09-05-2014, 22:11
Erstens gilt 89 FamFG als lex speciales ausschließlich für den betreuenden Elternteil, zweitens könnte ich mich dennoch nach 89 IV FamFG exkulpieren, drittens ist die Sache auch der Sphäre des Sorgerechts und nicht des Umgangs zuzuordnen.
Also wenn ich ihn hier behalte, bleibt ihr nur noch die einstweilige Anordnung und da wird es erhebliche zeitliche und juristische Probleme geben.
Also wenn ich ihn hier behalte, bleibt ihr nur noch die einstweilige Anordnung und da wird es erhebliche zeitliche und juristische Probleme geben.