfall mit einem Dienstwagen hatte und sie hat(te) einen Minijob weil sie deswegen ja mehr Umgang von mir gefordert hat!)

Außerdem habe ich es textlich von ihr, dass sie nur nicht mit ihrem Macker zusammen gezogen ist, weil das ihren Unterhalt gefährdert, was laut einer OLG-Entscheidung nicht rechtens ist und zur Minderung/Verwirkung führt. Genauso wie sie ohne Einkommensnachweise mit Lügen zur Sache verhandelt, was laut BGH zur Minderung/Verwirkung führt.

Ich denke hier am AG werde ich da nichts reissen aber bei soviel Geld kann man nur kämpfen, weil es eh verloren ist.

Ich muss quasi bis Juni durchhalten, dann bin ich mit meiner beruflichen Fortbildung (Techniker) fertig, wo ich jetzt drei Jahre und viel Geld reingesteckt habe.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#12
Ich würde von mir aus nur einen Vergleich anbieten, wenn er sich um die 300€ bewegen würde, die könnte ich noch stemmen. Dann mit dem Recht, alles auf einmal zu bezahlen und Begrenzung bis das Kind 3 ist und danach keine weiteren Forderungen mehr möglich sind.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#13
(03-11-2013, 12:54)Antragsgegner schrieb: ..., sie hatte zwischendurch Arbeit was nachweisbar ist weil ich Mails dazu abgefangen habe ...

Vorsicht - die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht ganz eindeutig. Wenn die Emails aus einem geschützten Account kommen, könnte das ein Verstoss gegen das Postgeheimnis sein.


(03-11-2013, 12:54)Antragsgegner schrieb: Außerdem habe ich es textlich von ihr, dass sie nur nicht mit ihrem Macker zusammen gezogen ist, weil das ihren Unterhalt gefährdert, was laut einer OLG-Entscheidung nicht rechtens ist und zur Minderung/Verwirkung führt. Genauso wie sie ohne Einkommensnachweise mit Lügen zur Sache verhandelt, was laut BGH zur Minderung/Verwirkung führt.

Das solltest Du mit Beweisen in der Hauptsacheverhandlung vorbringen und hier gut dokumentieren.


(03-11-2013, 12:54)Antragsgegner schrieb: Also ich will auf jeden Fall in ein Hauptsacheverfahren, nur auf welche Art?

Die sollte das Gericht von sich aus einberufen. Wenn nicht, kannst Du das einfach beantragen. Die einstweilige Anordnung bleibt aber bis zur Hauptsache wirksam.


(03-11-2013, 12:54)Antragsgegner schrieb: Ich denke hier am AG werde ich da nichts reissen aber bei soviel Geld kann man nur kämpfen, weil es eh verloren ist.

Ich muss quasi bis Juni durchhalten, dann bin ich mit meiner beruflichen Fortbildung (Techniker) fertig, wo ich jetzt drei Jahre und viel Geld reingesteckt habe.

Ein bischen widersprüchlich - willst Du nun kämpfen oder ist eh alles verloren ? Die breufliche Fortbildung würde ich nicht fallen lassen. Aber es muss einen Weg für danach geben. die Fortbildung selbst ist ein Beleg für das Gericht, dass Deine Leistungsfähigkeit noch höher ist, als bisher angenommen.

Du solltest Dir eine Konstellation für die Zeit nach der Fortbildung überlegen. Wenn Du die abgeschlossen hast, gibts mehrere Alternativen:
1. Geld bezahlen und 20 Jahre (wie alt sind Eure Kinder) leiden
2. 20 Jahre streiten und den zwecklosen Versuch unternehmen, in DE weniger zu bezahlen
3. selbständig machen und den gezahlten Unterhalt an das tatsächliche Einkommen anpassen. Hier empfielt sich, nicht selbst Eigentümer der Unternehmung zu sein.
3. das Land wechseln, weniger bezahlen und Kind aufgeben (das ist hart, wenn man ein Beziehung zu seinem Kind hat); dafür hat man dann seine Ruhe
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#14
Jetzt schwenkst du vom Verfahren auf die darin verhandelten Inhalte. Das ist aber nun Vergangenheit, erst im Hauptverfahren kannst du daran noch drehen. Aus der Begründung des Richters lässt sich kaum etwas ablesen.

Die Kosten beziehen sich nur auf die EA, aber nicht auf weitere Verfahren wie z.B. das Hauptverfahren.
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#15
Werde natürlich nicht sagen, dass ich Zugang zu ihrem Mailverkehr hatte sondern nur die Tatsachen vorbringen, fertig aus. Das Mail-Programm war entsprechend noch eingerichtet und es gab keinen weiteren Schutz.

