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§170 StGB Dauer bis zum Hauptverfahren
#44
(25-05-2014, 10:44)p__ schrieb: Der Tatrichter muss selbständig und unabängig von vorherigen Rechnungen objektiv feststellen, ob der Unterhaltspflichtige zahlen hätte können.

Das macht doch keiner dieser Robenständer, wenn der Kollege vom Familiengericht zwei Türen weiter bereits die gesetzliche Unterhaltspflicht festgestellt und die Höhe des zu leistenden Unterhalts bereits festgelegt hat.

Die wollen in der Hauptverhandlung die Beweisaufnahme mit dem Taschenrechner erledigen, alles andere bedeutet Aufwand und Arbeit.
Wenn der Beschuldigte / Angeklagte aber ganz verstockt ist und weder Unterlagen zu seinem Einkommen beibringt, noch Aussagen bei seiner Vernehmung macht über die Höhe seines Einkommens - oder noch schlimmer, im ganzen Verfahren überhaupt nichts sagt - ja dann wird er herausgefordert, der Rechtsstaat. Und dann wird sich zeigen, inwieweit es Staatsanwalt und Richter mit der Wahrheitsfindung haben....

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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