17-01-2014, 11:41
(16-01-2014, 17:43)Fin schrieb: Was den juristischen Hintergrund angeht, frage ich mich, inwieweit es neben den verwaltungs- und zivilrechtlichen Themen, auch strafrechtliche Relevanz gibt. Bei § 235 StGB "Entziehung Minderjähriger", lese ich:Absolut! Das schrieb ich ja bereits:
"...wird bestraft, wer... ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, ...einem Elternteil, ...vorenthält."
Mir liegt natürlich fern, Strafantrag zu erstatten - ich überlege aber darauf hinzuweisen, dass es für den Kindergarten brisant sein kann, die Situation aus einer rein rechtliche Perspektive zu betrachten.
(23-12-2013, 12:14)mischka schrieb: TO ist sorgeberechtigt. Daher kommt hier mMn sogar §235 I StGB zum Tragen:Natürlich liegt es fern, hier tatsächlich Strafantrag zu stellen, aber ein geschickt eingebauter Wink mit dem Zaunspfahl wirkt oft Wunder...
Zitat:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, werDie von mir fett markierten Stellen sind hier die entscheidenden.
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.