14-06-2014, 14:43
(14-06-2014, 13:57)Skipper schrieb: ist Wohngeld vorrangig zu beanspruchen.
SGB II, § 12a Vorrangige Leistungen
Bedingt, wie in der Norm beschrieben.
Wenn man mit Wohngeldbezug SGB II Leistungen vermeiden kann, sollte man das auch tun. SGB II Bezug schließt Wohngeld aus.
Ich denke, die wünschen sich einen Wohngeldbescheid als Schützenhilfe zur Begrenzung der anzurechnenden Wohnkosten.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos. Franz Kafka