22-01-2014, 11:48
Moin Fin,
laut Eingangsbeitrag ging es darum...
Grundsätzlich kann jeder ET bestehende Vereinbarungen hinterfragen und das Familiengericht anrufen, wenn keine Einigung errreicht werden kann.
Sollten Kindergartenveranstaltungen eher der Information dienen, dann müßte mE anders entschieden werden. Dann griffe die gem. elterliche Sorge, wie weiter oben auch schon beschrieben wurde.
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laut Eingangsbeitrag ging es darum...
(08-12-2013, 23:48)Fin schrieb: (...)
Wenn ich unseren Sohn um 14:50 Uhr mitnehme,
(...)
Fin schrieb:Ich denke auch nicht, dass man die Alltagssorge als Entscheidungsgrundlage heranziehen kann, da sich elterliche Sorge am Kindeswohl orientieren muss.Wie schon festgestellt geht es bei der Abholung NICHT um sorgerchtlich relevante Dinge, sondern um alltägliche. Also Alltagssorge. Das Kindeswohl ist bereits in der gerichtlichen Billigung der Elternvereinbarung zum Umgangsrecht berücksichtigt.
Fin schrieb:Gesetzt den Fall, meine Ex ginge vors Familiengericht und wollte mir die Teilnahme an Kindergartenveranstaltungen untersagen lassen. Dann müsste sie das begründen. Was sie nicht könnte, da ich bislang ohne Probleme für das Kindeswohl an Kindergartenveranstaltungen teilgenommen habe - und unser Sohn das immer freudig angenommen hat.Beide ETe müßten begründen. Du, warum Du außerhalb der Elternvereinbarung Umgang begehrst, sie, was gegen eine Ausweitung des Umgangs spricht.
Grundsätzlich kann jeder ET bestehende Vereinbarungen hinterfragen und das Familiengericht anrufen, wenn keine Einigung errreicht werden kann.
Sollten Kindergartenveranstaltungen eher der Information dienen, dann müßte mE anders entschieden werden. Dann griffe die gem. elterliche Sorge, wie weiter oben auch schon beschrieben wurde.
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