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$1605 Verjährung des Anspruches des Unterhaltes an JobCenter
#1
Hallo zusammen,

und toll das es dieses Forum gibt!

vorab:
Ich bin getrennt lebend (nicht verheiratet)
Ich habe ein Kind (4 Jahre), das bei der Mutter lebt und zahle regelmäßig den Kindesunterhalt (dieser ist unstrittig!)
Ich verstehe mich gut mit der Kindesmutter
Seit März 2012 bezieht sie Leistungen vom Jobcenter (JC) arbeitslos/krank (nicht in Frage zu stellen!)

Im Dez. 2012 wurde ich - vom JC - nach § 1605 aufgefordert meine Einkommensverhältnisse offen zu legen. Dies habe ich auch im Januar 2013 - mit entsprechender Aufstellung und Belegen - erledigt.
Hierin habe ich einen Unterhalt ('sogenannter Betreuungsunterhalt') - in gewisser Höhe - von Dez. 2012 bis April 2013 (Kind wurde 3 Jahre) zugesagt.

Bis heute habe ich - außer einer Empfangsbestätigung vom JC (Weiterleitung an andere Stelle) - keine weiteren Schreiben erhalten.
Fragen:
Besteht eine 'Verjährung' für den zugesagten Unterhaltsbeitrag von Dez. 2012 bis April 2013?
Kann ich vom JC auch für einen früheren Zeitraum (als Dez. 2012) in Anspruch genommen werden (§1613 - Unterhalt für die Vergangenheit). Ich verstehe diesen Paragraphen nicht ... Sorry

Vielen Dank für eure Hilfe
fosco
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#2
Ja, wenn Unterhalt nicht eingefordert wird und es auch keine Gründe gab, dies nicht zu tun (z.B. weil der Schuldner ins Ausland geflohen ist), beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, die sogenannte "regelmässig Verjährungsfrist".
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#3
Lies mal hier. Ist da ziemlich gut erklärt. Das JC will ja was von Dir und nicht Du von ihm. Da muss das JC in die Puschen kommen.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/unterha...02128.html

Es gibt auch unter Tacheles-sozialhilfe.de gut dazu zu lesen.

http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp


Achso. Du hast Zahlung zugesichert. Warum eigentlich?
Wer Deutschland für kapitalistisch hält, hält auch Kuba für demokratisch. G.W.
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#4
Vielen Dank für die Antworten. Entschuldigt, dass ich mich erst jetzt melde.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege:
@P: Grds. könnte ich also noch bis Januar 2016 eine Zahlungsanforderung erhalten!

@Dzombo: Vielen Dank für die Links! Jetzt blicke ich etwas besser durch. Wenn ich eine Zahlungsaufforderung erhalte, ist diese also für 30 Jahre gültig.

Zitat: Es gibt auch unter Tacheles-sozialhilfe.de gut dazu zu lesen.
http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/default.asp
Entschuldige, der Link führt mich auf die Hauptseite eines Forums, die mich "überfordert". Die Suche innerhalb (nach: Unterhalt Vergangenheit) führt mich zur google-Suche.
Wenn du hierzu einen klareren Link hast, wäre ich dankbar!

Zitat: Achso. Du hast Zahlung zugesichert. Warum eigentlich?
Weil der Mutter meines Kindes (bzw dem JC) - von Rechts wegen (meines Erachtens) - diese Zahlung zusteht:
"Vom Zeitpunkt ab der Schuldner zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einnahmen Auskunft zu erteilen" bis unser Kind 3 Jahre alt wurde.
Ich habe mir gedacht, dass dies das richtige ist.

Sehe ich dies richtig (§1613 Unterhalt für die Vergangenheit)?
Ich kann nicht mehr für den Unterhalt (außergewöhnlich hoher Bedarf) in Anspruch genommen werden, wenn dies länger als ein Jahr her ist und ich nicht in Verzug gekommen bin (bzw. zur Zahlung aufgefordert wurde).

Nochmals vielen Dank!!
fosco
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