(19-04-2014, 12:47)Skipper schrieb: Das Umgangsrecht bezieht sich auf beide Eltern.
Wenn die Elternvereinbarung einen Ausgleich für ausgefallene Umgangszeiten vorsieht, dann ist der selbstverständlich auch der Mutter zuzugestehen.
Ihr Begehren ist insofern nachvollziehtbar und mE auch berechtigt.
Das würde bedeuten, dass es sich um ein symmetrisches Verhältnis handelt: zwei Menschen würden als Gleichberechtigte miteinander umgehen.
Es handelt sich aber um ein grundsätzlich komplementäres Verhältnis. Die Mutter hat die alltägliche Sorge für das Kind, braucht sich noch nicht mal Gedanken darüber machen, ob und wie sie damit umgeht.
Vater hat das Recht, davon einen Splitter abgegeben zu bekommen. Sein Recht ist zwar einklagbar, aber nur eingeschränkt durchsetzbar. Und es kann mit geringstem Aufwand torpediert werden, nämlich durch Ignorieren.
Hier mischt sich Recht mit persönlichen Eigenschaften. Aus den verschiedensten Gründen gibt es pünktliche und unpünktliche Menschen. Und je nach Charakter des von Unpünktlichkeit Betroffenen reizt es ihn mehr oder weniger dazu, den unpünktlichen zu disziplinieren. Dafür soll hier anscheinend die Machtkeule ausgepackt werden und die heißt nun mal Umgangsboykott.
Nix mit Gleiches Recht für beide!