Das Gericht schreibt ja in der eA:

Zitat:Eine mündliche Verhandlung erscheint weder zur Aufklärung des Sachverhalts, noch für eine gütliche Beilegung als geboten (§ 246 Abs. 2 FamFG)

Mit Geld verloren meine ich: Ich kann mich fröhlich bis zum OLG durchklagen, weil ich eh kein Geld habe weder für Gerichtskosten noch für Unterhalt. Es ist eh verbrannt. Entweder ich erreiche, dass der Unterhalt stark herab gesetzt und vorallem zeitlich begrenzt wird oder ich lass es krachen.

Zu 1.: Wenn es nur KU ist, damit habe ich nicht so das Problem.
Zu 2.: Wenn es um TU/EU geht, ja.
Zu 3.: Mal schauen was mit der Fortbildung möglich ist. Werde auf jeden Fall schauen, dass ich ein AG finde, der mir eher materielle Dinge als Lohn gibt, so dass ich unter der Pfändungsgrenze gut leben kann.
Zu 4.: Das ist sehr hart, weil wir eine sehr enge Bindung haben. Vllt. ändert sich das mal wenn das Kind sich manipulieren lässt von anderen...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#16
(03-11-2013, 13:31)Antragsgegner schrieb: Ich würde von mir aus nur einen Vergleich anbieten, wenn er sich um die 300€ bewegen würde, die könnte ich noch stemmen. Dann mit dem Recht, alles auf einmal zu bezahlen und Begrenzung bis das Kind 3 ist und danach keine weiteren Forderungen mehr möglich sind.

Habe auch versucht einen Vergleich mit der EX auszuhandeln mit dem Erfolg das ich jetzt die Vermögensauskunft abgegeben habe.

Bei einem Vergleich hätte Sie jeden Monat den Betrag x bekommen...Nach Abgabe der Vermögensauskunft = 0.

Hauptsache ich habe was Schriftliches falls wieder ein § 170 in den Briefkasten flattert.

Habe auch nicht gewusst das die Kindesmutter Ratenzahlungen vom Gerichtsvollzieher ablehnen kann. Mein RA meinte das könnte nur beim 170er Probleme geben.

Versuch es mit dem Vergleich und ich hoffe Sie ist so Schlau es auch anzunehmen.
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#17
(03-11-2013, 15:02)Arminius schrieb: Habe auch versucht einen Vergleich mit der EX auszuhandeln mit dem Erfolg das ich jetzt die Vermögensauskunft abgegeben habe.
...
Versuch es mit dem Vergleich und ich hoffe Sie ist so Schlau es auch anzunehmen.

Wie klug sind Frauen im Umgang mit Geld:

Gier auf Geld - Wenn Menschen sich verändern ( Doku 2013 deutsch )


(man braucht nur die ersten 90 Sekunden anzugucken Shy )
https://t.me/GenderFukc
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#18
(03-11-2013, 16:10)hola schrieb: Hallo

Einfach mahl auf die Duesseldorfer Tabelle schauen dann wisst ihr was euch zusteht .

Gruesse aus dem suedenHeart

Was soll uns das sagen?

Könnte höchstens durch den Bedarfskontrollbetrag über den KU neu verhandeln. Klappt aber nicht.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#19
(03-11-2013, 16:10)hola schrieb: Einfach mahl auf die Duesseldorfer Tabelle schauen dann wisst ihr was euch zusteht .

Wow, steht jetzt in der Düsseldorfer Tabelle wieviel Ehegattenunterhalt zu zahlen ist?
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#20
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal [Unterschreitung des Mindestniveaus] halten.

Gönn Du dir für 5€ mal n Duden.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#21
Smile 
@Petrus: Interessante Doku !
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#22
@ Antragsgegner

die Nummer mit der einstweiligen Anordnung hat meine Exe mit mir auch durchgezogen - nicht mal die sofortige Beschwerde vor dem OLG wegen Nichtbeachtung des rechtlichen Gehörs hat was genützt. Sieht danach aus, als wäre dies ein wirksames und deshalb beliebtes Instrument, sich einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen.

Es kommt nunmehr darauf an, wie deine weitere Strategie aussehen soll. Es wird zu enem Hauptverfahren kommen; in diesem Hauptverfahren werden aber eigentlich nur Zahlen hin und her geschoben. Von folgenden Dingen kannst Du dich jetzt schon verabschieden: der Richter wird NICHT prüfen, ob deine Exe überhaupt einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt hat (dies macht, wenn überhaupt, erst viel später das OLG). Es wird nur herumgerechnet, wie viel du dir "leisten" kannst, sprich: was man dir maximal wegnehmen kann.
Wenn du in diesem Hauptsacheverfahren beweisen willst, dass der Unterhaltsbetrag, zu dem man dich per einstweiliger Anordnung verknackt hat, zu hoch ist - dann darfst du den keinesfalls bezahlen! Denn damit erbringst du den Beweis, dass du dir diesen Unterhaltsbetrag leisten kannst (und nur darum geht es dem Robenständer) - einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es dann nicht mehr! Und der Richter am FamGericht wird einen Teufel tun und noch einmal lange herumrechnen, wenn du diesen Unterhaltsbetrag bereits bezahlst.
Wenn Du der Ansicht bist, dass der halbe Betrag als Trennungsunterhalt ausreichend ist, dann zahle auch nur die Hälfte. Du gehst damit das Risiko einer Lohn- und Kontenpfändung ein, aber wenn du den vollen Betrag bezahlst, kommst du nie wieder davon runter. Dann wird flugs eine Einkommensfiktion gefunden, und du bist am Ende.

