14-11-2013, 10:31
Ich glaube, das es an einer hier notwendigen sittlichen und rechtlichen Pflicht zu einer Taschengeldzahlung fehlt.
So wie ich das einschätze, darf man sich durch die Zahlung von
Taschengeld nicht selber bedürftig machen (§2 SGB II, Abs. 1).
Als leistungsberechtigter Heranwachsender muß man wohl mit Kost und Logis (Unterhalt) zufrieden sein.
Einige Familienrechtler sind der Ansicht, das ein mögliches Taschengeld bereits im Kindesunterhalt enthalten ist. Insofern ist
die Betrachtung von Ibykus nicht ganz uninteressant für die Fälle, in denen sonst gar kein oder weniger als der Mindestunterhalt fliesst.
Über die Aufstockerschiene mag da etwas gehen. Jedoch einen
sozialrechtlichen Taschengeldanspruch herzustellen, ohne das
vorhandenes Einkommen oder Vermögen dagegen steht, halte ich für aussichtlos.
Die Überlegungen kollidieren m. E. auch mit dem Unterhaltsvorschußentbürokratisierungsgesetz.
Der Betreuungselternteil verfügt über den Unterhaltsbetrag und bestimmt alleine über den Verwendungszweck für den Unterhalt.
Will heißen: Wenn Taschengeld Unterhalt wäre, dann müsste
ihn die Mutter für das Kind erhalten.
So wie ich das einschätze, darf man sich durch die Zahlung von
Taschengeld nicht selber bedürftig machen (§2 SGB II, Abs. 1).
Als leistungsberechtigter Heranwachsender muß man wohl mit Kost und Logis (Unterhalt) zufrieden sein.
Einige Familienrechtler sind der Ansicht, das ein mögliches Taschengeld bereits im Kindesunterhalt enthalten ist. Insofern ist
die Betrachtung von Ibykus nicht ganz uninteressant für die Fälle, in denen sonst gar kein oder weniger als der Mindestunterhalt fliesst.
Über die Aufstockerschiene mag da etwas gehen. Jedoch einen
sozialrechtlichen Taschengeldanspruch herzustellen, ohne das
vorhandenes Einkommen oder Vermögen dagegen steht, halte ich für aussichtlos.
Die Überlegungen kollidieren m. E. auch mit dem Unterhaltsvorschußentbürokratisierungsgesetz.
Der Betreuungselternteil verfügt über den Unterhaltsbetrag und bestimmt alleine über den Verwendungszweck für den Unterhalt.
Will heißen: Wenn Taschengeld Unterhalt wäre, dann müsste
ihn die Mutter für das Kind erhalten.