Bis die erste Verhandlung im Hauptsacheverfahren terminiert ist, kann durchaus ein halbes Jahr vergehen. Bis dahin zuviel bezahlter Unterhalt ist weg, den bekommst Du nie wieder. Es kann taktisch geschickt sein, freiwillig einen höheren Kindesunterhalt zu zahlen, weil sich dadurch der Trennungsunterhalt reduziert - genau kann dir dein Anwalt das ausrechnen. Nutze alle Möglichkeiten, dich ärmer zu rechnen - z.B. 5% des Netto-Einkommens als Altersvorsorge u.ä. Was du nicht weg rechnest, bekommt die Exe.

Alle Bestimmungen des §1579 BGB zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kannst Du vergessen. Ich habe in meinem Verfahren den Richtern am OLG beweisen können, dass meine Exe mich systematisch um Geld betrogen hat - nachweisen konnte ich an einem konkreten Beispiel, dass sie innerhalb von vier Monaten 16.000.- € hat verschwinden lassen. Und? Nichts war mit Verwirkung, weil ich sie nicht sofort rausgeschmissen habe. Wenn deine Exe nicht gerade mit dem Messer vor vier Zeugen auf dich losgeht und dich lebensgefährlich verletzt hat, wird kein Richter in Deutschland eine Unterhaltsverwirkung urteilen - weil die Exe sonst den Sozialkassen zur Last fällt. Und bevor es so weit kommt, plündert man lieber dich aus....

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#23
(04-11-2013, 14:24)Austriake schrieb: ...Und der Richter am FamGericht wird einen Teufel tun und noch einmal lange herumrechnen, wenn du diesen Unterhaltsbetrag bereits bezahlst.
Wenn Du der Ansicht bist, dass der halbe Betrag als Trennungsunterhalt ausreichend ist, dann zahle auch nur die Hälfte. Du gehst damit das Risiko einer Lohn- und Kontenpfändung ein, aber wenn du den vollen Betrag bezahlst, kommst du nie wieder davon runter. Dann wird flugs eine Einkommensfiktion gefunden, und du bist am Ende. Bis die erste Verhandlung im Hauptsacheverfahren terminiert ist, kann durchaus ein halbes Jahr vergehen. Bis dahin zuviel bezahlter Unterhalt ist weg, den bekommst Du nie wieder.

Das unterschreibe ich alles blanko. Habe den errechneten Unterhalt
vom Exen-RA so titulieren lassen. Damals passte das auch. Nach
Änderung der Steuerklasse natürlich nicht mehr. Das Gericht meinte zuerst, es hätten sich kein 10% Unterschied durch den Wechsel der Steuerklasse ergeben. Erst als ich meine ALGII-Leistungsbescheide vorgelegt habe, sind die teilweise aufgewacht. Seit 2 Jahren prozessiere ich jetzt deswegen vor dem Familiengericht und es wird eine Verhandlung nach der anderen verschoben. Einmal darauf festgenagelt, dauert es ewig, davon wegzukommen, wenn man das überhaupt schafft.
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#24
Den Betrag werde ich natürlich nicht zahlen, nicht mal ansatzweise. Hab damals schon selbst mein KU einfach runter gerechnet und tituliert nach dem Motto "Nimm das oder garnichts".

Werde moin mal klären ob man die Vollstreckung aussetzen kann ansonsten rein ins Hauptsacheverfahren und weiter gehts. Gleichzeitig laufen die Vorbereitungen zum P-Konto auf Hochtouren und sobald der GV vor der Tür steht bin ich am nächsten Tag beim Chef um weniger zu arbeiten.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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#25
(04-11-2013, 17:12)Antragsgegner schrieb: ....... und sobald der GV vor der Tür steht bin ich am nächsten Tag beim Chef um weniger zu arbeiten.

So lange würde ich nicht zuwarten. Versuche gleich, hier etwas zu regeln. Du wirst Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate vorlegen dürfen, je niedriger der Durchschnittsverdienst, umso günstiger. Wenn du sofort weniger verdienst, und du wirst im März 2014 aufgefordert, für das Hauptsacheverfahren die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vorzulegen, dann hast du von April 2013 bis Oktober 2013 ein höheres Einkommen und von November 2013 bis März 2014 ein geringeres - was den Durchschnitt drückt. Wenn der GV vor der Tür steht ist es zu spät.

Austriake
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